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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_gedanken_neu
Title:
Gedanken und Erinnerungen. Neue Ausgabe.
Author:
Bismarck, Otto von
Editor:
Kohl, Horst
Place of publication:
Stuttgart
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_gedanken_1922_003
Title:
Gedanken und Erinnerungen. Neue Ausgabe. Dritter Band.
Author:
Bismarck, Otto von
Editor:
Hellen, Eduard von der
Buchgattung:
Biographie
Keyword:
Bismarck
Volume count:
3
Publishing house:
J. G. Cotta'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1922
Scope:
231 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Other

Title:
Gedanken und Erinnerungen von Otto Fürst von Bismarck. Dritter Band.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Other

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 17.) Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend; vom 1. März 1879. (17)
  • No. 18.) Gesetz, die Entscheidung über Competenzstreitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden betreffend; vom 3. März 1879. (18)
  • No. 19.) Gesetz, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende Bestimmungen enthaltend; vom 4. März 1879. (19)
  • No. 20.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 betreffend; vom 5. März 1879. (20)
  • No. 21.) Gesetz, die Kraftoserklärung inländischer, auf den Inhaber lautenden Werthpapiere und einige damit im Zusammenhange stehende Bestimmungen betreffend; vom 6. März 1879. (21)
  • No. 22.) Gesetz, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 7. März 1879. (22)
  • No. 23.) Gesetz, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend; vom 8. März 1879. (23)
  • No. 24.) Gesetz, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend; vom 10. März 1879. (24)
  • No. 25.) Gesetz, das Vorzugsrecht der Ehefrau im Konkurse zum Vermögen des Ehemannes betreffend; vom 11. März 1879. (25)
  • No. 26.) Gesetz, die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil- und der Strafprozeßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen betreffend; vom 12. März 1879. (26)
  • No. 27.) Verordnung, die Beauftragung der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 13. März 1879. (27)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)

Full text

— 82 — 
* 30. Wenn der Inhaber einer Urkunde der in § 1 gedachten Art dem Aussteller 
anzeigt, daß die zu derselben gehörige Zinsleiste (Dividendenleiste, Talon) ihm abhanden 
gekommen oder vernichtet worden sei, und hierbei die Haupturkunde vorlegt, so darf der 
Aussteller neue Zinsscheine (Gewinnantheilscheine, Dividendenscheine, Coupons) nur 
dem Inhaber der Haupturkunde, nicht aber dem etwaigen Präsentanten der Zinsleiste 
aushändigen. 
Die Aushändigung kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Vor- 
legung des Hauptdokuments an und erst dann verlangt werden, wenn der erste der 
neuen Zinsscheine fällig geworden ist und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate ab- 
gelaufen sind. 
Auf Verlangen hat der Aussteller ein Zeugniß darüber zu ertheilen, daß ihm der 
Verlust angezeigt und die Urkunde vorgelegt worden sei. 
31. Wer bei dem nach §5 zuständigen Gerichte anzeigt und glaubhaft macht, 
daß ein zu einem Werthpapiere der in § 1 gedachten Art gehöriger Zinsabschnitt (Divi- 
dendenschein, Gewinnantheilschein, Coupon) ihm abhanden gekommen oder vernichtet 
worden sei, ingleichen wer bei dem Aussteller die Vernichtung oder das Abhanden- 
kommen anzeigt und hierbei die Haupturkunde nebst der Zinsleiste (Dividendenleiste, 
Talon), wenn eine solche ausgegeben worden, vorlegt, kann nach Ablauf der Frist, 
binnen welcher die durch den Zinsabschnitt begründete Forderung verjährt, von dem 
Aussteller die Bezahlung derselben verlangen, wenn 
1. die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist, 
und 
2. der betreffende Zinsenbetrag innerhalb dieser Frist nicht erhoben worden ist. 
Die Bezahlung muß bei Verlust des Anspruchs innerhalb Jahresfrist vom Ablaufe 
der Verjährungsfrist an nachgesucht werden. 
Auf Verlangen hat das Gericht ein Zeugniß über die Anzeige und Glaubhaft- 
machung und der Aussteller ein Zeugniß über die Anzeige und Vorlegung der Urkunde 
zu ertheilen. 
32. Wenn Derjenige, welcher eine Haupturkunde behufs der Erhebung des ihm 
darauf zukommenden Betrags abliefert, nicht zugleich die zu derselben gehörigen Zins- 
scheine (Dividendenscheine, Gewinnantheilscheine, Coupons) zurückgiebt, wird ihm der 
Betrag derselben am Kapitale gekürzt und erst verabfolgt, wenn und soweit er die 
Zinsscheine nachbringt. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle des § 24 Abs. 2 entsprechende 
Anwendung. 
33. Die Zulässigkeit des Aufgebotsverfahrens wird in Beziehung auf Urkunden 
jeder Art, welche auf den Inhaber lauten, oder durch Indossement übertragbar und mit
	        

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