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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

Band II: Preußen. 15 
einführen. Diese stellen die beweglichen Bestandteile des Dienst- 
einkommens dar. Neben dem festen Diensteinkommen dürfen nur ein- 
malige außerordentliche Bewilligungen aus besonderen Gründen 
(Remunerationen für besondere Dienstleistungen oder Unterstützungen 
in Notfällen) erfolgen. Persönliche Zulagen, wie sie bisher, wenigstens 
als nichtpensionsfähige Bezüge, zugelassen wurden, sind künftig aus- 
geschlossen. 
Das Grundgehalt beträgt durchweg für die Lehrerstelle 1400 M., 
für die Lehrerinstelle 1200 M., es kann für technische Lehrkräfte bis 
auf 1100 M. bezw. 1000 M. ermäßigt werden, es wird ferner unter 
gewissen Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen für 
jüngere Lehrkräfte um ½ gekürzt. Die grundlegenden Bestimmungen 
des Gesetzes von 1897 über das erhöhte Grundgehalt der mit einem 
Kirchenamt organisch verbundenen Lehrerstellen sind unverändert geblieben. 
Die Alterszulagen (wie bisher: 9 von 3 zu 3 Jahren, beginnend 
nach siebenjähriger Dienstzeit) betragen jetzt: a) für Lehrer 2 X 200 M., 
dann 2 X 250 M. und dann 5 T 200 M.; b) für Lehrerinnen 
2 X 100 M., dann je 150 M. Die Lehrer erreichen hiernach ein 
Endgehalt von 3300 M., die Lehrerinnen von 2450 M. Der Stadt 
Berlin ist in der Bestimmung der einzelnen Zulagen Spielraum ge- 
lassen, jedoch bleiben die Höchstbeträge ebenfalls maßgebend. Die 
Organisation der Alterszulagekassen für die einzelnen Regierungsbezirke 
ist unverändert geblieben. 
Die Mietentschädigung wird für jede Provinz unter Zugrunde- 
legung der für den Wohnungsgeldzuschuß der unmittelbaren Staats- 
beamten maßgebenden Servisklasseneinteilung nach bestimmten Sätzen 
für jede Ortsklasse und je für Schulleiter (Rektoren, Hauptlehrer), für 
Lehrer und für Lehrerinnen festgesetzt, unter Einhaltung der im Gesetz 
vorgesehenen Mindestbeträge. 
Die Ortszulagen können von den Schulverbänden, mit Genehmigung 
der Schulaufsichtsbehörde, dort gewährt werden, wo die Gehälter nach 
den bisherigen Besoldungsordnungen über das Durchschnittsmaß er- 
heblich hinausgingen, außerdem in kreisfreien Städten und in Vorort- 
gemeinden (§8 20, 21); der Höchstbetrag der Ortszulagen beträgt für 
Lehrer 900 M., für Lehrerinnen 600 M., es darf jedoch durch Orts- 
zulagen das Endgehalt nicht über 4200 M. und bezw. 2950 M. hinaus 
erhöht werden. Die Ortszulagen sind stets pensionsfähig; ihre Aus- 
gestaltung im einzelnen (Kreis der bezugsberechtigten Lehrkräfte, Höhe, 
Beginn) ist den Gemeinden überlassen. 
Die Amtszulagen für Schulleiter und erste sowie alleinstehende 
Lehrer werden neben dem normalen Grundgehalt und den Alters- 
zulagen gewährt; sie sind kraft Gesetzes pensionsfähig und mit be- 
stimmten Mindestbeträgen (700 M., 200 M., 100 M.) je nach dem 
Umfang der leitenden Stellung usw. zu gewähren; außerdem sind unter 
bestimmten Voraussetzungen auch noch andere Amtszulagen zulässig. 
Zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet der 
Staat den Schulverbänden Beiträge und zwar für je eine Lehrkraft 
bis zur Höchstzahl von 25 Schulstellen für eine politische Gemeinde,
	        

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