Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der einzelnen Individuen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die bürgerlichen Rechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Recht der Beschwerde und Petition. § 223.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • I. Grundbegriffe und allgemeine Grundsätze § 106.
  • II. Geschichtliche Entwicklung der deutschen Behördenorganisation. § 107.
  • III. Die Organe der Verwaltung.
  • 1. Die Zentralbehörden. § 108.
  • 2. Allgemeiner Charakter der Lokalverwaltung. § 109.
  • 3. Die Gemeinden. §§ 110 - 114.
  • 4. Die Bezirke, Kreise und Provinzen. §§ 115 - 118.
  • IV. Die Organe der Justiz. § 118a.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

972 Zweiter Teil. Viertes Buch. $ 228, 
fassungen®? enthält daher nur die Anerkennung eines selbstver- 
ständlichen Grundsatzes. 
Wer sich durch eine gerichtliche Verfügung beschwert glaubt, 
hat dies mit den prozessualischen Rechtsmitteln (Beschwerde, Be- 
rufung, Revision) im Instanzenzuge der Gerichte geltend zu machen. 
Die Entscheidung des obersten Gerichtshofes ist definitiv, und es 
gibt dagegen kein weiteres Rechtsmittel. Beschwerden gegen 
Verfügungen der Verwaltungsbehörden konnten früher nur im 
Instanzenzuge der Verwaltung geltend gemacht werden, sie gingen 
in letzter Instanz an den Landesherrn. Gegenüber den Ent- 
scheidungen der obersten Verwaltungsorgane wurde oft noch eine 
weitere Beschwerde an den Landtag gegeben, welche sich jedoch 
tatsächlich in der Regel als wirkungslos erwies, Durch die Ein- 
führung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind auch für die Er- 
ledigung eines Teiles dieser Beschwerden unabhängige Organe mit 
endgültigem Entscheidungsrecht hergestellt worden®, 
2. Petitionsrecht ist das Recht, Bitten aller Art bei den 
Staatsorganen (Monarch, Landtag, Irenürden) anzubringen. Diese 
Bitten können ebenfalls auf Abhilfe von UÜbelständen innerhalb 
des geltenden Rechtes gerichtet ‚sein, sie können aber auch den 
Erlaß neuer gesetzgeberischer Akte bezwecken. Viele Verfassungen 
gewähren das Petitionsrecht ausdrücklich* und beschränken es 
lediglich insofern, als sie Petitionen unter einem Gesamtnamen 
nur Behörden und Korporationen gestatten®. Aber auch in den- 
jenigen Staaten, deren Verfassungen dasselbe nicht erwähnen, be- 
steht es in unbestrittener Übung®. Nicht minder können an die 
Reichsorgane Petitionen gerichtet werden, wenn dies auch nur 
hinsichtlich des Reichstages in der Verfassung ausdrücklich aus- 
gesprochen ist”. 
Dem Beschwerde- und Petitionsrecht des Einzelnen entspricht 
die Pflicht der genannten Organe zur Annahme und Erledigung der 
Beschwerden und Petitionen. Der Beschwerdeführer oder Bittsteller 
hat ihnen gegenüber einen Anspruch auf Vornahme bestimmter 
Handlungen, welcher dem Anspruch auf Rechtsschutz analog ist®. 
> Säüchs. Verf. Art. 36, Württ. Verf. Art. 36—88, S.-Alt. GG 5 65 u. 
66, 8.-Kob.-Goth. StGG 8 48, Braunschw. NLO 8 38, Old. StGG@ Art. 47, 
Reuß N L. LG vom 20. Juri 1856 $ 22, Reuß ä. L. Verf. $ 27: Wald. Verf. 
$ 93, Brem, Verf. 1ie 
s Vgl. $ 182 8. 671ff. 
4 Preuß. Verf. Art. 82, Sächs. Verf. Art. 36, S.-Kob.-Goth. StGG 8 48, 
Old. StGG Art. 47, Reuß j. L. G. vom 20. Juni 1856 8 24, Wald. Verf. 8 33, 
Brem. Verf. $ 14. 
5 Preuß. Verf. Art. 32, 8.-Kob.-Goth. StGG 8 48. Über das Petitions- 
recht der Gemeindevertretungen vgl. Entscheidungen des preußischen OVG 
18 89 ff., 41 35 ff.; Anschütz, Komm. 548 fi. 
6 Art. 81 der hess. Verf., welcher das Petitionsrecht hinsichtlich all- 
emeiner Interessen ausschließlich den Ständen vorbehielt, ist durch G. vom 
6. März 1848 aufgehoben worden. 
T RVerf Art. 23. 
8 Jellinek a. a. O. 181 f.; Anschütz a. a. 0. 545; a. M. Loening im Verw- 
Arch 18 18.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.