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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Regierungshauptkassen 369 
senen Bhngeen unmittelbar oder mit Hilse III. Die Behandlung der Ein- 
der betreffenden Spezial= und sonstigen Kassen nahmen und Ausgaben entspricht im 
leisten und die Überschüsse an die Generalstaats= wesentlichen der bei der Generalstaatskasse 
kasse abführen, überhaupt alle von der vor= (s. d. III). Zahlungen nach außerhalb werden 
gesetzten Regierung ihr übertragenen Geld-, in der Regel auf geeignete Spezialkassen ange- 
Kassen- und Rechnungsgeschäfte ausführen. wiesen. 
II Einrichtung. Das Personal be- V. Verhältnis zu anderen Kas- 
steht aus dem Landrentmeister als Vorsteher, sen. A. Zu den Spezialkassen,, d. h. 
dem Oberbuchhalter, der den Landrentmeister denjenigen Kassen, welche die von ihnen auf 
unterstützt und vertritt, aber auch eine eigene Grund besonderer Spezialetats selbständig zu 
Buchhalterei verwaltet, dem Kassierer für den verrechnenden Einnahmen unter Anrechnung 
eigentlichen Geldverkehr, den Buchhaltern zur der geleisteten etatsmäßigen Ausgaben an die 
  
Verwaltung der ihnen nach der von der Re- 
gierung genehmigten Geschäftseinteilung über- 
wiesenen Buchhaltereien, den Kassenassistenten 
und ständigen Hilfsarbeitern, welche beiden 
Beamtenkategorien ebenfalls Buchhaltereien ver- 
walten oder bei deren Verwaltung Hilfe leisten 
sowie die Registraturgeschäfte versehen und das 
Tagebuch führen, ferner außerordentlichen Hilfs- 
arbeitern, deren Beschäftigung von den Anord- 
nungen des Regierungspräsidenten bzw. Bestim- 
mung des Landrentmeisters abhängt, und den 
Kassendienern für die mechanischen Dienst- 
leistungen. Die Kanzleiarbeiten besorgt die 
Kanzlei der Regierung. Kurator ist der Regie- 
rungspräsident, dem der Kassenrat und bei ein- 
zelnen Regierungen als Beistand des letzteren 
der Kasseninspektor zur Seite steht (s. Kassen- 
kuratoren und Kassenräte; Re- 
gierungskasseninspektoren). 
II. Die Buchführung ist, wie bei an- 
deren Staatskassen, die zweifache, in chronolo- 
ischer Ordnung durch die Journale und in 
sostematischer durch die Manuale. Es werden 
geführt= 1. das Hauptjournal, für Einnahme und 
usgabe besonders, vom Landrentmeister; 2. das 
Kassenbuch über den Bar= und als solcher gel- 
tenden Verkehr vom Kassierer; 3. bei jeder 
Buchhalterei ein Buchhaltereijournal, für Ein- 
nahme und Ausgabe besonders; 4. von dem 
betreffenden Buchhalter je ein Manual a) über 
die Einnahmen und Ausgaben jeder etats- 
mäßigen Verwaltung, b) über jeden abgeson- 
derten Nebenfonds, c) über die Asservate, d) über 
die Vorschüsse — und zwar c und d bei jeder 
Buchhalterei (über den Begriff der „Asservate"“ 
und „Vorschüsse“ s. d.) —, e) für die hinter- 
legten Gelder; 5. ein Kontobuch über die für 
Rechnung der Generalstaatskasse und anderer 
Kassen zu erhebenden Gelder und zu leistenden 
Zahlungen; 6. behufs Zusammenstellung der 
etatsmäßigen Verwaltungen ein Hauptmanual; 
7. ein Hauptmanual über die extraordinären 
und Nebenfonds; 8. vom Kassierer ein Ein- 
nahmepostbuch über die mit der Post eingehen- 
den Gelder und geldwerten Effekten; 9. ein 
Tresorbuch über den Zustand des unter gemein- 
