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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_4
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst ihren Abänderungen. Samt drei Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Vierte, vermehrte Auflage.
Scope:
113 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Der Etat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

80 Anlage 3. Der Etat. 
  
zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische 
Persönlichkeit besitzen. 
Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden 
durch die Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt. 
18. 3. 
Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen 
sind dem Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen 
und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung des Staates 
unterliegenden besonderen Fonds mitzutheilen, welche juristische Persön- 
lichkeit besitzen und welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken 
bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet 
werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen 
Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den 
hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. 
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben der- 
jenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen, Kunst- und ähnlichen Anstalten, 
1) welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter 
zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen, 
2) welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu 
unterhalten sind, 
3) welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staate 
mit Zuschüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung be- 
ruhen, unterstützt werden. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die aus- 
schließlich für den Elementar= oder Fortbildungs-Unterricht be- 
stimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche mit Zuschüssen 
aus den dazu im Etat bereitgestellten Dispositionsfonds unterstützt 
werden. 
S. 4. 
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unter- 
liegenden besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen 
im §. 2 Nr. 4 oder im 5. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, sind 
dem Landtage mit den Spezial-Etats der betreffenden Staats- 
verwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der 
einzelnen Fonds mitzutheilen. 
· §.5. 
Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, 
kann von der Mittheilung der. in den 88. 3 und 4 bezeichneten 
Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder Anstalten oder be- 
züglich gewisser Kategorien derselben abgesehen werden.
	        

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