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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zählkarten - Zwischenurteile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

972 
aus einem verliehenen Tonerdberg— 
werke gewonnenen Ton durch Schamottebren— 
nen und Herstellen feuerfester Ziegel verar- 
beiten, unterliegen der Aussicht der Bergbehörde, 
wenn sic wegen ihrer örtlichen Lage und des nahen « « 
stimmte Zigarettenpapier), und zwar sowohl in- 
ländischer wie ausländischer Herkunft (§ 2 Abs. 2) 
Zusammenhangs mit den bergbaulichen Anlagen 
als Bestandteil des Bergwerks angesehen werden 
können; sie sind aber nach § 16 genehmigungs- 
pflichtig; Erl. vom 12. Dez. 1900 (ZBergr. 42, 239). 
Ringosenziegeleien, in denen der Bergwerks- 
besitzer bei dem Bergwerke gewonnenen Schiefer- 
ton zu Ziegeln verarbeitet, sind genehmigungs- 
pflichtig und keine Aufbereitungsanstalten 
(BergG. §5d); HME. vom 2. Dez. 1993. Ton- 
stiche neben den Ziegeleibetrieben sind nicht 
genehmigungspflichtig: Relursbescheid vom 
5. Sept. 1905. 
Arbeiter in Z. nicht beschäftigt werden (Gewd.6 
§ 105 b). 
gung von Arbeiterinnen und jungen Leuten) 
sinden auch auf solche Z. Anwendung, in denen 
in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt 
werden (GewO. J 154 Abs. 2). 
rinnen, Jugendliche Arbeitey). Ar- 
beiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen in 
Z., einschließlich der Schamotte fabriken, mit ge- 
des Feinschnitts hat der BR. auf 2 mm 
wissen Verrichtungen nicht beschäftigt werden 
(RnBek. vom 15. Nov. 1903 — RG#l. 286; 
dazu Erl. vom 17. Juni 1904 — HMll. 341). 
In Z., einschließlich der Feldziegeleien, ist die 
Kinderarbeit (s. Kinder, in gewerblicher 
Beziehung) verboten, und zwar in den Z. 
mit mindestens 5 Arbeitern nach GewO. 8§ 135, 
154 Abs. 2, in den übrigen nach Kinderschutz G. 
vom 30. März 1903 § 4, 12 (RG|Bl. 113). 
Beschäftigung von Arbeitern, Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in den über den Ziegel- 
öfen belegenen Trockenräumen ist verboten (Erl. 
vom 5. Dez. 1903 — HBl. 406). S. auch 
Gewerbeun fallversicherung, Ne- 
benbetriebe. 
Ziegenböcke s. Viehzucht. 
Zigarettensteuer. I. Die Z. ist durch G. vom 
3. Juni 1906 (RuGBl. 631) aus Anlaß der Reichs- 
finanzresorm von 1905/06 (s. Reichsfi- 
nanzwesen III) zur Einführung gelangt und 
am 1. Juli 1906 in Kraft getreten: durch Art. III# 
des G. vom 15. Juli 1909 (Röll. 705) sind die 
einzelnen Steuersätze aus Anlaß der zweiten 
Reichsfinanzreform um 20—50 v. H. erhöht 
worden (AusfBest. des BR. vom 3. Juni 1906 
— 3Bl. 600 — geändert bezügl. § 5 ZBl. 1907, 
76; §7 ZBl. 1906 S. 250, 1221; §21 ZBl. 1907 
S. 37, 297; §50 Zl. 1908 S. 115, 264). Die Z. 
besteht neben der allgemeinen Tabaksteuer (s. d.) 
teils als eine Sonderbelastung des in den letzten 
Jahren in starker Zunahme begriffenen Tabak- 
verbrauchs in der Form der Zigarettc, der zurzeit 
mehr als den zwanzigsten Teil des Gesamttabak- 
verbrauchs darstellt, teils als Ersatz des 40 prozen- 
der zur 
Erzeug- 
tigen Wertzollzuschlages, von dem 
Herstellung zigarettensteuerpflichtiger 
nisse bestimmte Rohtabak befreit bleibt (5 2 
Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
— RGhl. 793). Sie ist ähnlich der russischen 
und amerikanischen Tabatsteuer als Fabrikat- 
wertstruer nach dem sog. Banderolen- 
söst cim mit nach dem Kleinverkaufspreise der 
Ware (Warenpreis einschließlich der Steuer — § 2 
derartiger Tabakerzeugnisse, 
schnittenem Tabak hergestellt sind, bezügl. 
