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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

274 Politische Rechte — Polizei 
die ordentlichen Polizeibehörden mit Informa- gemäß der damals herrschenden Auffassung die 
tionen zu versehen. In dieser Beziehung tritt gesamte innere Staatstätigkeit, soweit nicht be- 
neben anderen die anarchistische Bewe= sondere Verwaltungsgebiete, z. B. das der 
gung in den Vordergrund. Die gemeinsame Ge-= Justiz, der Finanzen, des Militärwesens, von 
fahr, welche diese Bewegung für alle Kultur= ihr abgezweigt waren. In demselben Sinne 
staaten besitzt, hat auf dem Kongreß zu Rom überweist § 3 der V. wegen verbesserter Ein- 
im Jahre 1898 zu internationalen Vereinbarun= richtung der Provinzialbehörden vom 26. Dez. 
gen Veranlassung gegeben, welche eine mög= 1808 (Rabes Sammlung 9, 415) den Regierun- 
lichst scharfe Uberwachung der Anarchisten sicher-,gen, welche sie als Landeshoheits-, Landes- 
stellen sollen. Die Aufgaben der zu diesem Zwecke polizei= und Landesfinanzbehörden bezeichnet, 
in den einzelnen Kulturstaaten eingerichteten in ihrer Eigenschaft als Landespolizeibehörde 
Zentralstellen zur Uberwachung des Anarchismus Befugnisse aus dem gesamten Gebiet der inneren 
werden in Deutschland von dem Berliner Polizei= Verwaltung (OVG. 9, 371). Die Erläuterungen 
präsidium wahrgenommen. zum minssteriellen Vorentwurf des G. über die 
olitische Rechte s. Staatsbürger-Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (GE. 265) 
1iso e sche chpe irs bezeichnen die P. als „den Rest oder das not- 
Politische Verbrechen und Vergehen. Man wendige Komplement der übrigen Zweige der 
versteht hierunter im allgemeinen jeden ver- Staatsgewalt, die da anfängt, wo die Rechts- 
brecherischen Angriff gegen den Staat und pflege, die Finanz- oder Kriegsverwaltung auf- 
den Träger der Staatsgewalt. Die Frage, hört, und umgekehrt“. Nach einer neueren An- 
welche strafbaren Handlungen im einzelnen dazu schauung ist der Begriff der P. enger begrenzt. 
gehören, ist zu den verschiedenen Zeiten ver-Danach wird als P. diejenige Tätigkeit der 
schieden beantwortet worden, und auch jetzt ist inneren Verwaltung bezeichnet, welche sich als 
der Begriff kein fester. Es werden aber meist Beschränkung der persönlichen Freiheit des 
dahin gerechnet: der Hochverrat, der Landes= einzelnen zugunsten des Gemeinwohls äußert 
verrat, die Majestätsbeleidigung (s. diese Artikel) und in der Form von Zwang auftritt. Die P. 
und alle feindliche Handlungen gegen befreun= unterscheidet sich hiernach also durch das Mittel 
dete Staaten, mehrfach auch noch Delikte gegen des Zwanges von der des Zwanges entraten- 
die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. Be= den, ihr als „Pflege' gegenübergestellten inneren 
sondere Bedeutung haben die politischen Ver= Verwaltungstätigkeit, und ist begrifflich nicht 
brechen bei der Auslieferung (s. d.), indem hier ein materiell abgegrenzter Zweig der inneren 
neben dem Grundsatze der Nichtauslieferung Staatsverwaltung, sondern durchdringt das ganze 
eigener Untertanen der Grundsatz der Nicht= Gebiet derselben, z. B. als Gesundheits-, Ge- 
auslieferung politischer Verbrecher gilt. Im werbe-, Landwirtschafts-, Forst-, Unterrichts- 
Sinne des Auslieferungsrechts unterscheidet man: polizei usw., überall diejenige Seite der be- 
1. die rein politischen Verbrechen, das sind die- treffenden Verwaltungstätigkeit darstellend, welche 
jenigen, welche gegen Bestand, Sicherheit und sich in Beschränkung der Handlungsfreiheit und 
Unabhängigkeit des Staates, die Verfassung, das in Zwang äußert. Indessen sällt nicht jeder 
Staatsoberhaupt und seine Familie oder die staatliche Zwang unter den Begriff der 
politischen Rechte der Staatsbürger gerichtet Vielmehr bildet sie auf dem Gebiete der zwangs- 
sind; 2 die mit politischen Verbrechen zusammen= weisen Einschränkung der Handlungsfreiheit die 
hängenden Verbrechen, das sind gemeine Ver-Ergänzung der übrigen Zweige der Staats- 
brechen, welche verübt worden sind, um ein gewalt, greift also nur da Platz, wo die Rechts- 
anderweitig begangenes politisches Verbrechen pflege, die Finanzverwaltung, die Kriegsver- 
vorzubereiten oder zu vollenden, seine Voll= waltung, die allgemeine Staatsverwaltung auf- 
endung zu erleichtern, ihm den Erfolg zu sichern hören. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit 
oder seine Straflosigkeit zu vermitteln; 3. die erfolgt entweder durch allgemeine Gebote oder 
gemischten Verbrechen, die neben der politischen Verbote mit Androhung einer kriminellen Über- 
auch die private Rechtssphäre antasten. Seit= tretungsstrafe, Polizeiverordnungen (s. d.) oder 
dem jedoch das durch ein mißglücktes Attentat durch besondere Anordnungen mit anschließen- 
auf Napoleon III. veranlaßte belgische Gesetz' dem Zwange, polizeiliche Verfügungen (s. Poli- 
vom 22. März 1856 die verbrecherischen An- zeiverfügungen). 
schläge gegen das Leben der Staatshäupter undd II. Sicherheits= und Wo hlfahrts- 
ihrer Familienmitglieder vom Agylrechte aus- polizei im älteren Sinne. Ze nach 
geschlossen hat und als sog belgische Atten- dem Zweck der polizeilichen Tätigkeit unter- 
tatsklausel dem Sinne nach in die meisten scheidet man die Sicherheitspolizei, welche die 
Auslieferungsverträge ausgenommen worden ist Erhaltung des Güterbestandes der Allgemeinheit 
(Ausnahmen: Großbritannien, Italien und die und der einzelnen und deren Schutz gegen innere 
Schweiz), zählen insoweit solche Anschläge nicht Gefahren zum Ziele hat, von der auf Förderung 
mehr zu den politischen Verbrechen. S. auch des Volkswohles in wirtschaftlicher, geistiger 
Staatsverbrechen. und sittlicher Hinsicht gerichteten Wohlfahrts- 
Mettgenberg, Die Attentatsklausel im deutschen polizei. Diese Auffassung in Verbindung mit 
Auslieserungsrechte: Stade, Der politische Verbrecher der zu 1 vorgetragenen, die den Zwang als 
und seine Gesänaniehaft. ç * wesentlich für den Polizeibegriff ansieht, führt 
Politische Bereine s. Vercine: Einge= zu einer Unterscheidung einerseits der Sicher- 
tragene Vereineund Rechtsfähig-= heitspolizei und Sicherheitspflege (z. B. Berufs- 
keit der Vereine. ffeuerwehr), andererseits der Wohlfahrtspolizei 
Polizei. I. Geschichtliches und Be= (z. B. Schul= und teilweise Wegepolizei) und 
griff. Der Begriff der P. umfaßt im ALR. Wohlfahrtspflege. Eine weit verbreitete Aufs- 
  
  
  
  
 
	        

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