Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Der Reichstag. § 23.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Erster Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • I. Begriff und Wesen der Gesetzgebung. § 155.
  • II. Die Landesgesetzgebung
  • 1. In den monarchisch regierten Staaten.
  • a) Geschichtliche Entwicklung. § 156.
  • b) Gesetze im formellen Sinne. §§ 157, 158.
  • c) Verordnungen. §§ 159 - 161.
  • 2. In den Freien Städten. § 162.
  • III. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Das Verhältnis von Reichs- und Landesgesetzgebung. §§ 167, 168.
  • V. Die Gesetzgebung für die Schutzgebiete. § 169.
  • Zweiter Abschnitt. Die Justiz.
  • Dritter Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches gegenüber den Einzelstaaten. §§ 212, 212a, 212b
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Zeit des alten deutschen Reiches. $ 28. 79 
Interesse der fürstlichen Häuser an einem größeren Stimmbesitz. 
Es wurden daher seit Anfang des sechzehnten Jahrhunderts Ver- 
suche gemacht, die Stimmen ausgestorbener Häuser weiterzuführen, 
und im letzten Drittel desselben fing man an, Widerspruch gegen 
Vermehrung der Stimmen bei Erbteilungen zu erheben. So 
bildete sich der Grundsatz aus, daß die Stimmen auf den Ländern 
hafteten*. Durch die Wahlkapitulation Ferdinands IV. von 
16535 wurde dem Kaiser das Recht, reichsständische Personalisten 
zu ernennen, genommen und als notwendiges Erfordernis für den 
Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz eines reichsunmittelbaren 
Landes und die Aufnahme durch das betreffende Kollegium hin- 
gestellt. Tatsächlich ist schon seit dem Jahre 1582 kein Fürst 
mehr ohne Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums und ohne 
Zustimmung des Fürstenrates aufgenommen worden. Dies hat 
Veranlassung gegeben, diejenigen Fürstenhäuser, welche eine 
Virilstimme auf dem Reichstage schon im Jahre 1582 besaßen, 
als altfürstliche, diejenigen, welche sie erst nachher erworben 
hatten, als neufürstliche zu bezeichnen ®,. 
Neben den Fürsten waren zuerst unter Wilhelm von Holland 
und regelmäßig seit Rudolf von Habsburg auch die Städte auf 
dem Reichstage vertreten. Diese hielten von Anfang an getrennte 
Beratungen. Allmählich sonderten sich auch die Kurfürsten von 
den anderen Fürsten ab. So entstanden (im fünfzehnten Jahr- 
hundert?) die drei reichsständischen Kollegien: 
1. das Kurfürstenkollegium. Nach der Goldenen Bulle ® 
gab es drei geistliche und vier weltliche Kurfürsten: die Erz- 
bischöfe von Mainz, Trier und Köln, den König von Böhmen, den 
Pfalzgraf bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgraf 
von Brandenburg. Im Jahre 1623 wurde die pfälzische Kur auf 
Bayern übertragen und diese Übertragung erhielt durch den West- 
fälischen Frieden ihre ausdrückliche Bestätigung®. Für das pfäl- 
zische Haus schuf man damals eine neue (achte) Kurstimme'!®. Im 
Jahre 1692 verlieh der Kaiser dem Hause Braunschweig-Lüneburg 
die Kurwürde, welche jedoch erst im Jahre 1708 die Anerkennung 
des Reichstages fand. Gleichzeitig wurde auch die böhmische 
Kurstimme, welche seit Wenzel nicht mehr geführt worden war, 
+ W. Domke, Die Virilstimmen im Reichsfürstenrat 1495—1654, Breslau 
1882 (Heft 11 Untersuch. z. deutsch. Staats- u. Rechtsgesch. von Gierke). 
5 W. C. Ferd. IV Art. 45 $ 1 (in den späteren Wahlkapitulationen 
Art. 1$ 4) Ebenso der Jüngste Reichsabschied von 1654, $ 197 (Zeumer, 
Quellensammlung 446). Vgl. hierzu auch Rauch, Traktat über den Reichstag 
108, 45. 
' * Häberlin, Handbuch des teutschen Staatsrechtes 1 271 ff. 
? Rauch, Traktat über den Reichstag 59, 111. Die Gliederung des 
Reichstags in die drei Kollegien ist, wie dort nachgewiesen wird, schon für 
den Frankfurter Reichstag von 1489 sicher bezeugt. 
eG.B.c IV $4. 
9 Instr. pac. Osnabr. Art, IV \ 3. 
10 Instr. pac. Osnabr. Art. IV S 5.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.