Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Ausübung der Justiz durch die Gerichte. §§ 172, 173.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

734 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 172. 
Im siebzehnten Jahrhundert bestimmten die Reichsgesetze,‘ daß 
auch in den einzelnen Territorien die Ausübung der Rechtspflege 
durch besondere Landesgerichte geschehen sollte®. Seit dieser 
Zeit bildete sich allmählich der Grundsatz aus, daß persönliche 
Eingriffe der Landesherren in den Gang der Prozesse, sogenannte 
Akte der Kabinettsjustiz, unerlaubt seien. In dem Bereiche der 
Zivilrechtspflege wurde das Prinzip der Unabhängigkeit der Ge- 
richte schon im achtzehnten Jahrhundert regelmäßig, wenn auch 
nicht ganz ausnahmslos, beobachtet. Dagegen kamen in dem Be- 
reiche der Strafrechtspflege noch in dieser Zeit häufig persönliche 
Einmischungen der Landesherren in den Gang der Prozesse vor; 
dieselben nahmen das Recht in Anspruch, nicht nur Milderungen, 
sondern auch Schärfungen der Strafurteile auszusprechen. Dies 
war insbesondere in Preußen der Fall*. Auch im neunzehnten 
Jahrhundert behielten sich die Landesherren in manchen Staaten, 
namentlich in Preußen, das Recht vor, Todesurteile und Urteile, 
welche auf schwere Freiheitsstrafe lauteten, zu bestätigen. Doch 
fing man allmählich an, in der Bestätigung nur einen Ausspruch 
des Landesherrn über die Ausübung des ihm zustehenden Be- 
gnadigungsrechtes zu erblicken®. Mit der Einführung konstitutio- 
neller Verfassungen ist der Grundsatz der Unabhängigkeit der 
Gerichte zur vollen Geltung gelangt; durch die Reichsjustizgesetze 
hat er eine reichsgesetzliche Anerkennung erhalten. 
Nach dem Staatsrechte der deutschen Einzelstaaten gilt der 
Monarch als Inhaber der Gerichtsbarkeit und ihre Aus- 
übung findet in seinem Namen statt. Aber jede persönliche Ein- 
wirkung desselben auf ihren Gang ist ausgeschlossen. Den Grund- 
satz, daß die Justiz durch unabhängige, nur dem Gesetz unter- 
worfene Gerichte gehandhabt werden muß, hat das RGVG aus- 
drücklich ausgesprochen®. Der Monarch und die Verwaltungs- 
behörden dürfen weder Befehle in bezug auf die Entscheidung 
der Prozesse erlassen, noch ein gerichtliches Verfahren hemmen, 
noch endlich den Gerichten Interpretationen der anzuwendenden 
Rechtsnormen vorschreiben”. Die Einsetzung von Ausnahme- 
® RA zu Speier von 1600 $ 15, JRA 8 108. 
« Hälschner, Das preußische Strafrecht (1855) 1 183ff.; A. Stölzel, 
„randenbhrg-Ereußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung 2 139, 212 £f., 
263 fi., 272 f., 299 £f., B11 ff, 317 ff, 324 fi., 359; Bornhak, Preußische Staats- 
und Rechtsgeschichte 251 ff., 267 ff. Ähnlich war es im Kurfürstentum 
Hannover: . v. Meier, Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 
‚ 156. 
6 Stölzel a. a. O, 404, 469 ff., 522 ff., 697 ff. 
° RGVG $ 1.— Ebenso für die Militärgerichte RMilStrGO 8 18. [Doch 
wird, solange das Institut des Gerichtsherrn in seiner gegenwärtigen Ge- 
staltung beibehalten wird, der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz in 
der Militärgerichtsbarkeit nur eine beschränkte Geltung Behau ten können. 
Yel. die im vorigen $ N. 38 angeführten Äußerungen von Lilienthals und 
abands. 
1 Ele Ausnahme von diesem Grundsatze enthielt die preuß, V. vom 
25. Jan. 1823. Dieselbe setzte fest, daß, wenn bei einer gerichtlichen Ent-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.