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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Tabakarbeiter - Typhus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Tanzunterricht — Tarife 
699 
6, 182; 17, 328; 23 C 108; 26 C 40), s. auch änderung auf die vom Fragesteller auf Grund 
Geschlossene Gesellschaften. 
Veranstalter der T. einer geschlossenen Gesell- 
schaft macht sich strafbar, wenn er geeignete 
Absperrungsmaßregeln versäumt (KGM. 11, 313). 
Das gleiche gilt für den Gastwirt, der den Zu- 
tritt des Publikums an einer solchen T. duldet 
auch Schankwirt- 
(NG. 15, 206). S. 
schaft I, Tanzunterricht. 
Tanzunterricht. Da die Erteilung von T. 
nicht ein Gegenstand des öffentlichen Unter- 
richts ist (s. Privatlehrer), so finden auf 
sie alle Bestimmungen der GewO. Anwendung. 
Personen, die das Gewerbe eines Tanzlehrers be- 
treiben wollen, müssen die Eröffnung des Ge- 
werbebetriebes der Ortspolizeibehörde anzeigen 
(GewO. § 35 Abs. 7). Die Unterlassung der Anzeige 
wird nach GewO. 148 Abs. 1 Ziff. 1 bestraft. 
Die Erteilung des T. kann untersagt werden 
(s. Untersagung von Gewerbe- 
betrieben). Aus der Tatsache, daß ein 
Tanzlehrer unter dem Deckmantel der Er- 
teilung des T. verbotene öffentliche Tanz- 
Der 
  
  
  
lustbarkeiten veranstaltet, kann der Schluß 
auf seine Unzuverlässigkeit gezogen werden! 
(OVG. 50, 374). Jür den Gewerbebetrieb 
im Umherziehen (s. d.) bedürfen Tanzlehrer 
eines Wandergewerbescheins; a. M. Erl. vom 
10. Dez. 1886;: Ml. 1881, 24. S. auch Ausf- 
Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123) 
Ziff. 10, 60 bis 62. 
1 
Tara (im Zollverkehr) s. Zoll B IV 3.) 
Tarifauskunft (in Zollangelegenheiten). Die 
auf Grund der Zollabfertigung an die Zoll- 
pflichtigen gerichteten Zollforderungen können 
nachträglich dadurch eine Erhöhung erfahren, 
  
