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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • 1. Die Rechtsstellung des Monarchen im Staate. § 84.
  • 2. Die Thronfolge. §§ 85 - 90.
  • 3. Beendigung und Übergang der Regierung. § 91.
  • 4. Regentschaft und Stellvertretung. §§ 92, 93.
  • 5. Die Vermögensverhältnisse des fürstlichen Hauses. §§ 94, 95.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

452 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 116. 
Wahlverbänden der Großgrundbesitzer, denen höchstbesteuerte 
Gewerbetreibende und Bergwerksbesitzer hinzutreten können, der 
Städte und der Landgemeinden gewählt. Der Kreistag hat über 
alle kommunalen :Angelegenheiten des Kreises Beschluß zu fassen, 
insbesondere die Vermögensverwaltung und den Kreishaushalt zu 
ordnen, über die zu erhebenden Kreisabgaben zu beschließen, 
Kreisstatuten festzustellen, Kreisämter zu errichten und Gut- 
achten aller Art abzugeben. Der Kreisausschuß (oben 450) 
ist Organ des Kreises auch auf dem Gebiete der kommunalen 
Angelegenheiten; ihm steht die Verwaltung des Kreisvermögens 
und der Kreisinstitute nach Maßgabe des Kreishaushaltsetats 
und der Beschlüsse des Kreistags zu®®. Neben dem Kreis- 
ausschuß können noch besondere Kreiskommissionen für 
die Verwaltung einzelner Kreisangelegenheiten und Kreisinstitute 
vorkommen ®, 
Die Provinziallandtage*’ werden von den Kreistagen 
bezw. den Magistraten und Stadtverordnetenversammlungen der 
einen eigenen Kreis bildenden Städte gewählt*!.. Sie haben über 
alle Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu beschließen; ins- 
besondere ist ihre Zustimmung zum Erlaß von Provinzialstatuten, 
zu wichtigeren Akten der Vermögensverwaltung (Aufnahme von 
Anleihen, Veräußerung von Grundvermögen usw.) erforderlich, 
sie stellen die Provinzialetats auf, kontrollieren die Verwaltung 
des Provinzialvermögens, sind zur Abgabe von Gutachten be- 
fugt und besitzen ein Petitions- und Beschwerderecht. Der 
Provinzialausschuß“? besteht aus einem Vorsitzenden 
und 7 bis 13 Mitgliedern, weiche von dem Provinziallandtage 
gewählt werden. In seinen Händen liegt die Verwaltung des 
Provinzialvermögens und der Provinzialanstalten. Für die Be- 
sorgung der laufenden Geschäfte wird ein besoldeter Provinzial- 
beamter, der Landeshauptmann (Landesdirektor) bestellt. Die 
Wahl desselben steht vorbehaltlich königlicher Bestätigung dem 
Provinziallandtage zu; er hat einen ständigen Sitz (aber nicht 
den Vorsitz) in dem Provinzialausschuß. Ihm können Räte und 
anderes Hilfspersonal beigegeben werden *. Auch können für die 
stehen auch in Schleswig-Holstein für Altona (KrO $ 134) und Lauenburg 
( d). 
a KrO für die östl. Prov. Ss 130 ff., für Hann. $ 87, für Hessen-Nassau 
” 88 ff., für Westfalen 88 75 ff,, für die Rheinprovinz 83 75 ff., für Schleswig- 
olstein 88 118 ff. 
® KrO für die östl. Prov. $$ 167, 168, für Hann. $3 99, 100, für Hessen- 
Nassau 85 100, 101, für Westfalen $$ 87, 88, für die Rheinprovinz 88 87, 88, 
für Schleswig Holstein 88 130, 131. 
“ Auch an den Wahlen zum Provinziallandtag im Kreise Süderdit- 
marschen nimmt Helgoland durch einen besonderen Kreistagsabgeordneten 
teil (G. vom 18. Febr. 1891 $ 7). 
42 PrO 88 45 ff. 
#8 PrO SS 87 ff. In Hannover besteht ein Landesdirektorium aus drei 
Mitgliedern, mit kollegialischer Verfassung; der Landesdirektor ist hier nicht
	        

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