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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1869
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1869
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 393.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde.
Volume count:
393
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 85.) Gesetz, den Schluß der Landrentenbank betreffend; vom 20sten September 1855. (85)
  • No. 86.) Verordnung, die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe- und Personalsteuer auf das Jahr 1855 betreffend; vom 20. September 1855. (86)
  • No. 87.) Verordnung, das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; vom 26sten September 1855. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die Aufnahme der in Gemäßheit der Verordnung vom 26sten December 1851 geprüften Baumeister in eine Maurer- oder Zimmerinnung betreffend; vom 17ten September 1855. (88)
  • No. 89.) Bekanntmachung, die Landes-Heil- und Versorgungsanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg betreffend; vom 26sten September 1855. (89)
  • A. Nachricht über die Bestimmung der Landes-Irrenanstalten zu Sonnenstein, Colditz und Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • Fragepunkte, welche behufs der Aufnahme eines Geisteskranken in eine Landes-Irrenanstalt in dem beizubringenden ärztlichen Gutachten zu beantworten sind.
  • B. Nachricht über die Bestimmungen des Landeskrankenhauses zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • C. Nachricht über die Bestimmungen des Landeshospitals zu Hubertusburg und über die bei denselben stattfindenden Aufnahme- und Verpflegungsbedingungen.
  • No. 90.) Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Aufnahme einer Productions- und Consumtionsstatistik betreffend; vom 10ten October 1855. (90)
  • No. 91.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten October 1855. (91)
  • No. 92.) Verordnung, die Erläuterung der Firmen- und Procuraordnung betreffend; vom 10ten October 1855. (92)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

(607) 
Beifügung der Armencassenrechnungen der letzten 3 Jahre Bericht an die betreffende Kreis— 
direction zu erstatten, von welcher das Gesuch dem Ministerium gutachtlich vorgetragen wird. 
8 19. Alle Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder sind im Voraus in viertel= h) Vorausbe- 
jährlichen Theilzahlungen den Isten Januar, Isten April, Isten Juli und Isten October zahlung. 
jeden Jahres an die Anstaltsdirection (beziehendlich die Direction der vereinigten Landes— 
anstalten zu Hubertusburg) zu entrichten. 
Der Beitrag für die Zeit vom Tage der Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten 
Zahlungstermine ist bei der Zuführung zu berichtigen. 
6 20. Außer den § 13 erwähnten drei Verpflegelassen besteht bei der Heilanstalt zu 7) Penstonsan— 
Sonnenstein eine besondere Abtheilung für vermögende Inländer und Ausländer („Pen- ze 
sionsanstalt“ vergl. § 4, 27). Die Kranken dieser Abtheilung erhalten gewähltere Be- 
köstigung, speisen, insoweit es ihr Zustand gestattet, an dem Tische des ärztlichen Directors, 
dessen speciellster Beaufsichtigung und Beobachtung sie auf diese Weise theilhaftig werden 
und haben von denen der übrigen Kranken abgesonderte Wohnungen und besondere Wärter. 
In dieser Abtheilung beträgt der Verpflegbeitrag (einschließlich des „Berechnungsgel- 
des“ von 50 — 100 Thlr.) jährlich 500 — 700 Thlr. 
§ 21. Bei Aufnahmen in die Versorganstalten kann ausnahmsweise statt der jähr= 8) Aufnahme 
lichen Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder die Einzahlung einer nach denselben und nach gegen Bausch- 
dem Alter des Aufzunehmenden zu bemessenden Bauschsumme gestattet werden. Es kann je- #aue r 
voch durch ein derartiges Abkommen in keinem Falle eine Verbindlichkeit des Staates be= ten zu Colditz 
gründet werden, den Versorgten auch dann unbedingt und auf Lebenszeit zu verpflegen, nd 7• 
wenn durch Auflösung der Versorganstalten, oder in Folge äußerer Nothwendigkeit, z. B. « 
Kriegsereignisse,ElementargewaltIc-,diebeiAbschlußdesAbkommensVorausgesetzteMög- 
lichkeit der Verpflegung zeitweilig oder für immer aufgehoben wird. Es kann solchenfalls 
auch kein anderer Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung gegen den Staat erhoben 
werden, als auf eine verhältnißmäßige theilweise Rückzahlung der Bauschsumme nach einem 
vertragsmäßig im Voraus festzustellenden Maaßstabe. 
*22. Ob der in eine Irrenanstalt zu bringende Kranke reisefähig und auf welche 9) Gemein- 
Weise derselbe fortzubringen sei, ist von dem begutachtenden Bezirks= oder Gerichtsarzte sbhaftiche Vor- 
# 7) zu bestimmen, der auch die sonst nöthigen Rathschläge über die Behandlung desselben simmtliche An- 
auf der Reise in die Anstalt zu ertheilen und nach Befinden denselben zu diesem Behufe stalten, die Zu- 
kurz vor der Abreise wiederholt zu besuchen hat. sührung aer 
Auch ist dafür zu sorgen, daß sich unter den Begleitern des Kranken wo möglich Je= a) Reisefähig- 
mand befinde, der über die Eigenthümlichkeit und den Verlauf der Krankheit, über des keit. 
Kranken Betragen vor und bei der Reise, sowie über dessen körperlichen Zustand genügende 
Auskunft zu geben vermöge.
	        

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