Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Die Funktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kriegswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die Kriegsmarine. § 199.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

862 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 199. 
Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten 
Rate des Ersatzschiffes®, Für die Zeit von 1908—1917 werden 
die Ersatzbauten durch einen, dem Gesetz als Anlage beigefügten 
besonderen Plan geregelt®. Mit den hieraus folgenden Maßgaben 
ist der Kaiser sowohl berechtigt als verpflichtet, die festgesetzte 
Zahl von Schiffen zu halten. Auf Torpedofahrzeuge, Untersee- 
boote, Schulschiffe, Spezialschiffe und Kanonenboote beziehen sich 
die Bestimmungen des Gesetzes nicht; in dieser Hinsicht bleibt 
also auch künftig die kaiserliche Organisationsgewalt innerhalb 
der Festsetzungen des Reichshaushaltsetats maßgebend. Diese 
Festsetzungen haben eine doppelte rechtliche Bedeutung. 
Sie dienen einmal als Grundlage für die finanzielle Bewilligung, 
anderseits als Grundlage für die Bestimmung des Mannschafts- 
bestandes. 
Durch finanzielle Bewilligung müssen zunächst die Mittel 
für die Herstellung und Unterhaltung des gesetzlich 
vorgeschriebenen Schiffsbestandes bereitgestellt werden. 
Dies geschieht durch den Reichshaushaltsetat*. Eine finanzielle 
Bewilligung ist aber ferner für die Indienststellung der Schiffe 
erforderlich. Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten 
folgende Grundsätze: 1 Flottenflaggschiff, 3 Linienschiffsgeschwader, 
8 große und 18 kleine Kreuzer bilden die aktive Schlachtiflotte, 
2 Linienschiffsgeschwader, 4 große und 12 kleine Kreuzer bilden 
die Reserveschlachtflotte.e Von der aktiven Schlachtflotte sollen 
sämtliche, von der Reserveschlachtflotte ein Viertel der Linien- 
schiffe und Kreuzer dauernd im Dienst gehalten werden. Zu 
Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der 
Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden®. 
Die Indiensthaltung von Schiffen für den Auslandsdienst ist, weil 
von wechselndem Bedarf abhängig, gesetzlich nicht geregelt, ebenso 
die der Torpedofahrzeuge, Unterseeboote, Schulschiffe, Spezial- 
schiffe und Kanonenboote, weil für diese eine gesetzliche Organi- 
sation überhaupt nicht besteht. Hier sind also lediglich die Fest- 
setzungen des KReichshaushaltsetats maßgebend. Betrefis der 
Deckungsmittel des Marineausgabenbedarfs ist durch das FG 8 6 
folgendes festgesetzt: Insoweit vom Rechnungsjahre 1901 ab der 
Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordent- 
lichen Etats der Marineverwaltung den Mehrertrag der Reichs- 
stempelabgaben über die Summe von 53708000 M. hinaus über- 
steigt und der Feehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des 
Reiches seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Er- 
höhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch 
belastenden Reichsabgaben aufgebracht werdeu. 
Die gesetzliche Regelung des Schiffsbestandes und der Indienst- 
stellung der Schiffe bildet aber ferner die Grundlage für die Fest- 
» Flottengesetz vom 14. (27.) por S$ 2 Abs. 1, 2 
EG & 2 Abs. 3, G83.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.