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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 47 
  
F. 86. 
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, Itendin 
abgeändert oder authentisch interpretirt werden. SGeregeu. 
S. 87. 
Der König erläßt und promulgirt die Gesetze, mit Bezug Mechteress. 
auf die erfolgte Zustimmung der Stände, und ertheilt die zu #eflGesebet 
deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die und Jerord- 
aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden Ver-sonders auch 
fügungen und Verordnungen. 
S. 88. 
Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der stän- in dringenden 
dischen Zustimmung bedücfende, aber durch das Staatswohl Fäler- 
dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck 
durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller 
und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. 
Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmt- 
liche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt 
die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den 
Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
S. 89. 
##. In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse Ausführung 
kann die Regierung durch die ermangelnde Justimmung der der Hundes- 
Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom beschtuffe. 
Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch 
die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel 
aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände 
in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, 
insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht aus- 
geschlossen wird. k. « 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. 
Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den 5 89 auf und er- 
setzt ihn, wie folgt: 
§5 1. (Verfassungsurkunde 5 89.) 
+ In Ausführung der vom deutschen Bunde ge- 
faßten Beschlüsse kann die Regierung durch die 
ermangelnde Zustimmung der Kammern nicht ge- 
 
	        

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