Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Landesgesetzgebung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. In den monarchisch regierten Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

652 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 157. 
die des Landtags so sehr, daß man ihn wohl als Herrn des Gesetz- 
gebungsgeschäfts bezeichnen darf. Der Monarch gibt, er erläßt 
das Gesetz, nachdem der Inhalt desselben vom Landtage gutgeheißen 
ist. Der Wille der Legislative ist der Wille des Monarchen, welcher 
die Zustimmung der Volksvertretung in sich aufgenommen hat. 
Die hiermit bezeichnete Tätigkeit des Monarchen, das Erlassen 
des Gesetzes nach erfolgter Zustimmung des Landtags, heißt im 
Sprachgebrauch der Wissenschaft? die Sanktion® des Gesetzes.] 
[Die Bestimmungen der Verfassungen, nach welchen die 
gesetzgebende Gewalt von Monarch und Landtag gemeinschaftlich 
ausgeübt bzw. „zu jedem Gesetz“ die Zustimmung des Land- 
tags erfordert wird&, verstehen die Worte „Gesetz“, „gesetzgebende 
2 Dem amtlichen Sprachgebrauch ist das Wort Sanktion meist fremd; 
nur einzelne Verfassungen kennen es, z. B. die bayerische, Tit. VIL $ 30, 
Württ. Verf. $ 172 Abs. 2. 
8 Näheres s. unten $ 158 S. 662. 
s So z. B. Württ. Verf. $ 88: „Ohne Beistimmung der Stände kann 
kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert 
werden“, Sächs. erf.$ 86: „Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände 
erlassen, abgeändert oder authentisch interpretiert werden“, vor allem aber 
Preuß. Verf. Art. 62: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich 
durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung 
des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.“ In 
diesen und den analogen Bestimmungen anderer Verfassungen, z. B. Hess. 
Verf. Art. 72, ist überall der materielle Gesetzesbegriff unterstellt und 
insbesondere bedeutet „gesetzgebende Gewalt“ im Abs. 1 des Art. 62 der 
Preuß. Verf. „rechtsetzende Gewalt“: so die herrsch. Meinung, vgl. die 
zusammenfassende Darstellung bei Anschütz, Gegenw. Theorien 15 ff., 28 ff, 
135 ff., (auch Enzykl. 153 ff., WStVR 2 214, 215) dem Hubrich in AnnDR 
1904 847 f£., 1907 81, 82, VerwArch 16 389 f., 513ff., 17 43 ff., Preuß. StR 
(1909) 114 ff, ArchOffR 20 106 ff., Das Reichsgericht über den Gesetzes- und 
Verordnungsbegritf nach Reichsrecht (1905) mit selbständiger Begründung 
folgt. Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich aus der allgemeinen 
Erwägung, daß beim Erlaß der konstitutionellen Verfassungen überhaupt 
nur ein Begriff des Gesetzes existierte: derjenige, welcher dem jetzigen 
Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne entspricht. Dieser Begriff, 
der sowohl in der Literatur (vgl. die Nachweisungen bei G. Meyer, Begriff 
des Gesetzes a. a. O. 15ft.) als in den Gesetzbüchern namentlich im preuß. 
ALR anerkannt war, ist bei Abfassung der betreffenden Verfagsungsbeetim- 
mungen maßgebend gewesen und muß daher der Interpretation derselben 
zugrunde gelegt werden. Zum Vorstehenden, namentlich über den materiellen 
Gesetzesbegriff im vorkonstitutionellen Staatsrecht Preußens vgl. Rosin, 
Polizeiverordnungsrecht 33; Anschütz, a.a. O0. 122 ff., 160; Hubrich, AnnDR 
1404 775 ff, 829 #.; VerwArch 16 389 ff., 441 ff., 513fl., 17 48 t., 55. Die Über- 
tragung des materiellen Gesetzesbegriffes aus dem absoluten auf den kon- 
stitutionellen Staat und die Notwendigkeit, den Art. 62 der Verf. im Sinne 
jenes Begriffes auszulegen, folgt für Preußen insbesondere aus der k. Ver- 
ordnung über einige Grundlagen (der preußischen Verfassung, vom 6. April 
1848 8 6. Wenn es dort heißt: „den künftigen Vertretern des Volkes soll 
jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen zustehen“, so muß das 
ort „Gesetz“ in irgend einem materiellen Sinne gemeint sein, denn 
die konstitutionelle Verfassung und ihr formeller Gesetzesbegriff bestanden 
ja zur Zeit der V. vom 6. April 1848 noch nicht. Welcher materielle Ge. 
setzesbegriff aber liegt der V. vom 6. April 1848 zugrunde: der der all- 
gemeinen Rechtslehre, oder der des vorkonstitutionellen preußischen Staats-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.