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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

S. 103. 
138 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Be- 
zirksbehörden, sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze 
überhaupt, einer, oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren 
Zolldirektionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium 
des betreffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der 
Zolldirektionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt 
den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis der- 
selben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Ver- 
trag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine 
vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruktion be- 
zeichnet werden. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der Pemeinschast= 
liche Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe 
und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle 
einer Zolldirektion. 
Artikel 20. 
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung 
und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium 
Sorge zu tragen. 
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen (Artikel 8. 3.). 
den Haupt-Zollämtern sowohl an den Grenzen als im Innern 
Haupt-Steuerämtern mit Niederlagen), und den Direktivbehörden 
Vereinsbeamte bei. 
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von 
allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf 
die Grenzbewachung und das Verfahren bei der Zoll= und Steuer- 
erhebung Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen 
Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzu- 
wirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre 
dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruk- 
tion geregelt. . 
Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben 
sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, *8 sich auf 
die, durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft 
beziehen, vollständige Kenntniß zu wenschesh- 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion 
näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit 
von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fun- 
giren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Ver- 
waltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich 
die Information hierüber verschaffen können, angenommen ist, 
während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin 
erichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverif ieden- 
heiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse ver- 
bündeter Staaten endsprechende Weise zu erledigen.
	        

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