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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Landtagsabschied. 11 
  
künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so 
sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zustehenden, in der 
bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigt, 
diesem Antrage, soweit es als nützlich erscheint, zu wichohren, 
und behalten Uns, dieses in den bisherigen Formen zu thun, 
hiermit ausdrücklich vor: Unter diesen Geseten zeichnet sich 
vorzüglich ldasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste 
und Servituten. so wie über die Gemeinheitstheilungen erlassen 
werden soll, als ein für die allgemeine Landezwohlahrt höchst 
wichtiges aus, welches zugleich, nach vielfachen, aus allen 
Gegenden des Landes an Uns gelangten Bitten, der Gegen- 
stand allgemeiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Ab- 
fassung der hierauf sich bezichenden Entwürfe, die auf gleiche 
Schonung Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und 
Verpflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit 
beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere In- 
tention auch von den getreuen Ständen in der eingereichten 
Schrift mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen anerkannt 
worden ist, so sind Wir entschlossen, namentlich auch dieses 
Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision des den ge- 
treuen Ständen vorgelegenen Entwurfs desselben es thunlich 
machen wird, ergehen zu lassen. 
Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue Stände 
an Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft und Städten, 
unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster Zufriedenheit mit 
den von ihnen auch bei dieser letzten Berathung an den Tag 
gelegten, dem Besten des Landes zugewendeten Bemühungen, 
und mit der Versicherung Königlicher und Fürstlicher Huld, 
Liebe und Gnade, womit Wir ihnen sammt und sonders jeder- 
zeit wohlbeigethan verbleiben. 
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtagsab- 
schied eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches In- 
siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4u September 1831. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
(L. S.) 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
· D. Johann Daniel Merbach. 
  
  
  
S. 240.
	        

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