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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

882 
arten (§ 2) und in der Zeit vom 1. März 
bis 1. Okt. das Fangen und die Erlegung von 
V. und das Feilbieten sowie der Verkauf 
lebender und toter V. überhaupt (8§ 3). Die in 
§ 8 des Reichsgesetzes von 1888 zugunsten des 
Krammetsvogelfanges vorgesehenen Bestim- 
mungen sind in das Gesetz von 1908 nicht über- 
gegangen. Auch der Krammetsvogelfang unter- 
liegt daher den allgemeinen Vorschriften des 8§2. 
Wegen der dem G. nicht unterliegenden V. 
ogl. auch hier die Strafvorschrift im § 33 des 
Feld= und Forstpolizeigesetzes. Unberührt bleiben 
nach § 5 Abs. 1 des G. vom 3. Juni 1908 die 
landesgesetzlichen Vorschriften, die im Interesse 
der Jagd und Fischerei das Töten von V. ge- 
statten. Die Abs. 2 u. 3 das. ermächtigen ferner 
die Landesregierungen, Ausnahmen von den 
Schonungsgeboten zuzulassen, wenn V. in 
Weinbergen, Gärten usw. schädlich auftreten, 
serner zu wissenschaftlichen und Lehrzwecken 
und für den Fang von Stubenvögeln zu ge- 
wissen Zeiten und Orten. Neben der im § 6 
angedrohten Strafe kann nach § 7 auf die 
Einziehung der verbotswidrig in Besitz ge- 
nommenen V. usw., sowie der zu der Straftat 
gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge er- 
kannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurteilten gehören oder nicht. Wegen der 
jagdbaren V. f. Jagdrecht; Jagd- 
barkeit; Jagdvergehen; Schonzeit 
des Wildes II; wegen des Zerstörens von 
Nestern und des Ausnehmens von Eiern oder 
Jungen durch den Nichtjagdberechtigten gelten 
auch hier die Vorschriften des § 368 Ziff. 11 
St GB. und §33des Feld= und Forstpolizeigesetzes. 
Vgl. auch Erl. vom 25. Mai 1908 (MBlM-L. 270), 
betr. Versuchs= und Musterschutzstation in Seebach, 
Kreis Langensalza. S. auch Vogelhandel. 
v. Welser, Kommentar, 1910. 
Vogelhandel. Durch G., betr. Abänderung 
der GewO., vom 29. Juni 1908 (RE Bl. 473) 
ist unter die Gewerbebetriebe, die bei Unzu- 
verlässigkeit entzogen werden können (GewdO. 
§ 35), der Handel mit lebenden Vögeln auf- 
genommen worden. Über die Untersagung ent- 
scheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde (O VG. 
20, 343) nach ZG. 8 119 Ziff. 1 der Kr A. in 
Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise 
gehörigen Städten mit mehr als 10 000 Einw. 
der BezA. Nach GewO. 8§ 38 Abs. 4 kann die 
Zentralbehörde Vorschriften über die Buch- 
führung und polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe- 
treibenden erlassen. Die Eröffnung des Gewerbe- 
betriebes ist nach § 35 Abs. 7 der Ortspolizeibehörde 
(Ausf Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 Nr. 7, 10 
— HMBl. 124) besonders anzuzeigen. Wegen 
Überwachung des Gewerbetreibenden s. AusfAnw. 
z. Gew O. vom 1. Mai 1904 Ziff. 60 (HM l. 123). 
Bolkshochschulkurse bilden einen Teil der Be- 
strebungen, welche unter dem Begriff des 
Volksbildungswesens zusammengefaßt werden. 
Dasselbe begreift insbesondere die Errichtung 
von Volksbibliotheken, öffentlichen Lesehallen, 
Fortbildungsschulen, Einrichtung gemeinverständ- 
licher Vorträge usw. Die V. wollen nach Art 
und Form des Hochschulunterrichts durch eine 
systematisch zusammenhängende Reihe von Vor- 
trägen aus den hauptsächlichsten Wissensgebieten 
für alle, die nach wirklicher gründlicher Be- 
  
