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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) — Vertragswidriges Verhalten des Gesindes 857 
is- hältni it des Vertragsschlusses zu be- 
wenn sie Gegenstand einer besonderen ari bältnisse zur (Fäite * ch schlusf # ke- 
stelle sind. Insoweit Verträge vermögen o n barung einer V. setzt stets eine Hauptverbindlich- 
lichen Inhalts nicht Gegenstand iner ksonberen,bar vorans und ist deshalb unwirlsam, wenn 
Telre nda #ien ie nach Tet. terworfen. diese selbst nicht wirksam versprochen ist (8 344). 
Si-oine SEiempbelr aie beunter reines Es ist aber nicht erforderlich, daß die Haupt- 
in ie Ve « ..« - sss ö t. egenüber 
verbindlichkeit Vermögenswert hat. Gegenü 
Hauptvertrages und werden sie mit diesem zu. verbr von einem Vollkausmann im Petriebe 
sammen in einer Urkunde beurkundet, so zin seines Handelsgewerbes versprochenen V. greift 
sie mit 1,50 K, jedoch nicht über den zu dem seines · äßigungsrecht nicht Platz 
—i selbst ersorderlichen, eirlee bin- 'st E** agmain 8 scht. im Konkur 
aus, zu versteuern. Di » · 0 eltend gemacht werden 
guo— 7 i , 
unter den Stichworten des » »T« · Verhinderung der 
d polnischen Landesteilen zur 
handelt (s. d.). Befreit sind Lehrverträge n Nera von Grundstücken an Polen V. 
Verträge, durch welche uc zunn 2 et keerahußterungn ar nsin sichergestellt wer- 
keisungen auhegeüm mte oder uunbesumente Ent- den dürfen, s. RZ. 73, 16. Für Sireitig- 
gegen zu gemujen Zei den, keiten über eine V. wegen Nichtantritts eines 
gelt (Lohn, Gehalt u. dgl.) versprochen wer en, ältni ind die Gewerbegerickte 
mche' 5 ebeo w#ns ingesunng 10004 Arbeuede barnhe ein 31), für die über eine 
nicht übersteigt. Ei . ilt in] V. wegen Ubertretung eines Konkurrenzverbo 
auf Kündigung abgeschlossener Vertrag gilt en e 8 afmanns . d. Oberlandesger. 
. . gerichte (Rspr. 
betreff der Stempelpflichtigkeit als ein auf ein die 2 Die allgemeinen Vertragsbedingungen 
Fahr abgeschlossener. Verträge, Murch die ,s- für staatliche Verdingungen (s. d.) schließen sch 
günerer kemoplosscchtiger, Verirag kediglic auf, Uür fatuche W oincungen d#i dd rehem ur 
gehoben wird, sind mit 3 K zu versteuern. bunn en mit geringen Abweichungen an. Durch Ac. 
srdoch die Verabredung über die Aufhebung gen mit geringen Abweich auf Grund desselben 
oder Beseitigung des früheren Vertrages sich vom 7. Mr vom 30 März 1910 (MBl. 100) 
als eine in dem Stempeltarif besonders auf-- ergangenen M. die allgemeine Bau- 
* t der- sind die Behörden durch die allgem 
geführte Verhandlung darstellt, so komm s# verwaltung ermächtigt worden, in ihrem Ge- 
jenige Steuersat zur Anwendung, der sich au öftsbetriebe die von ihnen stipulierten V. bis 
der anderweiten Tarifvorschrift ergibt. In schäftsbe äßigen Betrages zu er- 
. .. · 10 % des vertragsmäßigen Betrages zu 
diesen Fällen kann die Oberzolldirektion einen auf 10% taate ein Nachteil nicht 
u entrichtenden We ristempel aus Billigkeitsrück. meßigen. — dem gete ein nd ohne Ein- 
sichten bis auf ½000 ermäßigen. se), ein Be= fluß auf die Preisstellung gewesen ist, auch son- 
n erstrose — stral schon im stige Gründe nicht für die Auferlegung ener 
ärkungsmitte « « V. sprechen. In den übrigen Fällen 
