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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Provinzialstatuten — Provinzialsynoden 329 
tungsgerichtsbehörden in der Prov. Posen vom 
im zweiten Stande wählen die mit Virilstimmen 
19. Mai 1889 (GS. 108) Art. V A 1—3, sowie 
beteiligten 7 Städte jede für sich (Posen wählt 
zwei Abgeordnete), die übrigen in acht Bezirken; 
im dritten Stande erfolgen die Wahlen nach 
denselben acht Bezirken. Für die Wahlen der 
kollektiv wählenden Städte und der Landge- 
die auf Grund des Art. V 4 Ziff. 4 erlassene V. 
vom 5. Nov. 1889 (GS. 177) mit den durch die 
nationalen Verhältnisse gebotenen Kautelen auf 
den gleichen Grundlagen wie in den anderen 
Provinzen geordnet worden. Hervorzuheben ist 
als Verschiedenheit, daß der Landesdirektor vom 
Stadt bestimmt werden. In dem ersten Stande Provinzialausschuß gewählt wird, daß die Zahl 
und bei den virilstimmberechtigten Städten sind der Mitglieder des Provinzialausschusses durch 
die Wahlen direkt, im übrigen indirekt. Uber das kgl. V. vom 5. Nov. 1889 auf 9 festgesetzt ist, daß 
Wahlverfahren enthält das Wahlregl. vom die vom Provinziallandtag gewählten Mitglieder 
22. Juni 1842 (G S. 213) die näheren Vorschriften. des Provinzialausschusses und deren Stellver- 
Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen auf sechs treter der Bestätigung des Md J. bedürfen. Wird 
Jahre, so daß alle drei Jahre die Hälfte der Ab= diese versagt, so schreitet der Provinziallandtag 
geordneten eines jeden Standes ausscheidet und zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht 
meinden soll vom Landtagskommissarius eine 
möglichst in der Mitte jedes Wahlbezirks gelegene 
alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird; 
die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Für 
jeden Abgeordneten wird ein Stellvertreter ge- 
wählt. 
II. Der Provinziallandtag wird nach dem Er- 
messen des Königs berufen, der auch den Vor- 
sitzenden — Landtagsmarschall (s. d.) — und seinen 
bestätigt, so kann der Minister die kommissarische 
Verwaltung der Stelle auf Kosten des provinzial- 
ständischen Verbandes anordnen. Dasselbe findet 
statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl ver- 
weigert oder den nach der ersten Wahl nicht Be- 
stätigten wiederwählt (s. im übrigen Landes- 
direktoren und Provinzialaus.- 
Stellvertreter für die Dauer eines jeden Land= sch uß). 
tags aus den Mitgliedern des ersten Standes er- 
Versammlungsort ist die Stadt Posen. 
Der Provinziallandtag wird durch den vom 
neunt. 
König ernannten Landtagskommissarius (s. Pro- 
vinziallandtagskommissar) eröffnet und 
geschlossen. Der Landtagskommissarius ist der 
Mittelpunkt aller Verhandlungen. Er ist nebst 
  
Provinzialstatuten s. Provinzialreg- 
lements und Statuten. 
Provinzialstenerdirektor. Früher Titel der 
Prasidenten der Oberzolldirektionen 
(s. d.). 
Provinzialsynoden sind die Vertretungen und 
das Organ der aus den Kreissynoden des Pro- 
den zu seiner Vertretung oder Unterstützung ab- winzialbezirks bestehenden, mit Korporations- 
geordneten Staatsbeamten befugt, den Sitzungen rechten ausgestatteten ev.-kirchlichen Verbände in 
des Landtags und seiner Kommissionen beizu= der ev. Landeslirche der neun älteren Provinzen. 
