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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Saatenstandsberichte - Syphilis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Schutzvorschriften für Chausseen — Schutzzölle 537 
V. Durch B. vom 26. Juli 1896 (RGBl. 669) Garne erleichtert der inländischen Spinnerei den 
sind ferner die deutschen Militärstrafge- Absat nach dem Inlande, erschwert aber der 
seye in den afrikanischen Schutzgebieten ein= Weberei den Absatz nach dem Auslande, dessen 
geführt worden, während eine V. vom 2. Nov. Webereien den Garnzoll . nicht zu tragen haben. 
1909 (Röl. 943) mit Ausführungsbestim--Dieser Gegensatz der Interessen macht die Ent- 
mungen vom 6. Nov. 1909 (REBl. 954) das scheidung der Frage, ob eine Ware mit Schutz- 
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen zoll zu belegen sei und in welcher Höhe, oft 
der S. regelt. Danach ist die MtGO. vom zu einer recht schwierigen. Einen Ausweg aus 
1. Dez. 1898 (REBl. 1189) maßgebend (vgl. diesen Schwierigkeiten bietet teilweise der zoll- 
Militärgerichtsbarkeit und Mili= freie Veredlungsverkehr (s. d.), der 
tärgerichte), soweit nicht die Verordnung die Wirkung des S. für den Wettbewerb auf 
abweichende oder ergänzende Bestimmungen dem Weltmarkt beseitigt. Zurzeit haben alle 
trifft. Ebenso finden die Vorschriften der Kulturstaaten mit Ausnahme des freihänd- 
Disziplinarstrafordnung für das Heer (s. d.) mit lerischen Englands (s. Freihandel) ein mehr 
einigen Abweichungen (Schutztruppenordnung oder weniger ausgebildetes System von Schutz- 
§ 14 und AE. vom 18. April 1908) Anwendung. zöllen. Die deutsche Zolltarifpolitik hat in ihrer 
Wegen der Ehrengerichte für die Offiziere und Entwicklung mehrache Wandlungen erfahren. 
Sanitätsoffiziere der S. s. Ehrengerichte Der preuß. Tarif von 1818 (GS. S. 70, 87) 
bei Offizieren. — Für die angeworbenen enthielt die Grundsätze eines gemäßigten Schutz- 
Farbigen ist der Kommandeur der betreffenden ollsystems. Diese Grundsätze erhielten sich in 
S. die höchste Instanz. Nur in bestimmten Fällen den späteren preuß. Tarifen und auch in denen 
ist die Genehmigung des Gouverneurs erforder= des Zollvereins bis einschließlich des Tarifs von 
lich. Bei Regelung und Handhabung der Diszi= 1860 (GS. 301). Dagegen brachte der Tarif 
plin und der strafrechtlichen Verhältnisse der von 1865 (G S. 209) mit der ihn noch vor seinem 
Farbigen wird nach besonderen, den Volksge- Inkrafttreten abändernden V. vom 17. Juni 1865 
wohnheiten angepaßten Grundsätzen verfahren. (G. 559) eine erhebliche Ermäßigung der be- 
Der Kommandeur kann die Farbigen auch zu stehenden Zölle. Diese Ermäßigung nahm in 
Dienstgraden und zum Offizier befördern. Doch l dem G. vom 25. Mai 1868 (BGBl. 316), welches 
gehen ihnen deutsche Militärpersonen ohne Rück-- den mit Osterreich-Ungarn vereinbarten Vertrags- 
sicht auf den Diensttrad stets vor (Schutztruppen= tarif (BE#Bl. 1868, 276) für die Einfuhr aus 
  