samem Verschluß des Landrentmeisters, des Ober- 
buchhalters und des Kassierers stehenden Tresors, 
in dem sämtliche Bestände in Geld und Effekten 
niederzulegen sind, und aus dem der Kassierer 
täglich die zur Tagesausgabe erforderlichen Gel- 
der erhält, während er am Tagesabschluß seinen 
Bestand an ihn abzuliefern hat; 10. ein Neben- 
journal über die zur Beschaffung neuer Zins- 
scheine usw. eingelieferten Zinsscheinanweisun- 
gen und Wertpapiere, vom Landrentmeister und 
Kassierer. 
v Bittter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung. 2. Aufl. II. 
R. abzuführen haben. Da diese Kassen die 
Details der Verwaltung nachweisen, deren 
Resultate die R. aufnimmt, müssen sie mit 
dieser in UÜbereinstimmung stehen. Die R. 
erhält daher von ihnen vierteljährlich Deklara- 
tionen der wirklichen Einnahmen und Ausgaben 
aund der Reste sowie am Jahresschluß der sum- 
marischen Resultate in Soll, Ist und Rest. Die 
Einnahmeablieferungen erfolgen bei den perio- 
dischen Abrechnungen und so oft die Bestände 
es erforderlich machen, unter Beifügung der 
Abrechnung mit den belegten Designationen über 
die geleisteten Zahlungen gegen Kassenquittun- 
gen, die am Jahresschluß gegen Jahresquittungen 
umgetauscht werden. Bis zum Jahresschluß 
müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben 
einschließlich der Reste an die R. deklariert bzw. 
abgeliefert werden; bedürfen die Spezialkassen 
am Jahresanfang eines Bestandes, so kann 
dieser zwar zurückbehalten, er muß aber als 
Vorschuß deklariert und geführt werden. Reichen 
die Bestände von Spezialkassen zu den Auf- 
tragszahlungen nicht aus, so hat ihnen die R. 
auf ihren Antrag Vorschüsse zu gewähren. 
Fortdauernde Zahlungen bestimmter Beträge 
an bestimmte Personen werden den Spezial- 
kassen von der R. ein für allemal überwiesen. 
Alle von den Spezialkassen für die R. geleisteten 
Zahlungen werden ihr mit belegter Designation 
angerechnet und stehen bei Ablieferungen der 
Barablieferung gleich (s. auch Kreiskassen). 
B. Zu der Generalstaatskasse 
stehen die R. in demselben Verhältnisse wie die 
Spezialkassen zu diesen; die Geschäftsverbindung 
begreift daher a) die Abführung der Einnahmen 
unter Anrechnung der Ausgaben, b) die Auf- 
tragszahlungen, c) die periodischen Abrechnun- 
gen. Die Abführung und Abrechnung erfolgt im 
Giroverkehr (s. d. V). 
V. Das Verhältnis zur Reichs- 
hauptkasse ist hinsichtlich Ablieferung, Auf- 
tragszahlungen und Abrechnungen analog dem 
zur Generalstaatskasse; die Ablieferung erfolgt 
regelmäßig alle zehn Tage. Die R. fungieren 
als Korpszahlungsstellen (s. d.) der Militär- 
verwaltung. 
VI. Kassenabschlüsse (s. d.). Es 
finden statt: 1. Tagesabschlüsse auf Grund des 
Kassenbuchs und Hauptjournals; 2. am 10. jedes 
Monats, bzw. wenn dieser ein Sonn= oder 
Festtag ist, am 9. Monatsabschlüsse, zu denen 
sämtliche Kassenbücher — die Manuale aber 
nicht förmlich — abgeschlossen werden; 3. außer- 
dem für die Hauptbuchhalterei des FM. be- 
sondere Monatsabschlüsse über die im abge- 
laufenen Monat vorgekommenen Einnahmen und 
Ausgaben, die verbliebenen Reste, Vorschüsse 
24 
  
 
	        

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