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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
abc_des_reichsrechts_1930
Title:
ABC des Reichsrechts.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Sachverzeichnis
Volume count:
64a
Publishing house:
Reichsverlagsamt
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1930
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Fabriken - Futterwürzen
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
  • Post, Telegraphie und Telephon im Belgischen Kongo.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.

Full text

275 20 
  
— —ßrrzZZNENB#“15 
Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen 
Bevölkerung in Ramerun und Togo. 
Eine Denkschrift, die das Reichs-Kolonialamt 
über die englische Kriegführung in West- 
afrika soeben veröffentlicht hat, gibt Ausschluß, 
in welch weitgehender Weise Hab und Gut der 
am Kampf unbeteiligten Bevölkerung in Kamerun 
und Togo teils der Plünderung durch die Ein- 
geborenenbevölkerung preisgegeben, teils direkt von 
englischen und französischen Soldaten, selbst eng- 
lischen Offizieren, angetastet worden sind. Ferner 
ergibt sich aus ihr, daß die deutsche Bevölkerung 
der Schutzgebiete in brutaler Weise durch die 
englisch-französischen Truppen weggeschleppt wurde. 
Das Ziel der Feinde ging dahin, Kamerun und 
Togo der zum Teil seit Jahrzehnten dort an- 
sässigen deutschen Bevölkerung zu berauben und 
die gesamte deutsche Kulturarbeit zu vernichten. 
Die Denkschrift weist ferner nach, wie unzu- 
verlässig und unrichtig die in der englischen Par- 
lamentsdrucksache „Correspondence Relative to 
the alleged III-Treatment of German Subjeets 
captured in the Camercons“ vom November 1915 
niedergelegten Auslassungen der amtlichen eng- 
lischen Stellen in Westafrika sind. 
Im Nachstehenden folgt der Inhalt der ersten 
beiden Teile der Denkschrift: 
J. 
übersicht. 
Einen besonderen Abschnitt in dem Weltkrieg 
1914 bilden die kriegerischen Ereignisse in den 
deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. 
Ein bemerkenswertes, aber trauriges Kapitel dieses 
Abschnitts ist das Verhalten der Engländer und 
Franzosen gegen die wehrlose weiße Bevölkerung 
in Kamerun und Togo. 
In diesen Schutzgebicten, ebenso wie in den 
anderen deutschen tropischen Kolonien, bestand die 
bewaffnete Macht aus einer geringen Zahl aus- 
gebildeter Eingeborener unter weißer Führung, 
die lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
und Sicherheit diente. Ein Angriff deutscherseits 
auf feindliche Kolonialgebiete kam somit überhaupt 
nicht in Frage. Ungeachtet dessen sind die Gegner 
Deutschlands angriffsweise vorgegangen und haben 
  
dem Ansehen der weißen Rasse schweren Schaden 
dadurch zugefügt, daß sie vor den Augen der 
Eingeborenen einen Kampf der Weißen unter sich 
entfesselten. 
Deutschland hatte im Interesse der in Afrika 
kolonisierenden Nationen alsbald nach Aunsbruch 
des Krieges angeboten, von der Bestimmung des 
Artikels 11 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 
Gebrauch zu machen. Dieses Anerbieten wurde 
aber von Frankreich, Belgien und England aus 
politischen Erwägungen zurückgewiesen. Zu dieser 
Entscheidung gab, wie aus dem Ende des Jahres 
1914 erschienenen belgischen Graubuch hervorgeht, 
England bei seinen Verbündeten den Ausschlag, 
in der offenbaren Absicht, die Machtstellung und 
das Ansehen Deutschlands in Afrika, wo und wie 
nur immer möglich, zu erschüttern. 
Die Schädigung des Ansehens der weißen 
Rasse, welche durch den Kampf der Weißen unter 
sich eintrat, wurde erheblich verschärft durch die 
Art und Weise der Kriegführung, wie sie die ver- 
bündeten Engländer und Franzosen anwandten. 
Ebensowenig wie sie die Grundsätze des Völker- 
rechts beachteten, hielten sie von ihnen im Einzel- 
fall gemachte Zusicherungen über Schutz der Person 
und des Privateigentums. Auch ehrenwörtliche 
Versicherungen, welche deutschen Männern und 
Frauen dahin abverlangt wurden, daß sie wäh- 
rend des weiteren Verlaufs des Krieges nichts 
gegen die feindlichen Verbündeten unternehmen 
würden, brachten ihnen keine bessere Behandlung. 
J. 
Die englisch-französischen Truppen führten in 
Togo und Kamerun im Widerspruch mit Artikel 43 
der Haager Landkriegsordnung fast die gesamte 
friedliche, am Kampf unbeteiligte weiße Bevölke- 
rung der von ihnen besetzten Gebiete — gleich- 
viel ob Deutsche oder Neutrale — unter Be- 
wachung schwarzer Soldaten mit aufgepflanztem 
Seitengewehr kriegsgefangen weg, soweit sie nicht 
auf andere Weise zum Verlassen des Schutzgebiets 
gezwungen wurde. So wurden, ohne Rückficht 
auf Stellung, die Beamten der Kolonie, angesehene, 
seit vielen Jahren in den Tropen tätige Kauf- 
leute und Pflanzer, die Missionare, ebenso Truppen- 
ärzte und sonstiges Sanitätspersonal sowie Frauen 
und Kinder gefangengenommen und in Togo aus 
Lome, Kamina und Atakpame und in Kamerun 
1#
	        

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