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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Wachen - Wüste Hufen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Waldeck — Waldschutzgesetz 899 
sorsten durch die Allg. Vf. vom 6. Jan. 1905 Waldschutzgesetz, d. i. G., betr. Schutzwal- 
(Ml. 35) angeordnet ist. S. das Nähere dungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 
Schutzanlagen. 1875 (GS. 416) verfolgt den doppelten Zweck 
Waldeck. Mit dem Fürsten von Waldeck und der Erhaltung und Begründung von Schutz- 
Pyrmont ist unterm 18. Juli 1867 (GS. 1868, 1)| waldungen (X§§ 2—22) und der Bildung von 
cin am 2. März 1887 (GS. 177) erneuerter Waldgenossenschaften (§§8 23—46). Grundsätzlich 
Vertrag abgeschlossen worden (sog. Akzes-soll die Freiheit der Benutzung des Privatwald- 
sionsvertrag), durch welchen Preußen die eigentums nur denjenigen Beschränkungen unter- 
innere Verwaltung der Fürstentümer Waldeck liegen, welche das Gesetz vorschreibt oder zuläßt. 
und Pyrmont mit Ausnahme der lkirchlichen Ver-Von diesem Grundsatze sind für die Prov. Schle- 
waltung gegen Bezug sämtlicher Landeseinnah- sien durch die G., betr. Schutzmaßregeln im Quell- 
men auf seine Kosten, ausschließlich der Ausgaben gebiet der linksseitigen Zuflüsse der Oder, und 
für das fürstliche Konsistorium in seiner Eigen= betr. Maßnahmen zur Verhütung von Hochwas- 
schaft als Oberkirchenbehörde, übernommen hat. sergefahren, vom 16. Sept. 1899 und vom 3. Juli 
Dem Fürsten ist das Begnadigungsrecht und die 1900 (GS. S. 169 u. 171) Ausnahmen gemacht. 
Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Ge- # I. Das W. gestattet, zur Abwendung 
setzen, soweit sie nicht die Organisation der Justize von Schaden und Gefahren für an- 
und Verwaltungsbehörden betreffen, verblieben. dere Grundstücke, die Art der Benutzung gewisser 
Im übrigen übt Preußen die volle Staatsgewalt Flächen sowie die Ausführung von Waldkulturen 
aus. An der Spitze der Verwaltung steht ein vom oder sonstiger Schutzanlagen dann anzuordnen, 
Könige ernaunter Landesdirektor mit verfas= wenn der abzuwendende Schaden den aus der 
sungsmäßiger Verantwortlichkeit, durch welchen Verfügungsbeschränkung erwachsenden Nachteil 
und unter dessen Verantwortlichkeit der Fürst beträchtlich übersteigt. Deckung und Aufforstung 
auch die Vertretung des Landes nach außen hin von Meeresdünen gehören jedoch nicht hierher. 
ausübt. Auch die übrigen Staatsdiener werden Antragsberechtigt sind gefährdete Interessenten, 
von Preußen ernannt und leisten dem Könige Kommunalverbände innerhalb ihres Bezirks und 
den Diensteid. Die Verwaltung des Domanialver= die Landespolizeibehörde (Regierungspräsident). 
