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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Patronat 249 
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kund-schenrecht erwirbt eine physische oder juristische 
gebungen eine Bezeichnung verwendet, welche Person, welche eine Kirche mit Genehmigung 
den Irrtum zu erregen geeignet ist, daß die er= des zuständigen Kirchenoberen fundiert, ipso 
wähnten Gegenstände patentiert seien. Be= iure das Patronatrecht. Werden die verschiedenen 
strafung der Patentanmaßung kann wegen Fahr= zur Fundation erforderlichen Handlungen (assi- 
lässigkeit erfolgen (Rt. 24, 399; KGJ. 35 ClI gnatio fundi, acdificatio, dotatio) von verschie- 
56), auf Buße kann nicht erkannt werden (REt.denen Personen vorgenommen, so erlangen diese 
35, 25). Die Bezeichnung „D. R. P.a.3“ (Deut= sämtlich das Patronatrecht als Kompatrone 
sches Reichspatent angemeldet) ist als irre= (Hinschius, K R. 3, S. 18 ff., 27; Schön, Ev. 
führend strafbar (KG#F. 35 C 56), nicht aber KR. 2, 12). Hiervon weicht das ALR. (II 11 
„D. R. P. angemeldet“ (R St. 26, 192). Der §§ 569, 573) insofern ab, als die Erbauung oder 
für einen oder einzelne Bestandteile eines Gegen= Dotierung einer Kirche dem Stifter lediglich ein 
standes verliehene Patentschutz kann eine solche Recht zum Patronat verschafft, während das 
Bedeutung gewinnen, daß die Bezeichnung des Patronatrecht selbst erst durch Verleihung des 
ganzen Gegenstandes als patentiert gerecht= Staates erworben wird. (Über die Frage der 
fertigt erscheint (R St. 38, 244). Nicht strafbar! Zulässigkeit der Ersitzung eines Patronatrechts, 
ist der Kaufmann, der die bereits bezeichnete rgl. Hinschius, KR. 3, 28 ff.; Schön, Ernp. 
Ware weiterveräußert (Rot. 25, 78). Wegen! KR. 2, 14.) Das Patronatrecht kann sowohl als 
der Patentanmaßung durch öffentliche Anzeigen persönliches (entweder nur der Person des Er- 
usw. kann auch auf Grund des G. gegen den werbers oder auch seinen Erben oder einer 
unlauteren Wettbewerb (s. d.) vom 7. Juni 1909 bestimmten Familie zustehend) oder als ding- 
(Rönl. 499) vorgegangen werden. S. auch liches (mit dem Besitz eines Gutes verbunden) 
Gew erbliches Eigentum. Q„ begründet werden (ALR. II, 11 § 578). Entt 
Commentarc von Stephan (1908), Kent (1906, sprechend der in Deutschland herrschenden Rege 
"I 90; Se *ie — 9 
EHEEEEIIEIEIIIIIEEIE stellt das A. II, 11 § 579 für den Zweifelsfall 
Wangemann, Das deutsche Patentrecht (1908); die Vermutung der Tinglichkeit des P. auf. 
àA %on Lehrbuch des Patentrechts (1905); Isaun, Beim Abverkauf einzelner Bestandteile des pa- 
i¾I: Gutes bleidt bas Natronairechi 
Deutschen Reichs, Bd. 6 (1808) S. 1. bei dem Gute bzw. seinem Besitzer, so lange das 
Patronat. I. Begriff. Das Patronat= Gut in seinem wesentlichen Bestande als Gut 
recht ist der Inbegriff von Rechten und Pflichten, 1 fortbesteht. Wird dagegen das Gut vollständig 
die einer Person, ohne Rücksicht auf ihre Dienst= aufgeteilt, so erlischt das Patronatrecht, während 
stellung im kirchlichen Verfassungsorganismus, die Patronatslasten als dingliche auf die einzelnen 
gegenüber einer Kirche, einer Kirchengemeinde Trennstücke übergehen (Rö3. 27, 144; vogl. 
oder einem kirchlichen Amte aus einem besonderen Schön, Ev. KR. 2, 7 ff.; s. auch § 9 des G. 
