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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 87 
  
Vierter Abschnitt. 
Thron= und Erbfolge. 
§ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche 
Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Verfassungs- 
urkunde bestimmt. 
5 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König- 
lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge, 
mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten 
Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gunsten 
des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten, 
wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre. 
Fünfter Abschnitt. 
Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
§ 16. Die Appanagen bestehen in sährcichen= auf die 
Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die 
übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, in 
monatlichen Raten im Voraus zahlbar. 
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit 
Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt 
werden. N die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im 
Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen- 
den Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume 
anlangt, für diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen 
Abzug bestimmt ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor- 
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im 
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte 
der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine 
Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Ent- 
[chliessung des Königs ab. 
§ 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und 
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren 
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch genommen 
und mit Beschlag belegt werden. Z 
§5 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses 
wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage 
von 60,000 Thlrn. —. —., ausserdem aber vom erfüllten #sten 
Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. — — festgestellt. 
  
  
 
	        

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