wohnen (V. vom b. Nov. 1889 — GS. 177 —! Zuerst in den Prov. Rheinland und Westfalen 
§ 39), teilt den Ständen die Propositionen mit 
und empfängt die von ihnen abzugebenden Er- 
klärungen, Gutachten, Bitten und Beschwerden. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens 
drei Vierteile der Gesamtheit der Abgeordneten 
anwesend sein. Den Geschäftsgang leitet der 
Landtagsmarschall. Die Mitglieder aller Stände 
durch die Kirch O. vom 5. März 1835/5. Jan. 1908 
(&G VBl. 42) eingeführt, sind sie durch die 
KLGSO. vom 10. Sept. 1873 (GES. 417) auf die 
anderen Provinzen der Monarchie übertragen 
worden. Die allgemeinen Bestimmungen für die 
P. und Provinzialsynodalverbände der sieben 
östlichen Provinzen der Monarchie finden sich in 
bilden eine ungelcilte Einheit; sie verhandeln die der KG#O. vom 10. Sept. 1873 8858—70 (§8§850, 
Gegenstände gemeinschaftlich. Zu einem gültigen 61 u. 62 ersetzt durch 8§ 41—46 der Gen SynO. 
Beschlusse über vom Könige überwiesene oder vom 20. Jan. 1876 — GS. 7; § 15 ergänzt durch 
seiner Sanktion vorbehaltene oder zu seiner Kirch G. vom 13. April 1898 — Ke#BBl. 29), dem 
Kenntnis zu bringende Gegenstände wird eine 
Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen erfordert; « » 
Art. 13 (s. Kirchengesetze) und der Allerh V. 
sonst genügt einfache Mehrheit. Bei Gegenstän- 
den, bei denen das Interesse der Stände gegen- 
einander geschieden ist, findet Sonderung in Teile 
statt, sobald zwei Dritteile der Stimmen eines 
Standes, der sich durch einen Beschluß der Mehr- 
heit verletzt glaubt, darauf dringen. In einem 
solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht 
mehr in Gesamtheit, sondern nach den einzelnen 
Ständen. Die so hervorgehende Verschiedenheit 
der Gutachten der einzelnen Stände wird dem 
Könige zur Entscheidung vorgelegt. Am Schlusse 
des Landtags wird vom Könige ein Landtags- 
abschied erteilt, den der Landtagskommissarius 
den Ständen publiziert. 
Staatsgesetz vom 3. Juni 1876 (GS. 125) Art. 
10—12 bzw. wegen der lirchlichen Gesetzgebung 
vom 9. Sept. 1876 (GS. 395); sowie betreffs 
der Vertretung invermögensrechtlicher 
Beziehung Rirch G. vom 16. Juni 1895 (KEs- 
Bl. 53) und dem hierzu ergangenen Staats- 
gesetz vom 18. Juni 1895 (GS. 271). S. auch 
rev. Instr. vom 25. Jan. 1882 (KGWBl. 1) 
Abschn. III, 56, sowie Kirch G. vom 16. Jan. 1905 
(KGBBl. 1); Staatsgesetz vom 16. Jan. 1905 
(GS. 39). Die Bestimmungen über die P. 
(Provinzialgemeinden) in Rheinland-Westfalen, 
welche in mehrfachen Punkten von denen der 
anderen Provinzen abweichen, sind in den 
§§ 44—52 b Rhein Westf Kirch O. (s. o.) enthalten. 
III. Während hiernach die Vertretung des Pro= Im einzelnen ist für die östlichen Provinzen 
vinzialverbandes der Prov. Posen auf rein stän= folgendes hervorzuheben: 
discher Grundlage mit der durch das G. vom 
I. Die P. wird zusammengesetzt: 
4. Aug. 1904 herbeigeführten Abweichung ge-1. aus gewählten Abgeordneten; 2. einem von 
regelt ist, ist die Verwaltung durch das G. der ev. Fakultät der Provinzialuniversität (in 
über die allgemeine Landesverwaltung und die Westpreußen Königsberg — AE. vom 7. März 
Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwal- 1887; in Posen Breslau) zu wählenden Mit-
	        

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