An Sonn-- und Festtagen dürfen 
Die §§ 133—139 b GewO. (Beschäfti- 
S. Arbeite- 
Die 
ten im Kleinverkaufspreise bis zu 1⅛½ 5, das 
Ziegenböcke — Zigarettensteuer 
Abs. 4) abgestusten Steucrsätzen ausgebildet und- 
umfatt dic Zigaretten, den Zigarettentabak 
und die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden 
Zigarettenhüllen (Oülsen, Blättchen, sowic das 
zur Herstellung solcher durch den Raucher be- 
sowie aus Zollanschlüssen (§ 32 Abs. 1). Neben 
den Zigaretten, deren wesentliches Merkmal das. 
Papierdeckblatt bildet, kann der BR. auch Tabak- 
erzeugnisse von der Form und Art der Zigarette, 
bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch 
eine andere Decke ersetzt ist, der Z. unterwerfen 
(§ 2 Abs. 5). Dies ist geschehen bezüglich aller 
die aus feinge- 
der 
aus orientalischen und diesen gleichwertigen 
Tabaken hergestellten zigarettenähnlichen Er- 
zeugnisse auch für den Fall, daß die Einlage aus 
breiter geschnittenem Tabak besteht (AussBest. 85 
und BBek. vom 4. März 1907). Als Ziga- 
rettentabak im Sinne des Gesetzes gilr 
aller feingeschnittene Tabak, der im Kleinver- 
kaufe mehr als 3,50 .K das Kilo kostet (§32 Abs. 1 
Ziff. 2 a und Abs. 3 in der Fassung des Art. III a 
Abs. 3 des G. vom 15. Juli 1900). Die Grrenze 
sostgesetzt (AusfBest. § 3 Abs. 1). Befreit 
von der Z. sind feingeschnittene Tabake, die zur 
Herstellung von Zigaretten nachweislich nicht 
verwendet werden, z. B. „schwarzer Krause“ (§ 2 
Abs. 3), desgleichen Asthmazigaretten, die keinen 
Tabak enthalten, und Reiseschaumuster (§ 2 
Abs. 3 u. AussBest. 82§ 5 u. 6). Die Höhe der 
Steuerbeträgt 1. für 1000 Stück Zigaret-- 
Stück 2 K, über 1½ S 5 bis 2½ 8, das Stück 3 A, 
über 2½ 5 bis 3½⅛ 3, das Stück 4,50 4, #über 
3½ S, bis 5 . 8, das Stück 6,50 .K, ũber 5 „, bis. 
7 S das Stück 9,50 K und über 7 S das Stück 
15 /1: 2. für 1 ka Zigarettentabat im 
Kleinverkaufspreis über 3,00 bis 5 K 0,50 A, 
über 5 bis 10 M 1,60 K, über 10 bis 20 K 3 K, 
über 20 bis 30.K 4,80 .K und über 30 K 7.4; 
3. für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur 
gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 1 4 
für 1000 Zigarettenhüllen (§ 2 Abs. 1 in der 
Fassung des G. vom 15. Juli 1909, vgl. auch BR- 
Bek. vom 10. Juni 1907 — Zl. 2906). 
II. Die Entrichtung der Steuer, die 
gegen Sicherheitsleistung auf sechs Monate ge- 
stundct wird (§ 3 Abs. 5; vgl. Stundung der 
Zölle und indirekten Steuern,), erfolgt 
durch Verwendung von Stenerzeichen, die bei in- 
ländischen Erzeugnissen vom Hersteller vor deren 
Entfsernung aus der Erzeugungsstätte, bei aus- 
ländischen vom Bezieher bei der Zollabfertigung 
oder binnen drei Tagen nach dem Empfang an 
den Packungen anzubringen sind (8 3 Abs. 1). Zu 
dem Behufe ist vorgeschrieben, daß die der 3. 
unterliegenden Erzeugnisse vom Hersteller und 
Großhändler nur in vollständig geschlossenen 
Packungen abgegeben werden dürfen, auf denen 
der Inhalt nach Art und Menge, ferner bei 
Zigarettentabak und Zigaretten der KRleinver= 
kaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuer- 
klasse in Druckschrift angegeben sein müssen (§ 5 
Abs. 1 u. 2). Eingeführte Zigarettentabake und 
Zigaretten, auf deren Packungen die vorge-
	        

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