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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Organe der Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

454 Zweiter Teil. Zweites Buch. 3 116. 
verwaltung und die ständischen Einrichtungen gliederte sie sich 
in die Kommunalverbände der Regierungsbezirke Kassel und 
Wiesbaden. Beide besaßen eigenes Vermögen und besondere 
Anstalten, für deren Verwaltung Kommunallandtage und kom- 
munalständische Ausschüsse bestanden. Die Kommunallandtage 
versahen gleichzeitig die Funktionen der Provinziallandtage der 
älteren Provinzen. Die Stadt Frankfurt a M. stand außer- 
halb dieser Organisation. Bei Gelegenheit der im Jahre 1885 
erfolgten Reorganisation der Provinzialverwaltung hat man die 
bestehenden kommunalständischen Verbände unter Einfügung der 
Stadt Frankfurt in den kommunalständischen Verband des 
Regierungsbezirks Wiesbaden aufrechterhalten, die Provinz aber 
gleichfalls als Kommunalverband organisiert und daher neben den 
Kommunallandtagen noch eine Provinzialvertretung eingeführt. 
Demnach besteht in der Provinz Hessen - Nassau jetzt folgende 
Organisation*®: Die Provinz zerfällt in die Bezirksverbände 
der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden. In jedem Bezirks- 
verbande fungiert eine Bezirksversammlung (Kommunal- 
landtag), deren Mitglieder von den Kreistagen bezw. den Ge- 
meindevorständen und den Gemeindevertretungen der Stadtkreise 
gewählt werden. Die Befugnisse der Bezirksversammlungen sind 
denjenigen der Provinziallandtage der übrigen Provinzen analog. 
Aus den Wahlen der Bezirksversammlung geht der Landes- 
ausschuß hervor, der eine dem Provinzialausschuß analoge 
Stellung besitzt. Für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte 
wird ein Landeshauptmann bestellt, dessen Wahl dem 
Kommunallandtage zusteht und der einen ständigen Sitz im 
Landesausschuß hat. Neben ihm können anderweite Beamte. be- 
stellt werden. Als Vertretung des Provinzialverbandes 
besteht ein Provinziallandtag, der sich aus den Mitgliedern 
beider Kommunallandtage zusammensetzt. Sein Wirkungskreis 
ist ein wesentlich engerer als der der Provinziallandtage in den 
übrigen Provinzen, da der größte Teil der diesen obliegenden 
Geschäfte in Hessen-Nassau den Kommunallandtagen der Bezirks- 
verbände übertragen ist. [Neben dem Provinziallandtag steht, 
wie in den anderen Provinzen, der Provinzialausschuß, 
dessen Mitglieder vom Provinziallandtage gewählt werden und 
in dm der Landeshauptmann der Provinz (bisher 
stets zugleich Landeshauptmann des Bezirksverbandes Kassel) von 
Amtswegen Sitz und Stimme hat.] 
3 Wesentliche Modifikationen hat die preußische 
Verwaltungsorganisation für die Stadt Berlin, für die 
Provinz Posen und für die hohenzollernschen Lande 
erfahren. 
[Für die außerhalb des Provinzialverbandes der Provinz 
Brandenburg stehende (aber auch keinen Provinzialverband für 
4 G. über Einführung der PrO in Hessen-Nassau vom 8. Juni 1855.
	        

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