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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rabatt - Rußhütten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Reichsbehörden — Reichsbesteuerungsgesetz 379 
Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des lichen decken sich die obersten R. mit den 
mit dem Amt verbundenen Diensteintommens Reichszentralbehörden, mit dem 
beginnt in Ermangelung besonderer Festsetzungen Unterschiede jedoch, daß zu ersteren auch die 
mit dem Tage des Amtsantritts, in betreff später Kriegsministerien der Kontingente gehören, da 
bewilligter Zulagen mit dem Tage der Be= eine Reichszentralbehörde für die Verwaltung 
willigung (§ 4 a. a. O.). Den zu einem Reichs= der Reichsheeresangelegenheiten nicht besteht, 
amte berufenen Beamten eines Bundesstaates letztere vielmehr von dem preuß. Kriegsmini- 
stehen, sofern. nicht vor ihrem Eintritt in den sterium bearbeitet werden. Reichs zentral- 
Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung behörden sind im übrigen das Auswärtige 
etwas anderes bestimmt ist, dem Reiche gegen= Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichs- 
über diejenigen Rechte zu, welche ihnen in marineamt, das Reichsjiustizamt, das Reichs- 
ihrem Heimatlande aus ihrer dienstlichen Stel-= schatzamt, das Reichskolonialamt, das Reichs- 
lung zugestanden hatten (RV. Art. 18 Abs. 2). eisenbahnamt, das Reichspostamt, das Reichsamt 
Für Ausländer hat die Anstellung den Erwerb für die Verwaltung der Reichseisenbahnen, das 
der Reichs= und Staatsangehörigkeit zur Folge Reichsmilitärgericht. Als selbständige Finanz- 
(G. vom 1. Juni 1870 — BGBl. 355 — §& 9; bzw. Finanzkontrollbehörden be- 
G. vom 20. Dez. 1875 — Rc#l. 324). Die stehen daneben die Reichsschuldenverwaltung, die 
Vorschriften des RBG. finden mit einzelnen Reichsschuldenkommission und der Rechnungshof 
durch die Landesverhältnisse gebotenen Ab-des Deutschen Reiches. Der letztere und die 
weichungen auch auf die Landesbeamten und Reichsschuldenverwaltung sind mit den ent- 
Lehrer in Elsaß-Lothringen (G. vom 23. Dez. sprechenden preuß. Behörden vereinigt (s. über 
1873 und V. vom 21. Nov. 1887 — Ghl. für die vorgenannten Behörden die betreffenden 
Elsaß-Lothringen 479 bzw. 85) und auf die Spezialartitel, bzv. Hauptverwaltung 
Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten der Staats schulden III). Sämtliche 
(V. vom 9. Aug. 1896 — RBl. 691 — und übrigen R. ressortieren von den vorgenannten 
vom 23. Mai 1901 — RBl. 189; f. auch Reichszentralbehörden. Die R. scheiden sich, von 
Schutzgebiete VI) Anwendung. Im übri= den Finanzbehörden abgesehen, in zwei große 
gen s. die einzelnen Artikel über das Beamten= Gruppen, je nachdem ihre Tätigkeit auf dem 
recht, insbesondere Beamte (lallgemein), Gebiete der Verwaltung und Aufsicht oder 
die Artikel über Besoldung, Diszipli= demienigen der Rechtsprechung bzw. der Ver- 
narverhältnisse, Pensionierung, waltungsrechtsprechung liegt. Zu den Behörden 
Vereidigung u. der Staats= der letzteren Art gehören, abgesehen von den 
(Reichs-) Beamter. Konsulargerichten und den Gerichten in den 
J Rommentare des Reichsbramtengesetzes sind u. u.: Schutzgebieten, das Reichsgericht und das Reichs- 
#86, e#bert E Jer e n 106 militärgericht, im weiteren Sinne auch die 