mögens und die Einnahmen aus demselben stehen Den Eigentümern der gefahrbringenden Grund- 
dem Fürsten zu. Der Vertrag kann zwei Jahre stücke ist für etwaigen Schaden, den sie durch die 
vor der beabsichtigten Auflösung desselben von ihnen aufsgezwungenen Beschränkungen erleiden, 
beiden Seiten gekündigt werden. auf Kosten des Antragstellers voller Ersatz zu ge- 
Waldeisenbahnen sind Beförderungsanlagen, währen. Zu diesen Kosten haben aber in den 
durch welche Waldprodukte auf Schienen ver-Fällen § 2 a, b, c des W. (Gefahr der Ver- 
mittelst tierischer oder Maschinenkraft fortbewegt sandung, Abschwemmung, Versck üttung, Über- 
werden. Dem öffentlichen Verkehr dienen sie flutung, des Nachrutschens, der Uferbeschädigung 
nicht und fallen deshalb nicht unter die Bestim= und des Eisgangs) die Eigentümer der gefährdeten 
mung des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892 Grundstücke bis zum Geldwert des von diesen ab- 
(§ 1— G. 225). W. werden meist vom Wald= zuwendenden Nachteils beizutragen. Außerdem 
besitzer angelegt; ihr Betrieb gilt dann als Neben- sind die Eigentümer der gefahrbringenden Grund- 
betrieb der Forstwirtschaft und teilt deren recht= stücke verpflichtet, bis zur Höhe des ihnen aus den 
liche Natur. Hin und wieder werden sie jedoch Schutzanlagen erwachsenden Vorteils zuzuschie- 
von anderen, z. B. einem Unternehmer oder Holz= ßen. Die Entscheidungen über die anzuordnenden 
käufer, gebaut, in welchem Falle die Anlage den Maßregeln, über Entschädigung und Kosten trifft 
Bestimmungen der GewO. unterliegt. Ein ge= das „Waldschutzgericht“ (Kreisausschuß, in den 
setzliches Recht auf Zulassung einer Schienen= hohenzoll. Landen Amtsausschuß) im Verwal- 
anlage auf einem öffentlichen Wege (gleichviel, tungsstreitverfahren, unter Beobachtung beson- 
ob in der Länge oder querüber) besteht nicht und derer Bestimmungen über Feststellung des Sach- 
ist auch aus dem ALR. II, 15 88 2, 3 u. 7 nicht verhalts und die zu ergreifenden Mittel. Bei der 
herzuleiten (OV G. 10, 192). Die gebräuchlichste Weitläufigkeit des Verfahrens, der Unsicherheit 
Spurweite der W. beträgt 600 mm. Die Ge= der erforderlichen Wertsberechnungen und der 
leise sind entweder feste oder fliegende. Eine Höhe der Kosten sind von Privatpersonen und 
besondere Abart der W. ist die von Graf Bern= Kommunalverbänden Anträge zur Herbeifüh- 
storff in Gartow konstruierte Fuhrwerksbahn, die rung von Schutzmaßregeln im Sinne des W. 
den Transport beladener Wagen ermöglicht, wo- kaum gestellt worden. Die wenigen, unbedeuten- 
durch das meist kostspielige Umladen fortfällt. den Schutzwaldungen sind fast ausschließlich auf 
Waldgenossenschaften f(. Waldschutz= Antrag der Landespolizeibehörde aus Staats- 
gesetz. mitteln geschaffen worden. Eine erhebliche 
Waldschulen. Im Jahre 1904 hat die Stadt kulturelle Bedeutung kann deshalb diesem Teile 
Charlottenburg im Walde bei Westend zunächst des Gesetzes nicht beigemessen werden. 
für etwa 100—120 Kinder, die kränklich, aber noch II. Weiter beabsichtigt das Gesetz, die Bil- 
unterrichtsfähig von den Schulärzten aus den dung von Waldgenossenschaften 
Volksschulen vorgeschlagen sind, eine sommerliche aus vermengt oder benachbart gelegenen Wald- 
Tageserholungsstätte eingerichtet, in welcher die grundstücken, Od= und Heideländereien verschie- 
Kinder verpflegt und in 6 Klassen in halb= dener Besitzer zu ermöglichen. Es unterscheidet 
stündigen Lektionen täglich 2—2⅛ Stunden zwei Arten von Genossenschaften: 1. solcher, die 
bis zum Eintritt der kalten Jahreszeit unterrichtet nur auf die Durchführung gemeinsamer Beschüt- 
werden (s. UBBl. 1905, 641). Auf diese Ein= zung oder anderer, die forstmäßige Benutzung 
richtung sind die Behörden allgemein aufmerk= förderlicher Maßregeln (Schutzgenossenschaft), und 
sam gemacht (U. BBl. 1906, 241). 2. solcher, die auf eine gemeinsame, nach einheit- 
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