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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Quarantäne - Quotitätssteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

340 
Quotisierung der Steuern 
Beitragsmarken entfernt sind, sind als teil- 20 K angehalten werden. Ist der Versicherte mit 
weise zerstört anzusehen (AN. 15, 283). Uber einer QO. nicht versehen, oder lehnt er ihre Vor- 
das Verfahren bei Erneuerung der Q. s. Anw. legung ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für 
Ziff. XVIII, AIX. Die in gehöriger Form vor-Rechnung des Versicherten eine solche anzu- 
genommene Erneuerung hat die Glaubwürdig= schaffen und den verauslagten Betrag bei der 
keit und Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nächsten Lohnzahlung einzubehalten (Inv VG. 
(AN. 20, 420). Während des Rentenfeststellungs= § 131 Abs. 1). Der Arbeitgeber muß von dieser 
verfahrens ist die nachträgliche Ubertragung von Befugnis Gebrauch machen, wenn er einer Be- 
Beiträgen in eine bereits erneuerte und auf- strafung wegen Nichtverwendung von Beitrags- 
gerechnete Q. noch zulässig, aber nur dann, marken entgehen will (AN. 18, 651). Die Orts- 
wenn die urkundlich festgestellte Nichtübertra= polizeibehörden sind nicht verpflichtet, die O. 
gung durch Führung des Gegenbeweises erfolg= Kontraktbrüchiger von den früheren Arbeitgebern 
reich angefochten wird. In diesem Falle sind die abzuverlangen und nachzusenden (Erl. vom 
Rentenfestsetzungsinstanzen ausschließlich für die 3. Juli 1903 — HOM l. 266). Der Versicherte 
Übertragung zuständig (AN. 23, 467). Wegen jist berechtigt, auf seine Kosten zu jeder Zeit 
Mitwirkung der Standesämter bei Einziehung die Ausstellung einer neuen Q. gegen Rück- 
der Q. Verstorbener s. Erl. vom 30. Okt. 19061 gabe der älteren zu beanspruchen (Inv W. 
(HMl. 383). Der Versicherte ist befugt, binnen § 131 Abs. 2; Anw. Ziff. XXXV ff.). Die Ein- 
zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheini- # tragung eines Urteils über die Führung oder die 
gung oder der neuen Q. gegen die Auf= Leistungen des Inhabers sowie alle sonstige 
rechnung der Karte und den Inhalt durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen 
der Bescheinigung sowie gegen die Übertragung oder Vermerke sind unzulässig. Zuwiderhand- 
Einspruch zu erheben. Gegen die Zurückweisung lungen können durch den Vorstand der Ver- 
des Einspruchs findet binnen gleicher Frist Be= sicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 K, 
schwerde bei der unmittelbar vorgesetzten Dienst= und wenn die Eintragungen in der Absicht ge- 
behörde statt. Die letztere entscheidet hierüber, schehen sind, den Inhaber der QO. anderen Arbeit- 
sowie über andere, das Verfahren betreffende gebern gegenüber zu kennzeichnen, mit Geld- 
Beschwerden endgültig (Inv VG. § 137). Die strafe bis zu 2000 .K oder mit Gefängnis bis zu 
Versicherungsanstalt kann die Übertragung des sechs Monaten bestraft werden (Inv WG. 8§ 184). 
Inhaltes in eine erneute Q. im Rentenfest-] Q. mit unzulässigen Vermerken sind von jeder 
setzungsverfahren anfechten (AN. 13, 333). Die Behäörde anzuhalten und durch neue ersetzen zu 
abgegebenen Quittungsmarken sind an die Ver= lassen. Wider den Willen des Versicherten darf 
sicherungsanstalt des Bezirks zu übersenden und die Q. vom Arbeitgeber nicht zurückbehalten 
von dieser an diejenige Versicherungsanstalt, werden. Zuwiderhandlungen werden nach Inv- 
deren Namen sie tragen, zu überweisen. Diese ist VG. § 181 Ziff. 4 mit Geldstrafe bis zu 300 4 
befugt, nach Maßgabe der R#ek. vom 21. Juli bestraft. Die Ortspolizeibehörden haben die 
1901 (ZBl. 273) den Inhalt von Q. desselben Karten, die zu Unrecht zurückbehalten werden, 
Versicherten in Sammelkarten (Konten) zu über= abzunehmen (Inv WG. § 139; Anw. Ziff. XXXV). 
tragen und diese an Stellc der Einzelurkunden Das Verfahren bei Berichtigung von O. 
aufzubewahren, die letzteren aber zu vernichten durch Anw. Ziff. XK—XXVI eingehend ge- 
(Inv W. § 138). Die Kosten der Q. trägt die regelt. Sie erfolgt entweder nach Erledigung 
Versicherungsanstalt, in deren Bezirke die Aus= von Streitigkeiten (s. Invalidenversiche- 
gabestelle belegen ist (Inv BG. § 133 Abs. 2); rung VIII) oder beim Einverständnis der Be- 
die Kosten für die Formulare der Aufrechnungs= teiligten durch die Kontrollbeamten, Einzugs- 
bescheinigungen tragen die Ausgabestellen (Anw. stellen usw. (Inv VG. § 163). O. sind schon vor 
Ziff. XI). Die Q. verliert ihre Gültigkeit, wenn dem Einkleben von Marken öffentliche Urkunden 
sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf (R St. 33, S. 178, 335; 34, 348; 36, 351; 
der Karte verzeichneten Ausstellungstage zum 42, 80). 
Umtausch eingereicht wird. Die Beitragsmarken) Duotisierung der Steuern ist dieienige Ein- 
in der Karte werden dadurch nicht ungültig (AN. richtung des Steuerwesens, bei der zwar die 
12, 252). Der Vorstand der Versicherungsanstalt Steuersätze gesetzlich bzw. statutarisch sestgestellt. 
kann auf Antrag des Versicherten die fortdauernde sind, aber je nach dem Ergebnisse der Veran- 
  
