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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Mädchengymnasien - Mutung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1032 Zwangsverwaltung 
einer ordentlichen Wirtschaftsführung. Das] wegen der Z. von Grundstücken mit Verschul- 
weitere Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte: dungsgrenze den Artikel Entschuldung. 
das Versteigerungs-, und das Verteilungsver= Kommentare zum G. vom 24. März 1897 von Gün= 
fahren. Im ersteren wird ein Versteigerungs-- ther, Jäckel= Güthe, 1909,. Lindemann, 
termin bestimmt, der den Beteiligten und außer- Racn erisre bichmart, Wor#i#l- 190, Re n: 
dem öffentlich bekanntzumachen ist. Von den stübnir, Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
gesctzlichen Bedingungen, unter welchen darin Vermögen: Samter, HOandbuch zum Versahren der 
die nicht vor Abtauf einer Stunde seit der Auf.) uarhen esergerg, duda Grageealern 
forderung zur Abgabe von Geboten zu schlie= Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungeversahren: 
ßende Versteigerung erfolgt, ist dic wichtigste, F# eh n d #ie Zmangevollsrecung in Grandstuck 100rn: 
daß nur ein folches Gebot zugelassen wird, durc zoKt, #belihrugegekk Gel der de 
welches die dem Anspruche des Gläubigers vor-= Reichszwangsversteigerungsgesetz, in Gruchots Beitr. 51, 335: 
gehenden Rechte sowie die aus dem Versteige= Ecciue, Zwangeversteigerung zum Zwecke der Auf. 
rungserlöse zu entnehmenden Kosten des Ver= ung emer Gemelnschal zur gesamten. — 
fahrens gedeckt werden. Dies sog. „geringste Aufhebung einer Gemeinschaft: Rotbenberg, Die 
Gebot“ ist die Mindestforderung für die Er- rechtuche Natur der Zwangoeversteigerung, im Arch Zw Prax. 
teilung des Zuschlags. Uber den Zuschlag ist 36005 Lnsie, r rechtibche Eharakter der Jwange 
durch Beschluß zu entscheiden. Durch ihn wird Die Geretzgebung, beir die Zwangsvollstreckung in das un- 
der Ersteher Eigentümer des ihm zugeschlagenen bewegliche Vermögen, 1910. 
Grundstücks. Das Verteilungsversahren beginnt Zwangsverwaltung. I. Wie die Zwangsver- 
mit der Bestimmung des Verteilungstermins. In steigerung (s. d.) ist die Z. (früher Administration 
diesem wird die Teilungsmasse festgestellt und und Sequestration genannt) eine Art der Im- 
beschafft, sodann nach Anhörung der Beteiligten mobiliarzwangsvollstreckung wegen einer Geld- 
vom Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rech= forderung. Ihr Zweck ist aber nicht der weit- 
nungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt gehende jener, alle Rechte an der Immobiliar= 
und endlich die Verteilung ausge führt. Schließ- masse, welche durch die Versteigerung erlöschen. 
lich liegt dem Gerichte noch ob, die Berichtigung aus dem Verkaufswerte zu befriedigen, sondern 
des Grundbuchs, namentlich die Eintragung des nur der, dem betreibenden Gläubiger an der 
Erstebers als Eigentümers sowie die Löschung Stelle, an welcher ihm die Befriedigung gebührt, 
des Versteigerungsvermerks und der erloschenen diese Befriedigung aus den Nutzungen des Grund- 
Rechte, zu bewirken. — Uber die Haftung des stücks zu verschaffen; ist das erreicht, so ist das Ver- 
Erstehers für Rückstände an dinglichen Gemeinde= fahren beendet. Die Z. ist neben der Zwangs- 
abgaben aus der Zeit seines Besitzvorgängers s. versteigerung und für sich allein zulässig. Sie ist 
OVG. 33, 217, für Straßenherstellungskosten jetzt in den G. vom 24. März 1897 und vom 
O. 33, 129; 37, 49. Besondere Bestimmungen 23. Sept. 1899 (s. Zwangsversteige- 
über den Einfluß der Z. versicherter unbeweg= rung 1u. II) mitgeordnet. Das G. über die 
licher Sachen oder des Zubehörs solcher enthalten 1 Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 
die §§ 73, 114, 143 des G. über den Versiche- l 1909(RGBI.449)hatauchsicbcriihktsi. 
