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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Mittelbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 26. Provinzialbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Erster Titel. Zentralbehörden.
  • Zweiter Titel. Mittelbehörden.
  • §. 25. Grundlagen der Organisation.
  • §. 26. Provinzialbehörden.
  • §. 27. Regierungsbezirksbehörden.
  • §. 28. Die Kreisbehörden.
  • Dritter Titel. Unterbehörden.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§5 27. Regierungsbezirksbehörden. 103 
Berufungskommissionen werden von Magistrat und Stadtverordneten- 
versammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürger- 
meisters gewählt. 
h) Das Volksschulwesen in Berlin ressortiert schon seit Bek. vom 
16. Febr. 1826 von dem Provinzialschulkollegium. 
2. Die hohenzollernschen Lande gehören keinem Provinzialverbande 
an. Die Bezirksregierung in Sigmaringen steht unmittelbar unter 
dem Minister des Innern. Soweit sonst der Oberpräsident ausschließlich 
zuständig ist, ist hier die Bezirksregierung in Sigmaringen zur Ent- 
scheidung berufen, die Schul-, Medizinal= und Bergangelegenheiten 
werden von den für die betreffenden Ressorts zuständigen Behörden der 
Rheinprovinz erledigt. 
8 27. Regierungsbezirksbehörden. 
Die Geschäfte der Staatsverwaltung innerhalb des Regierungsbezirks 
werden von der Königl. Regierung und dem Bezirksausschuß geführt. 
a) Geschichtliches. I. Die Bezirksregierung. 
Die Regierung, ursprünglich vorwiegend finanzielle Behörde, bestand 
im 17. Jahrhundert aus zwei nebeneinander geordneten Behörden: den 
Kriegskommissariaten, die der Große Kurfürst zur Erhebung der 
von den Ständen bewilligten Heeressteuern eingeführt hatte, und den 
Amtskammern, welche zur Verwaltung der zur Unterhaltung des Hofes 
und der Beamten dienenden Erträge aus den Zöllen und sonstigen Staats- 
einkünften bestimmt waren. Unter Friedrich Wilhelm I. wurde 1723, um 
die Streitigkeiten über die Zuständigkeit beider Behörden zu beseitigen, 
eine Verschmelzung beider Behörden zu einer einheitlichen Behörde 
eingeführt, indem die Kriegs= und Domänenkammern geschaffen 
wurden. Die Zuständigkeit dieser Behörde wurde allmählich erweitert; 
1808 erhielten die Kammern auch noch die Polizei= und Landeshoheits- 
sachen und wurden unter Beibehaltung der kollegialen Verfassung zu 
Regierungen erweitert und so benannt. 
Den Regierungen liegt ob: die Verwaltung aller inneren Landes- 
angelegenheiten ihres Bezirks, soweit sie nicht besonderen Behörden 
vorbehalten sind. - 
Seit der neuen Verwaltungsorganisation (1880—1883) ist die früher 
vorhanden gewesene kollegialische Regierungsabteilung des Innern (I) 
aufgelöst und ihre Geschäfte dem Regierungspräsidenten zur büreau- 
mäßigen Erledigung zugewiesen worden. Als kollegialische Abteilungen 
unter je einem Oberregierungsrat als Dirigenten bestehen die Ab- 
teilungen für Kirchen= und Schulwesen, und für die direkten Steuern, 
Domänen und Forsten weiter. Daneben sind eine Reihe von Ge- 
schäften dem Bezirksausschuß, dem Kreisausschuß und den Verwaltungs- 
gerichten übertragen. 
b) Der Regierungspräsident. 
An der Spitze der Regierung steht der Regierungspräsident. Der 
Wirkungzkreis desselben ist ein dreifacher: 
1. Das Präsidium der Regierung (88 39 ff. der Reg.-Instr. vom 
23. Okt. 1817);
	        

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