der Auskunft eingeführten Waren noch drei 
Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn 
der Fragesteller nachweise, daß die Einfuhr 
infolge von Verträgen stattfinde, welche er vor 
der Bekanntgabe der Abänderung an die Ab- 
fertigungsstelle in gutem Glauben abgeschlossen 
habe. Diese Ermächtigung wurde indes für den 
Fall ausgeschlossen, daß die ursprüngliche Ent- 
scheidung durch Anderungen der Gesetzgebung 
oder des Warenverzeichnisses (s. d.) oder anderer 
öffentlich bekanntgemachter Ausführungsvor- 
schriften ihre Gültigkeit verliere. Das ZollTG. 
vom 25. Dez. 1902 (RoGl. 303) verlangt im 
§ 2 für jeden Direktivbezirk eine Behörde, die 
auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft 
zu geben hat, zu welchen bestimmte Waren 
oder Gegenstände im deutschen Zollgebiet zu- 
gelassen werden, trifft indes über die Wirkung 
einer solchen Auskunft keinerlei Bestimmung. 
Die vom BR. zum § 2 erlassenen, in der „An- 
leitung für die Zollabfertigung“ (s. d.) ent- 
haltenen Bestimmungen, betr. die Erteilung 
amtlicher Auskunft in Zollangelegenheiten (8l. 
1906, 213), haben die den Auskünften früher 
beigelegten Wirkungen aufrechterhalten. Wegen 
der an die Anfrage zu stellenden Anforderungen 
s. die Bestimmungen. Wichtigere T. werden 
im Nachrichtenblatt für die Zollstellen (s. d.) 
veröffentlicht. 
Tarife. Unter T. ist ein Verzeichnis von 
Preisen oder anderen Geldleistungen, nament- 
lich ein amtlich festgestelltes, zu verstehen. Es 
gibt sehr verschiedene T.: Zoll-, Münz-, Chaussee- 
geld-, Fracht-, Steuer-, Fahrgeld-, Kosten-, Ge- 
bühren-, Stempel-, Gefahren= usw. Tarife. 
daß sich die von der abfertigenden Stelle vor-Tarifieren bedeutet in einen T. mit bestimmtem 
genommene Tarifierung als unrichtig, der von Tarifsatz aufnehmen. T. sind u. a. auch nach 
ihr abgewendete Zollsatz als zu niedrig erweist. § 16 Abs. 2 des G. über die Fürsorge- 
Die Nacherhebungen, denen eine Schranke nur erziehung Minderjähriger vom 2. Juli 
durch die Verjährung (s. Zoll B 1IV 6) gezogen 1900 (GES. 264) für die Kostenerstattungsforde- 
ist, werden von den Gewerbetreibenden als sehr 
lästig empfunden, insbesondere wenn diese die 
eingeführte Ware zur Zeit der Geltendmachung 
der Nachforderung bereits veräußert haben, 
also den Zoll nicht mehr auf ihre Abnehmer 
übertragen können. Um den in dieser Hinsicht 
erhobenen Beschwerden abzuhelfen, verpflichtete 
der BR. in den „Bestimmungen, betr. die Er- 
teilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegen- 
heiten" (ZBl. 1898, 84), die Direktivbehörden, 
dazu, auf Anfragen über die Zolltarifierung von 
Waren, deren Verzollung in ihrem Verwaltungs- 
bezirk erfolgen soll, sowie über die dabei in 
Betracht kommenden Tarabestimmungen und 
Tarasätze (s. Zoll B IV 3) amtliche Auskunft 
zu erteilen, und stattete diese Auskünfte insofern 
mit verbindlicher Wirkung aus, als er für den 
Fall einer im Verwaltungswege erfolgenden 
Anderung der der Auskunft zugrunde liegenden 
Entscheidung die Nacherhebung des Zollunter- 
schiedes für diejsenigen Warensendungen des 
Fragestellers ausschloß, welche vor der Bekannt- 
gabe der Anderung an die Abfertigungsstelle 
nach Maßgabe der erteilten Auskunft zur Ver- 
zollung oder zollfreien Ablassung gelangt waren. 
Darüber hinaus ermächtigte er noch die obersten 
  
  
Landesfinanzbehörden, die der Auskunft zu- 
grunde liegende Entscheidung nach ihrer Ab- 
  
rung der Kommunalverbände gegenüber einem 
Zögling oder dem zu dessen Unterhalte Ver- 
pflichteten von dem Md-J. nach Anhörung der 
Provinzialvertretungen bzw. der Kommunal-= 
verbände festzusetzen und festgesetzt worden (s. 
Fürsorgeerziehung IV), ferner für die 
von den preuß. Armenverbänden zu erstattenden 
Armenpflegekosten (s. Ml. 1910, 333 und 
Erstattungsansprüche der Armen- 
verbände II). Wegen der T. für Ver- 
kehrsabgaben vgl. namentlich ALR. I. 15 
§ 91, AE. vom 4. Sept. 1882 (GS. 360), 
Erl. vom 18. Dez. 1882 (Ml. 1883, 2), vom 
31. Mai 1883 (Ml. 140) und vom 30. März 
1895 (Ml. 127), und KA#G. §5, wegen des 
T. für die Gemeindeeinkommensteuer Art. 29 
der Anw. zur Ausführung des KAG. und wegen 
der Gefahrentarise GuU VG. §F 19, LuBG. 52 
und SuV6. § 50. Besonders gibt es T. für 
die gerichtlichen Kosten. Bei diesen be- 
schränken sich jedoch die Gesetze meist darauf, 
bloß überhaupt oder wenigstens teilweise die 
leitenden Grundsätze für eine Tarifierung im 
einzelnen anzugeben (ogl. z. B. G#. § 8; 
Pren G. 3§ 147, 50, 51), so daß für die schnelle 
Berechnung der Kosten in der praktischen An- 
wendung besondere T. ausgearbeitet werden 
müssen. Die dem Zirk. vom 27. Febr. 1884
	        

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