  
Vogelhandel — Volkshochschulkurse 
lehrung verlangen, eine ständige Einrichtung sein. 
Die Entwicklung ist in den einzelnen Ländern 
eine sehr verschiedene gewesen. Die dänischen 
Volkshochschulen als Winterschulen für junge 
Leute, als Sommerschulen für junge Mädchen, 
beruhen auf der bäuerlichen Verfassung. Sie 
sind Internate, welche der ländlichen Bevölke- 
rung ein weitergehendes Wissen in Geschichte, 
Geographie, Mathematik, Physik, Landwirt- 
schaft, Zeichnen, Handarbeit usw. in freier Weise 
durch Vorträge, Kurse, Unterhaltung, Übungen, 
Diskussionen vermitteln. Es bestehen 71 der- 
artige Schulen, die von etwa 6000 Schülern 
besucht werden (s. auch Rein, Handb. der 
Pädagogik 9, 703; zwei ähnliche Einrichtungen 
bestehen im nördlichen Schleswig). Vom ent- 
gegengesetzten Standpunkt geht die englische 
University-Extension-Bewegung aus. Die 
großen Hochschulen Cambridge und Oxford sen- 
den ihre Lehrer und Graduierten in alle Städte, 
um durch Reihen von Vorträgen in Verbindung 
mit Besprechungen und schriftlichen Arbeiten, 
Darbietung von Lektüre über einzelne Wissens- 
gebiete das wissenschaftliche Interesse in die 
weitesten Kreise zu tragen. Für London hat 
eine besondere Gesellschaft für die nördlichen 
Distrikte, die Victoria-Universität in Manchester, 
die Aufgabe übernommen. Die Zahl der Zyklen 
und Zuhörer ist großen Schwankungen unter- 
worfen; während die Gesamtzahl der Zyklen 
von 1887 bis 1893 von 260 mit 30 000 Hörern 
auf 700 mit 57 000 Hörern stieg, fiel im Cam- 
bridger und Oxforder Bereich von 1891 zu 1893 
die Zahl der Hörer von 47 000 auf 34 000. Die 
Bewegung hat sich nach Schweden, Norwegen, 
Belgien, Holland und Frankreich fortgepflanzt. 
In Österreich hat insbesondere die Wiener Uni- 
versität sich 1893 der Sache angenommen und 
brachte es 1896 auf 6172 Zuhörer. 1897 fanden 
22 Vorlesungen zu je 6 Stunden statt. Graz 
und Prag sind nachgefolgt. In der Schweiz 
bestehen seit 1895 volkstümliche Vorlesungen in 
Zürich und Bern. In Deutschland sind Ansätze 
ähnlicher Bestrebungen in den Vorlesungen des 
„Freien deutschen Hochstifts“ in Frankfurt a. M., 
in den Unternehmungen der Comenius-Gesell- 
schaft in Jena, in privaten Veranstaltungen in 
Kassel, in Vereins= (zum Teil von Hochschul- 
lehrern geleiteten) Einrichtungen in Königsberg 
(1900 6 Zyklen mit 485 Hörern) und Breslau 
(25 Zyklen mit 2368 Hörern), vor allem aber 
in der Humboldt-Akademie in Berlin, die, 1878 
von dem wissenschaftlichen Zentralverein be- 
gründet, von 1882—1896 im ganzen mehr als 
1000 Vortragszyklen von über 25 000 Hörern 
veranstaltete. Sie hatte 1900 in 6 Lehrstätten 
218 längere Zyklen. Die Hörerzahl ist von 1882 
bis 1900 von 536 auf 9594 gestiegen. Abweichend 
von der englischen Zentralisation stellt hier nach 
dem Statut eine freie genossenschaftliche Or- 
ganisation den Träger der Lehranstalt dar. Der 
Vorteil dieser Einrichtung ist die enge Fühlung 
mit den betreffenden Volkskreisen; die Vor- 
tragenden rekrutieren sich aus Universitäts- 
lehrern, Gymnasiallehrern, Beamten, Privat- 
gelehrten, Schriftstellern usw., 1901 waren es 61. 
Einen neuen Anstoß schien die Sache zu erhalten 
durch einen Antrag hervorragender Berliner 
Universitätslehrer an den Senat der Universität 
 
	        

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