ultere, vor Erlaß der Novelle von 1907 erschienene: Kaun. Disziplinarbehörden als Gerichtsbehörden; das 
Wa#eeloer. Lann ½# Leuels u und arn#enn 0) l Bllndchamati stät das Leimatwesen, das Statemt- 
nie allen ## — ar Tar“ amt, die Reichsrayonkommission, das ersee- 
Julnsgen in alle 2 bLehrblichern des deutschen Staats= und amt sind Verwaltungsgerichtsbehörden. Einzelne 
Reichsbehörden sind Organe des Reiches Behörden (Reichseisenbahnamt, Reichsversiche- 
zur geschäftlichen Erledigung der dem Reiche rungsamt, Aufsichtsamt für Privatversicherun- 
durch seine Verfassung und Gesetzgebung zu= gen) vereinigen beide Funktionen — Aufsicht bzw. 
gewiesenen Angelegenheiten. Der Organisation Verwaltung und Ve rwaltungsrechtsprechung —in 
der R. liegt ein bestimmter Plan nicht zugrunde. sich. Eine besondere Stellung nimmt die Reichs- 
Sie sind mit der zunehmenden Ausdehnung bank ein, ihre Beamten sind Reichsbcamte mit 
und Bedeutung der Geschäfte und im Anschluß allen Rechten und Pflichten und dementsprechend 
an den Ausbau der Reichsgesetzgebung all= sind auch das Reichsbankdirektorium und die dem- 
mählich geschaffen worden. Oberster Beamter selben nachgcordneten Stellen als R. anzusehen. 
des Reiches und als solcher Vorgesetzter aller R. Als oberste R. im Sinne des RB. fungiert 
mit Ausnahme des Rechnungshofes für das hier der RK. bzw. das Reichsbankdirektorium 
Deutsche Reich, welcher direkt dem Kaiser unter= als höhere R. die Reichsbankhauptstellen (V. vom 
geben ist, ist der Reichskanzler (s. d.). Das 19. Dez. 1875 — RéBl. 378). 
RBG. vom 31. März 1873/18. Mai 1907 hebt Laband, Deutsches Staatsrecht Bd. 1 (1901) S. 337 ff. 
aus den R. die obersten R. und die denselben Reichsbesteuerungsgesetz. Die Frage, inwic- 
unmittelbar untergeordneten höheren Be= weit das Reich zu den Staats= und Gemeinde- 
hörden hervor und weist denselben die vorgesehe= lasten beizutragen verpflichtet sei, entbehrte bis- 
nen verschiedenen Befugnisse, insbesondere auch in her noch der gesetzlichen Grundlage. Die Vor- 
dissiplinarer Beziehung (Einleitung des Diszipli= schrift im § 1 Abs. 2 des G. über die Rechtsver- 
narverfahrens abweichend von Preußen §§ 84, 85) hältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
zu. Den höheren R. ist u. a. die Vertretung des Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 
Reichsfiskus in Prozessen übertragen (§ 151). 25. Mai 1873(s. Reichseigentumsgesct#) 
Die Zuständigkeit der bestehenden R. nach dieser bezog sich nur auf Realsteuern. Die bisher feh- 
Unterscheidung ist durch V. vom 27. Dez. 1899 lende allgemeine Regelung ist durch das G. 
(Ral. 730), ergänzt durch V. vom 14. Mai vom 15. April 1911 (Rnl. 187) erfolgt, wel- 
1901, 10. Febr. 1904, 1. Juni 1906 (Re Bl. 173 ches inhaltlich über seinen Titel hinausgeht, in- 
bzw. 57 u. 732) und 3. Okt. 1910 (Röl. 1091),dem es sich nicht auf die Steuer pflicht des 
mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und Reiches beschränkt. Nach ihm unterliegt das 
seines Dienstbereiches (s. dieserhalb Brand, Reich mangels eines besonderen Befreiungstitels 
RBG., S. 236 Anm. 1) geregelt. Im wesent= der Gebühren= und als Grundeigentümer der 
  
  
 
	        

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