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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Staatenverbindungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Bundesverhältnisse
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Der Staatenbund. § 13.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • 1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen. § 12.
  • 2. Die Bundesverhältnisse
  • a) Der Staatenbund. § 13.
  • b) Der Bundesstaat. § 14.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

48 Einleitung. $& 14. 
dagegen keine richterlichen Funktionen gegenüber den einzelnen 
Untertanen entwickeln. 
Der Staatenbund hat eine beschränkte Kompetenz, 
welche in dem Bundesvertrage näher formuliert ist. Die Er- 
weiterung der Kompetenz erfordert Abänderung des Bundesver- 
trages, also einstimmige Einwilligung aller Bundesstaaten. Die 
sog. „Kompetenz-Kompetenz“, d. h. die Fähigkeit des Bundes, sich 
selbst seine Kompetenz (auch gegen den Widerspruch einzelner 
Glieder) zu erweitern, ist mit dem Wesen des Staatenbundes nicht 
vereinbar, sie ist ein bundesstaatliches Prinzipd, 
Die Staaten im Staatenbunde sind souveräne,. Insbesondere 
bleiben sie gegenüber ihren Untertanen im Vollbesitze staatlicher 
Herrschaft. Die Beschränkungen, welche sie sich dem Bunde, 
d. h. den andern im Bunde befindlichen Staaten gegenüber durch 
Eingehung des Bundesverhältnisses auferlegt haben, sind, dem 
Charakter des letzteren entsprechend, rein vertragsmäßiger Natur, 
es gilt mithin von ihnen, was von Verträgen zwischen Staaten 
überhaupt gilt: sie binden zwar, unterwerfen aber nichtf. Die 
Souveränetät der Staaten erleidet also durch das Staatenbunds- 
verhältnis weder nach der inneren noch nach der äußeren Seite 
irgend eine Beeinträchtigung. 
Der Staatenbund ist eine organisierte Staatenverbindung: er 
besitzt Organe, wie sie der Einheitsstaat hat. Die Akte dieser 
Organe sind Akte des Bundes.] 
b) Der Bundesstaat. 
8 14. 
[Der Unterschied zwischen Bundesstaat und 
Staatenbund ist der zwischen Staat und Nichtstaat. 
Der Staatenbund ist nur ein Bund von Staaten, der Bundesstaat 
ist das auch, er ist aber vor allem ein Staat: die Vereinigung 
der verbundenen Staaten mitsamt ihren Untertanen unter einer 
obersten, Staaten und Volk beherrschenden Gewalt. Der Bundes- 
staat ist keine völkerrechtliche, sondern eine staatsrechtliche, keine 
vertragsmäßige, sondern eine korporative Verbindung von Staaten, 
welche als solche, in ihrer höheren Einheit selbst wieder Staat ist. 
d A. M. die früheren Auflagen (6. A. 42), ferner Seydel, Vorträge über 
Allg. St.R. 70; Hatschek, Allg. St.R. 8 43, 44. Übereinstimmend mit dem 
jetzigen Text: Laband, St.R. 1 91 ff, Haenel, St.R. 1 221, Brie, Staaten- 
verbindun con 104; Zorn St.R. 1 76 ff.; Affolter, Ann.D.R. (1903) 840; Ebers 
8. 8. V. 215, . 
e A.M. die früheren Aufl. (6. A. 42: „Die Staaten im Staatenbunde 
sind nicht souverän“). Die Ansicht G. Meyers war vereinzelt geblieben. 
Gegen sie steht die ganz überwiegend herrschende Meinung der Staatsrechts- 
lehrer; vgl. statt aller Laband, St.R. 1 58 N. 1; Zorn, St.R. 1 69, Jellinek, 
Staatsl. 763. Auch die mehrfach zit, Abhandlung von Ebers (285 ff., 313, 
314) vertritt die Souveränetät der Staaten im Staatenbunde, 
f Anschütz, Enzyklop. 15.
	        

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