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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Rechte der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel.
  • §. 17. Rechte der Beamten.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

78 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Danach erhalten die Staatsbeamten bei Dienstreisen Tagegelder, 
welche sich abstufen nach den Rang= und Beamtenklassen von 35 M. 
(Aktive Staatsminister) bis zu 4 M. (Unterbeamte). 
Wird die Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und be- 
endet, so tritt eine Ermäßigung der Tagegelder ein. Erfordert eine 
Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tage- 
geldersatz von dem Verwaltungschef angemessen erhöht werden. 
Neben den Tagegeldern werden an Reisekosten einschließlich der 
Kosten der Gepäckbeförderung Kilometergelder und ein Pauschalsatz für 
Zu= und Abgang gewährt. Vorhandene Kleinbahnen sind von den 
Beamten bei ihren Dienstreisen zu benutzen. 1) 
Für einzelne Dienstzweige und Dienstgeschäfte bestehen noch besondere 
gesetzliche und Verwaltungsvorschriften, die in Kraft geblieben sind. 
Zulässig ist auch an Stelle der vom Gesetz festgesetzten Vergütungen die 
Festsetzung von Pauschvergütungen. 
d) Bei Versetzungen erhalten die Staatsbeamten Umzugskosten. 
Es ist dies eine nach den Beamtenklassen und dem Dienstrange sich 
abstufende Pauschalsumme, welche außer den Tagegeldern und Reise- 
kosten gewährt wird. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte 
der Umzugskosten, wobei jedoch unter Familie nicht nur Ehefrau, 
Kinder und Eltern, sondern auch andere nahe Verwandte und Pflege- 
kinder zu verstehen sind, sofern der Beamte denselben im eigenen 
Hausstande Wohnung und Unterhalt beruhend auf einer gesetzlichen oder 
moralischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. (V. des JM. vom 
2. Juli 1881. JMl. S. 148.) 
Auch ist diesen Beamten der Mietszins zu vergüten, welchen dieselben 
für die Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit 
von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben auf- 
wenden müssen, mit welchem die Auflösung des Mietsverhältnisses 
möglich war. Diese Vergütung darf längstens für einen neunmonat= 
lichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause 
gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung bis höchstens zum halb- 
jährigen Betrage des ortsüblichen Mietswerts der innegehabten Wohnung 
gewährt werden. 
Umzugskosten sind jedoch überhaupt nur dann zu vergüten, wenn 
der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung statt- 
findet, zu verschiedenen Gemeindebezirken (Garnisonverbänden) gehören 
(St M. vom 13. Mai 1884). 
e) Pensionsanspruch'): Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher 
sein Diensteinkommen aus der Staatskasse bezieht, erhält aus derselben 
eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von 
wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder 
wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Er- 
1) St M. v. 25. Oktober 1898 (MBl. 99 S. 20). 
3) Vgl. Pens. Ges. v. 27. März 1872 (GS. S. 268); Ges. v. 31. März 1882 
(GS. S. 133); Ges. v. 30. April 1884 (GS. S. 126); Ges. v. 20. März 1890 
(GS. S. 43); Ges. v. 25. April 1896 (GS. S. 87).
	        

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