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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • §. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
  • §. 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug.
  • §. 34. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • §. 35. Das Beschlußverfahren.
  • §. 36. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • §. 37. Vollstreckungen der Entscheidungen und Beschlüsse im Verwaltungszwangsverfahren.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

124 3. Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. 
2. daß die tatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden 
seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt 
haben würden. 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen 
Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher 
nach ⅜ 2 des Ges. vom 11. Mai 1842 (GS. S. 192] (Behauptung 
des von der polizeilichen Verfügung Betroffenen, daß er auf Grund 
einer besonderen gesetzlichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels 
von der ihm auferlegten Verpflichtung befreit sei) der ordentliche 
Rechtsweg zulässig war. Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet 
aller privatrechtlichen Verhältnisse (§ 127 LVG.). 
§ 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug. 
I. Im Verwaltungsstreitverfahren ist der Instanzenzug folgender: 
F Als Verwaltungsgericht erster Instanz fungiert regel- 
mäßig « 
a)inLandkreisenderKreisausschuß,. 
b) in Stadtkreisen der Stadtausschuß. » 
2. Als Verwaltungsgericht zweiter Instanz (Berufungs- 
instanz) dient regelmäßig der Bezirksausschuß, in einzelnen im Gesetz 
näher bezeichneten Streitsachen z. B. Armenangelegenheiten als erste 
Instanz. 
3. Als Verwaltungsgericht dritter Instanz (Revisionsinstanz) 
dient das Oberverwaltungsgericht. Dasselbe ist jedoch gleich- 
zeitig in den Sachen, in welchen der Bezirksausschuß die erste Instanz 
bildet, die zweite Instanz (Berufungsinstanz) und bei anderen besonders 
aufgeführten Verwaltungssachen z. B. auf erhobene Anfechtungsklage 
erste und letzte Instanz. 
Das Oberverwaltungsgericht ist durch das Gesetz, betreffend die Ver- 
fassung der Verwaltungsgerichte vom 3. Juli 1875, 2. August 1880 
(GS. 1880 S. 328) als höchster preußischer Gerichtshof für streitige 
Verwaltungssachen ins Leben gerufen. 
Die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofs beruht vornehmlich 
auf den Bestimmungen des Landesverwaltungs= und Zuständigkeits- 
gesetzes. Daneben ist aber noch durch eine Reihe von Spezialgesetzen 
diesem Gerichtshof die Entscheidung in letzter Instanz auf den ver- 
schiedensten Gebieten des öffentlichen Rechts übertragen worden, so daß 
fast in allen Zweigen der Staats= und Kommunalverwaltung die Maß- 
nahmen der Behörden der Rechtskontrolle durch diesen Gerichtshof 
unterworfen sind. Aus der Fülle der verschiedensten Materien sollen 
hier nur die wichtigsten berührt werden; es kommen in Betracht die 
mannigfaltigsten Angelegenheiten der Kommunen und Kommunal= 
verbände, insbesondere Streitigkeiten wegen der Kommunalabgaben, 
Wege= und Schullasten, Angelegenheit der Hilfskassen, Kranken= und 
Unfallversicherung, der Gewerbe-, Bau-, Wege-, Wasser= und Jagd- 
polizei. Der Gerichtshof entscheidet ferner über die Kompetenzkonflikte 
zwischen den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten; auf er- 
hobenen Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und
	        

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