Rechtsgrunde zustehen. Es erscheint nach ge- vom 25. Aug. 1876, — GS. 405 — und Ab- 
meinem, katholischem und evangelischem Kirchen= gabenverteilung). Mit dem Gute zu- 
recht als ein Individualrecht kirchlich-öffentlich= gleich geht das P. auf jeden Erwerber ohne 
rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur (vgl. Hin-] Unterschied der Religion über (AL. II, 11 
schius, K R. 3 S. 6, 7; Friedberg, KR., 6. Aufl., 8 581). Doch können Personen, welche zu 
S. 377; Schön, Ev. KR. 2 S. 1 ff., 4). Nach keiner von den im Staate ausgenommenen 
der vom AdR. (II 11 § 568) gegebenen De= oder geduldeten christlichen Religionspartei ge- 
finition wird als Patron derjenige bezeichnet, hören, das Patronatrecht über eine Kirche nicht 
welchem die unmittelbare Aufsicht über eine ausüben (§ 582 a. a. O.; s. für Schleswig V. 
Kirche nebst deren Erhaltung und Verteidigung vom 15. Febr. 1854 — Chron Samml. 152 — § 5; 
obliegt. Diese Definition ist jedoch, wie Schoen für Holstein G. vom 14. Juli 1863 — Holst GBl. 
(#a. a. O. II S. 1 Anm. 2) hervorhebt, ungenau, 163 — §2; vgl. hierzu Schön a. a. O. 2, 15 ff.). 
einerseits zu eng, indem sich nach ihr scheinbar Es steht ihnen zwar frei, diese Ausübung einem 
das Wesen des Patronats in einem Kreis von anderen während ihrer Besitzzeit zu übertragen; 
Pflichten erschöpft, andererseits zu weit, indem die Beiträge und Leistungen aber, welche aus 
sie nicht andeutet, daß die Patronatsstellung dem P. fließen, müssen in allen Fällen aus den 
auf einem besonderen Rechtstitel beruht, und Einkünften des Gutes bestritten werden (8 583 
so auch auf andere kirchliche Organe, insbesondere a. a. O.; s. auch V. wegen Verwaltung des 
die Kirchengemeindevorstände, paßt. Auch nach Patronatrechts über christliche Kirchen auf solchen 
ALR. erscheint im übrigen das Patronatrecht als ein Gütern und Grundstücken, die sich im Besitztum 
öffentlichrechtliches, nicht privatrechtliches Institutjüdischer Glaubensgenossen befin- 
Es ist aber kein auf den ganzen Sprengel der den, vom 30. Aug. 1816 — GS. 207). Die dem 
Patronatskirche sich erstreckendes Recht terri= Patron obliegende Sorge für die Erhaltung 
torialer Natur; im Falle der Abzweigung eines der Kirche begreift die Pflicht, dazu bei Er- 
Teils des Sprengels erlangt daher der Patron mangelung eincs hinlänglichen Kirchenvermögens 
nicht ohne weiteres das Patronat über die dort aus eigenen Mitteln beizutragen, in sich 
erbaute, neue Kirche, und ebenso ist der Patron (§ 584 a. a. O.); wegen der Baulast s. Kir- 
der Hauptkirche nicht notwendig auch Patronschen= und Pfarrgebäude III. Er hat 
einer in der Parochie belegenen Tochterkirche das Recht, bei Erledigung der Pfarrstelle den 
(ogl. Schön a. a. O. 2, 5 ff.; OkTr. 74, 71; neuen Pfarrer zu präsentieren (A#L. 
RG#Z. 15, 168; 25, 302; 43, 332; Pr VBl. 7, 200). II, 11 88 327, 588). Über die der Gemeinde 
II. Begründung des Patronats. dabei zustehenden Rechte im Gebiete des AL. 
Rechtsstellung des Patronats. Nach sf. 8§ 329 ff. a. a. O. und wegen der Mitwirkung 
gemeinem katholischen und evangelischen Kir-des Kreis-Synodalvorstandes bei Einsprüchen 
  
 
	        

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