tungsvcrtragvom30.Mai1908(RGBl.263).xdanrtikclBauforderungen).Außerdem 
IV. Die im gerichtlichen Zwangsversteige= kommt dafür die Allg. Vf. vom 8. Dez. 1899, betr. 
rungsverfahren über unbewegliche Sachen er- die Geschäftsführung der Verwalter, welche bei 
gehenden Zuschlagsbescheide sind nach TSt. 78 der Z. bestellt werden, und die den Verwaltern 
des LStG. in der Fassung vom 30. Juni 1909 zu gewährende Vergütung (IM#l. 791) nebst 
(GS. 535) wie Kaufverträge (s. d.) zu versteuern;der deren § 29 abändernden Vf. vom 30. Dez. 
Schuldner ist der Ersteher (PresG. § 133). 1903 (JM l. 1904, 2) in Betracht. Wegen des 
Vgl. hierzu § 1e der Allg. Vf., betr. das gericht= Zwangsverwaltungsinspektors i. 
liche Stempelwesen, vom 6. Juli 1909 (IJM#l.den Artikel Gerichtsschreiberei und 
239). Außerdem tritt bei der Z. mit Erteilung Gerichtsschreiber K. 
des Zuschlags die Verpflichtung zur Entrichtung II. Auch bei der 3. gilt, daß zwar ein Antrag 
des Reichsstempels von Grundstücksübertragungen notwendig ist, dann aber ein amtlicher Boetrich 
ein (s. diesen Artikel und Auflassung lIl). stattfindet, das Amtsgericht, in dessen Beozirke 
Wegen der Umsatzsteuer bei der Z., der Abtretung das Grundstück belegen ist, als Vollstreckungs- 
der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklä= gericht zuständig ist und sie durch Beschluß, wel- 
rung des Meistbietenden, daß er für einen anderen # cher die Wirkung einer Beschlagnahme hat, an- 
geboten habe, s. die Artikel Umsatzsteuer geordnet wird. Die Verwaltung und Benutzung, 
und Wertzuwachssteuer. die der Schuldner verliert, erfolgt dann durch 
V. Von jeder Z. von Grundstücken, welche einen vom Gericht ernannten Verwalter uner 
hauptsächlich zur Land= oder Forstwirtschaft die- der Aufsicht und Leitung des Gerichts. Uber 
nen, ist sofort nach Rechtskraft des Zuschlags= dessen rechtliche Stellung (Vertreter des Schuld- 
beschlusses dem Landrate des Kreises Mitteilung ners, Vertreter der Gläubiger, selbständiges Or- 
zu machen mittels Zählkarten, deren Ausfüllung gan der Rechtsordnung usw.) herrscht Streit. 
dem Gerichtsschreiber des Amtsgerichts obliegt Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob- 
(Vf. vom 15. Jan. 1907 — JM Bl. 12 — und lliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegen 
vom 16. Dez. 1910 — JI# Bl. 429). Die Zahl über verantwortlich und hat dem Gläubiger und 
der Z. ländlicher Grundstücke in Preußen betrug dem Schuldner jährlich und nach der Beendigung 
im Jahre 1907 2362, im Jahre 1908 2600, dar= der Verwaltung durch Vermittlung des Gerichte 
unter mit Land= oder Forstwirtschaft als Haupt= Rechnung zu legen. Über die Vertretung eines 
beruf des Besitzers 737 bzw. 870. Hauscigentümers durch den Zwangsverwalter 
S. auch Zwangsverwaltung und des Hauses der Baupolizeibehörde gegenüber fs.
	        

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