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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. § 166.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

714 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8 166. 
gelegt werden; der Ersten Kammer steht hinsichtlich dieser Ent- 
würfe nicht das Amendierungsrecht, sondern nur die Befugnis zu, 
sie im ganzen anzunehmen oder abzulehnen. Die Zweite Kammer 
kann die Ausgabeposten des Etatsentwurfs nicht erhöhen, noch 
Ausgabeposten, die im Etat nicht vorgesehen sind, einsetzen d, 
Sanktion und Ausfertigung fließen, wie im Verfahren der einzel- 
staatlichen Gesetzgebung, in einen Akt zusammen, sind jedoch 
staatsrechtlich wie dort so auch hier wohl zu unterscheidene. Eine 
Frist, binnen welcher die Sanktion (Ausfertigung) vorzunehmen 
ist, der Art, daß sie nach Ablauf derselben als verweigert gilt, 
besteht in Elsaß Lothringen so wenig wie in den meisten Einzel- 
staaten und dem Reichef, Die Verkündung der elsaß-lothrin- 
gischen Landesgesetze erfolgt wie bisher (vgl. oben) im (esetz- 
blatt für Elsaß-Lothringeng. Diese Gesetze treten, soweit nicht 
in dem Gesetze selbst ein anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit 
dem vierzehnten Tage nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an 
welchem das betreffende Stück des Gesetzblattes in Straßburg aus- 
gegeben worden ist&.] 
2. Der Erlaß von Verordnungen, welche Rechts- 
vorschriften enthalten, kann auch in Elsaß- Lothringen nur auf 
Grund einer gesetzlichen Ermächtigung stattfinden. Das Recht, 
Ausführungsverordnungen zu den Landesgesetzen zu erlassen, hat 
der Kaiser”, Die Befugnis zum Erlaß von Polizeiverordnungen 
steht dem Kaiser, den Bezirkspräsidenten und den Bürgermeistern 
zu®. [Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt 
ist, Verordnungen mit Gesetzeskraft (Notverordnungen, vgl. oben 
2 161) erlassen, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen 
icherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes 
es dringend erfordertb. Die Verordnungen dürfen nichts be- 
4 VG 85 Abs. 93, 
e Vgl. oben $ 158 S. 665. Das Verfassungsgesetz unterscheidet, wenn- 
leich es das Wort „Sanktion“ nicht kennt, die beiden Akte sehr deutlich. 
55 Abs.1 das. heißt es: „Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden 
vom Kaiser mit Zustimmung des... andtags erlassen“; Abs. 2 fährt 
dann fort: „Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Ver- 
kündung an.“ „Erlaß“ und „Ausfertigung“ des Gesetzes sind also hiernach 
verschiedene Dinge. „Erlaß“ ist, was der Sprachgebrauch der Wissenschaft 
„Sanktion“ nennt. Vgl Laband, StR 2 261. 
f Oben $ 158 S. 663, $ 163 S. 686 ff. 
s 5 vom $. Juli 1871 $ 2, RG vom 4, Juli 1879 $ 22, VG $ 5 Abs. 2 
atz 2. 
? Laband (4. Aufl) 2 259 (mit Bezugnahme auf S8 Abs, 1 des RG vom 
9. Juni 1871), 5. Aufl. 2 265; Leoni, Öffentliches Recht 1 165; Fischbach, 
Das Öffentliche Recht des Reichslandes E.-L. 141 (mit Bezugnahme auf die 
frühere Gesetzgebung). 
8 Für die Befugnisse des Kaisers und der Bezirkspräsidenten ist die 
frühere französische Gesetzgebung maßgebend, für die der Bürgermeister 
jetzt die GemeindeO vom 6. Juni 1895 $16. Vgl. Leoni und Mandel, ÖtiR 2 105 ff; 
ischbach, a. a. O. 141; Bruck, Verfassungs- u. Verwaltungsr. des Reichs- 
landes E.-L. 1 240. 
h VG $ 23 Abs. 1.
	        

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