  
Gültigkeit der Q. anerkennen, wenn der recht- 
zeitige Umtausch ohne Verschulden unterblieben 
ist Inv VG. § 135). Die Anwartschaft wird aber 
dadurch nicht erhalten (AN. 18, 47.). 
halten, die rechtmäßige Markenverwendung in 
Die Gültigkeitsdauer der Q. versicherungspflich- 
tiger Personen kann gemäß R#ek. vom 10. Nov. 
längert werden (Inv V(/. 8 135 Abfs. 2; s. dazu 
Anw. Ziff. XXVII, XXVIII). 
muß sich die Q. ausstellen lassen und sie behufs 
Einklebens oder Entwertens der Marken bei der 
Lohnzahlung vorlegen. 
Ortspolizeibehörde durch 
Geldstrasen bis zu 
Bei ver- 
spätetem Umtausch ist der Versicherte nicht ge- 
RKreise und Provinzen (vgl. 
den früheren ordnungsmäßig betlebten und um- 
getauschten Karten nachzuweisen (AN. 21, 470). 
in Preußen die Staatssteuern. 
rung ist nicht identisch mit der Kontingentierung 
1899 (Ranl. 667) durch Abstempelung ver- 
Der Versicherte 
Er kann hierzu von der 
lagung und dem Finanzbedarf des steuerbe- 
rechtigten Verbandes für jede Finanzperiode 
festgestellt wird, welche Quote der veranlagten 
Steuersätze zur Hebung gelangt. Derartig quoti- 
siert sind die direkten Steuern der Gemeinden, 
Kommunal- 
abgabengesetz, Kreisabgaben, 
Provinzialabgaben), nicht dagegen 
Die Quotisie- 
(s. d.), bei der ein für allemal das durch Re- 
partition aufzubringende Steueraufkommen fest- 
gesetzt ist oder doch für die einzelne Veranlagung 
durch ein gesetzlich ein für allemal vorgeschrie- 
benes Exempel gefunden wird; die Quotisie- 
rung stellt vielmehr gerade im Gegensatz zu dieser 
den höchsten Grad der Beweglichkeit der Besteue-
	        

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