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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Grundsätze.
  • Zweites Kapitel. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Drittes Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten. §§ 191 - 194.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 195, 195a.
  • 2. Das Landheer. §§ 196 - 198.
  • 3. Die Kriegsmarine. § 199.
  • 4. Die Schutztruppen der Schutzgebiete. § 199a.
  • 5. Militärgesetzgebung. § 200.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Finanzen.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Funktionen. $ 195a. 837 
staatsgewalten gegeben sind. Je nachdem der Schwerpunkt der 
Militärhoheit mehr bei der Zentral- oder andererseits bei der 
Gliedstaatsgewalt liegt, wird die Heeresverfassung einen unitarischen 
oder föderalistischen, wenn nicht gar partikularistischen Charakter 
zeigen. Möglich ist die reine und folgerichtige Ausprägung sowohl 
des einen wie des anderen Grundprinzips, ebenso lassen sich aber 
auch Mischformen denken, welche, zwischen den beiden Prinzipien 
vermittelnd, die Verwirklichung des einen durch Verwendung von 
Elementen des anderen ermäßigen. | 
Bei reiner Durchführung des unitarischen Prinzips steht nicht 
nur das Recht über Krieg und Frieden, sondern das Kriegswesen 
überhaupt und schlechthin der Bundesgewalt ausschließlich zu; sie 
allein hat das Recht, die bewaffnete Macht nicht sowohl zu ver- 
wenden, als sie herzustellen, zu unterhalten, zu leiten. Das Staats- 
tätigkeitsgebiet des Kriegswesens scheidet als Ganzes und in allen 
seinen einzelnen Äusschnitten und Funktionen aus dem Wirkungs- 
kreise der Gliedstaaten vollständig aus; die bewaffnete Macht 
bildet, als Landheer wie als Kriegsmarine, eine einheitliche An- 
stalt, welche der Zentralgewalt gehört und ihrer eigenen und un- 
mittelbaren Verwaltung unterstellt ist. In voller Reinheit ist 
dieser unitarische Typus zurzeit wohl nirgends verwirklicht; am 
nächsten kommt ihm die Wehrverfassung der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika!. Demgegenüber erscheint in dem föderalisti- 
schen Gegenbilde des unitarischen Typus das Kriegswesen vor- 
herrschend als Angelegenheit der Einzelstaaten. Die Einzelstaaten 
allein haben, unter Ausschluß des Bundes, das Recht, Streitkräfte 
zu halten, und zwar welche und soviele sie wollen; sie haben 
auch das Recht, diese Streitkräfte zu verwenden, also das Recht 
über Krieg und Frieden. Dieses letztere Recht fehlt freilich auch 
der Bundesgewalt nicht, doch ist sie, wenn sie es ausüben will, 
in Ermangelung einer ihr eigenen bewaffneten Macht, auf die 
Streitkräfte der Einzelstaaten bezw. denjenigen Teil dieser Kräfte 
angewiesen, welchen die Einzelstaaten nach den Bestimmungen 
der Bundesverfassung oder der Bundesverträge dem Bunde im 
Kriegsfalle zur Verfügung zu stellen ‚verpflichtet sind. Der auf 
den einzelnen Gliedstaat entfallende Teil der dem Bunde ins- 
gesamt zu leihenden Streitkräfte heißt das „Kontingent“ dieses 
Staates; aus den Kontingenten sämtlicher Einzelstaaten setzt sich, 
nur im Kriegsfalle zusammentretend und alsdann dem Oberbefehl 
eines von der Bundesgewalt ernannten Feldherrn unterstellt, das 
Bundesheer zusammen. Eine derartige Verteilung der militärischen 
Hoheitsrechte ist bisher nur in zersetzten und partikularistisch 
entarteten Gesamtstaaten, wie in dem alten Deutschen Reiche in 
seiner Spätzeit?, und andererseits in Staatenbünden vorgekommen; 
og , N Haenel, StR 484, 485; Freund, Öffentl. R. d. Verein. Staaten von 
A, 21: 
2 Oben $ 29 S. 91, 9. 
54*
	        

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