älteren deutschen Rechte als Schadengedinge höheren V. sp berichten. S. auch Stra- 
an erheb licher- #egetung, theltt- Sdut gt g en — 8 bei der Konkurrenz- 
umme oder andere 
kmm e lbiger er den Fall verftrich n *. klaer diesen dr n Berhalten des Gestuder. 
er seine Verbindlichkeit · - · « d einige andere be- 
.. : ten Zeit, Die Gesindeordnungen un inige 
höriger Weise, 3. B. nicht zur bestimmten 3 kt, sondere Gesetze behandeln meist mit besonderer 
erfüllt (B0 5. R4 339—345), Sie ist verwirkt, onder lichkeit, aber im einzelnen voneinander 
mechernshunnr G eet Pesshehnee, oden W eingezven voneimemder 
- beleg aber die geschtedete Lelstung Krr verchie der- Unterlassung des Dienstantritts 
in einem Unterlassen, mit der Zuwiderhandlung Ablehnung oder. des bestehenden 
ie S den und die vorzeitige Aufhebung de br 
6 339). Hat der Schuldner die Strafe kür, Dienstverhältnisses oder den vorzeitigen Aus- 
Fall der Nichterfüllung versorochen, so kann nritt us diesem ohne Berechtigung und das 
der Gläubiger zwischen der Strase und der Er- ünstige vertragswidrige Verhalten der Dienst- 
illung wählen, aber nicht beide nebeneinander sonstige vertrag indes, namentlich des 
. - .- herrschaft und des Gesindes, n » 
ordern, jedoch, wenn ihm ein Schadensersatz- und 9 en und Wir- 
- «." den letzteren, in ihren Voraussetzung 
anspruch wegen Nichterfüllung zusteht, auch Bei dem Gesinde kommen außer der 
die V. übersteigenden Schaden geltend machen, kungen. » tritts und dem un- 
. -- « * Unterlassung des Dienstantritts un 
es sei denn, daß die V. nicht in einer Geld . - dem Dienste besonders 
Schuldner berechtigten Austritt aus dem t 
B —e s ch Verletzungen während des Dienstes, wie 
kann sich somit durch Entrichtung der Strafe t samsverwei Widerspenstigkeit und 
, .. gerung, Widerspenstigkei 
nicht von der Erfüllung befreien. Die Strase, ele esb, sowie die Doppelvermietung in Be- 
die für den Fall nicht gehöriger, besonders nicht ähnliches, « ierüber, welche mit 
« « kann tracht. Die Bestimmungen hierüber, 
rechtzeitiger Erfüllung versprochen ist, ka « Ausnahmen neben dem BGB. fort- 
neben der Erfüllung gefordert werden, aber nicht geringen 2 d b, was nach 
. lten, weichen vielfach von dem ab, w. 
mehr nach deren. vorbehaltloser Annahme (# 341). gelten, ligemeinen Rechtens ist. Gemeinschaft- 
Eine verwirkte unverhältnismäßig hohe Strafe diesem allge ie schärser sind, und daß 
9l zede Einrede) lich ist ihnen allen, daß sie schärfer sind, 
lann auf Antrag (Klage, W dertlage, Einrede) üch ih ihnen alten vaß sie, Zwangsvollstreckung 
des Schuldners, solange sie nicht entrichtet ist, sie die Reg trafrechtlich Be- 
— rab- ieilweise durchbrechen, auch strafre 
durch Urteil auf den angemessenen Betrag herab Weigert sich das Ge- 
des sonderheiten enthalten. eige . 
gesetzt werden (§ 343). Dabei ist indessen " k- finde ohne rechtmäßigen Grund, den Dienst an- 
berechtigte Interesse, also auch das sog. Affek. sinde so greisen die Vorschriften des BGB. 
ionsinteresse, zu berücksichtigen. Der Richter ist zutreten, so gr v 
— ee angewiesen, nur die Ver= über Leistungsverzug Plab. Unter das G. vom 
  
  
 
	        

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