ordnung §8 3, allen Ländern in Wirksamkeit setzte, sowie in den 
Seeonhd #ge für Chausseen s. Kunst-Nov. vom 17. Mai 1870 (B l. 123) und vom 
straßen V 7. Juli 1873 (Röl. 241) einen derartigen 
asen Loln en 1. Waldschutzgesetz. Fortgang, daß der Übergang zum Freihandel 
Schutzzölle sind Zölle, welche, im Gegensatz nahezu vollendet war. Der Tarif vom 15. Julie 
zu den Finanzzöllen (s. d.), ausschließlich oder 1879 (REBl. 212) machte jedoch dieser Ent- 
überwiegend dazu bestimmt sind, für die ein= wicklung ein Ende und nahm allgemein den 
heimische Erwerbstätigkeit den Wettbewerb, ins= Grundsatz des Schutzes der einheimischen Er- 
besondere einen übermächtigen Wettbewerb des werbstätigkeit wieder auf. Dieser Grundsatz 
Auslandes abzuschwächen. Man sucht diesen wurde in zahlreichen zum Tarif von 1879 er- 
Zweck dadurch zu erreichen, daß man die aus= gangenen Novellen weiter durchgeführt, so ins- 
ländischen Waren mit einem in die Staatskasse besondere für Getreide und viele andere Waren 
fließenden Preiszuschlage — dem Schutzzoll — in der umfangreichen Nov. vom 22. Mai 1885 
belegt. Wird der Zuschlag so hoch bemessen, (RBl. 93) und nochmals für Getreide in der 
daß er den Wettbewerb des Auslandes aus= vom 21. Dez. 1887 (Rl. 533). Eine Er- 
schließt, also tatsächlich wie ein Einfuhrverbot mäßigung erfuhren die S. durch die sog. Capri- 
wirkt, dann wird der Schutzzoll zum Prohi= vischen Handelsverträge (s. Handelsver- 
bitivzoll. Im Resultat wirkt auch der träge), welche durch Zugeständnisse an das 
Finanzzoll wie ein Schutzzoll, sofern er nicht Ausland der deutschen Industrie auf längere 
auf Waren gelegt ist, welche das Inland über= Zeit annehmbare Absatzbedingungen nach den 
haupt nicht zu erzeugen und auch nicht durch Vertragsstaaten zu erkaufen suchten. Das Wich- 
ähnliche inländiche Erzeugnisse zu ersetzen ver- tigste der Zugeständnisse, die Herabsetzung der 
mag, wie es R . in Deutschland in der Haupt- Grtreidezolle *3 Getreides Verzollungl) 
sache hinsichtlich des Kaffees und anderer Ko= in den Verträgen mit Osterreich-Ungarn, Serbien, 
lonialwaren der Fall ist. Umgekehrt stellt der Rumänien und Rußland, die im Wege der Meist- 
Schutzzoll stets eine Einnahme in Aussicht, falls begünstigung auch den überseeisches Getreide 
er nicht als Prohibitivzoll die Einfuhr überhaupt nach Deutschland liefernden Staaten, das sind 
ausschließt. Der Schutzzoll schützt die inländischen insbesondere die Vereinigten Staaten von 
Gewerbe, welche die mit ihm belegten Gegen= Amerika und Argentinien, zugute kam, führte 
stände hervorbringen, er erschwert aber anderer= zu lebhaften Klagen der deutschen Landwirtschaft. 
seits denjenigen Gewerben, welche dieser Gegen= Diesen Klagen trägt der vom R. nach heftigen 
stände als Hilfsmittel oder zum Zwecke der parlamentarischen Kämpfen in der Nacht vom 
weiteren Verarbeitung bedürsen, ihren Wett- 13. zum 14. Dez. verabschiedete Tarif vom 
bewerb auf dem Weltmarkt. Der Zoll auf Ma= 25. Dez. 1902 (K# 303) Rechnung. Er läßt 
schinen fördert die inländische Maschinenindustrie, die industriellen Zölle ungefähr auf ihrer bis- 
erhöht aber die Herstellungskosten der Gewerbe, herigen Hoe- verstärkt aber den Schutz der 
welche die Maschinen verwenden, und bringt landwirtschaftlichen Erzeugnisse, indem er ins- 
sie in Nachteil gegenüber dem Auslande, das mit besondere die Zölle für Getreide, Vieh, Eier, 
billigeren Maschinen arbeitet. Der Zoll auf Müllereierzeugnisse und Fleisch erhöht und eine 
  
  
 
	        

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