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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zählkarten - Zwischenurteile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Zoll und Zollwesen 
Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte 
Zollstellen, die — durch Fleischbeschauer und 
Chemiker vorzunehmende — Untersuchung nur 
bei bestimmten Zoll- oder Steuerstellen er- 
folgen. Ein Verzeichnis der Einlaß= und Unter- 
suchungsstellen ist im Z Bl. 1902 Beilage Nr. 22 
unter F abgedruckt (Nachträge s. ZBl. 1903 
S. 118, 203; 1904 S. 44, 271; 1905 S. 177, 
198; 1906 S. 509, 1286; 1907 S. 69, 495; 1908 
S. 157; 1909, 1386). 
5. Mitwirkung der Zollbehörden 
bei der Untersuchung von Wein 
auf die Einfuhrfähigkeit. Nach den 
AussBest. zu § 14 des Weingesetzes vom 7. April 
1909 unterliegen die aus dem Auslande ein- 
gehenden Weinsendungen einer amtlichen Unter- 
suchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die 
Untersuchung selbst liegt diesem nicht ob, sie haben 
nur dafür zu sorgen, daß Proben untersuchungs- 
pflichtiger Sendungen den zuständigen Stellen 
zur Untersuchung überwiesen werden. Die 
näheren Vorschriften enthält der Abschnitt 1 der 
Weinzollordnung (3B1. 1909, 333 mit Nachtrag 
1910, 404). Wegen der im § 1 a. a. O. vorge- 
lebenen Einlaßstellen s. 8 Bl. 1909 S. 783, 1357, 
1479. 
VIII. Die Zollstellen. Die Zollabferti- 
gung erfolgt bei den Bezirksbehörden und den 
unteren Hebestellen der Zollverwaltung (s. Ver- 
waltung der Zölle und indirekten 
Steuern). Die genannten Amtsstellen sind 
nicht zu jeder Abfertigung befugt. Ihre Befug- 
nisse sind zunächst in den §§ 128, 131 V.. 
für Hauptämter und Unterämter, für Amter 
im Grenzbezirk und Amter im Innern ver- 
schieden geregelt. Eine weitere Beschränkung 
ergibt sich aus § 4 ZollG., nach welchem s 
der BR. ermächtigt ist, vorzuschreiben, daß 
Waren, deren zollamtliche Untersuchung mit 
besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, 
nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt 
werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht 
bereit sind, den Zoll nach den höchsten in 
Betracht kommenden Sätzen des Tarifs zu ent- 
richten oder die Kosten für die Übersendung der 
Ware oder der davon zu entnehmenden Proben 
an eine mit der erforderlichen Abfertigungs- 
befugnis versehene Zollstelle zu tragen. Der 
B. hat von der ihm erteilten Befugnis in Teil II 
der Anleitung (s. d.) für die Zollabfertigung 
unter Ziff. 3 (Nachträge s. Z Bl. 1906, 599; 
1907, 639) Gebrauch gemacht. Zur Orientie- 
rung über die Abfertigungsbe fugnisse der ein- 
zelnen Amtsstellen ist das Amterverzeich- 
nis bestimmt. Die Geschäftsstunden der für 
die Zollabfertigung bestimmten Amtsstellen sind, 
verschieden für die im Grenzbezirk und die im 
Innern und verschieden nach der Jahreszeit, 
im § 133 VB30. mit der Maßgabe geregelt, 
daß unter Berücksichtigung der örtlichen Ver- 
hältnisse eine andere Regelung stattfinden kann. 
Die Abfertigung von Reisenden, welche keine 
zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, 
muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne 
Ausnahme geschehen. Abfertigungen außerhalb 
der ordentlichen Geschäftsstunden können gegen 
Gebührenzahlung zugelassen werden. 
. Die Grenzaufsicht und ihre 
Hilfsmittel. Für die Wahrung des Zoll- 
  
995 
interesses hinsichtlich der dem Grenzzollamt vor- 
geführten Waren wird von diesem und den 
weiteren mit der Abfertigung betrauten Amts- 
stellen Sorge getragen. Dem Zwecke, die Vor- 
führung gestellungspflichtiger Waren beim Grenz- 
zollamt zu sichern, dient die Grenzaufsicht. Sie 
wird gemäß § 19 BVB. durch eine uniformierte 
und bewaffnete Grenzwache (in Preußen Ober- 
zollinspektoren, Oberzollkontrolleure und Zoll- 
ausseher) geübt, die zum Gebrauch ihrer Waffe 
in Preußen nach Maßgabe des Gesetzes über 
den Wassengebrauch der Grenzaussichtsbeamten 
vom 28. Juni 1834 (GS. 83) befugt sind. Andere 
Staatsbcamte, sowie die Kommunalbeamten, 
namentlich die Polizei= und Forstbeamten sind 
zur untersiütung. der Grenzwache verpflichtet 
(V86G. 8 20). ber die Befugnis der Grenz- 
aussichtsbeamten, im Grenzbezirke (s. d.) die 
Führer von Fuhrwerken oder Schiffen, sowie 
alle Personen, welche Waren transportieren, 
anzuhalten und zu revidieren oder zum Zwecke 
der Revision der nächsten Zollstelle oder Orts- 
obrigkeit zuzuführen, sind in den §§ 129, 130 
eingehende Vorschriften enthalten. Personen, 
gegen welche der Augenschein den Verdacht er- 
regt, daß sie Waren unter den Kleidern verborgen 
haben, können an geeigneter Stelle der körper- 
lichen Visitation unterworfen werden (VB8. 
§ 127). Die Bestimmungen des § 132 VZG. 
über die Anhaltung und Revision von Waren- 
transporten im Binnenbezirk sind ohne wesent- 
liche praktische Bedeutung, da von der die Vor- 
aussetzung für ihre Anwendung bildenden Kon- 
trolle im Binnenbezirk (V.G. 8 125) kein Ge- 
brauch gemacht zu werden pflegt. Hinsichtlich 
der Zulässigkeit von Haussuchungen (s. Durch- 
uchungen III) im Grenzbezirk wegen des 
Verdachts von Zollhinterzichungen s. VB. 
§ 126. Ein wesentliches Hilfsmittel der Grenz- 
aussicht ist die Transportkontrolle, 
vermöge deren Waren, welche erfahrungsmäßig 
einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, 
beim Transport im Grenzbezirk an gewisse 
Zeiten gebunden sind und mit einem Trans- 
portausweis versehen sein müssen (V.8G. §8 119, 
120, 122, 123). Näheres s. Transport- 
kontrolle. Eine Erleichterung für die 
Handhabung der Grenzaufsicht bietet ferner die 
Bestimmung des § 121 VBG., nach welcher an 
den Ufern der Gewässer im Grenzbezirk zoll- 
freie Gegenstände im verpackten Zustande oder 
zollpflichtige Gegenstände ohne besondere Er- 
laubnis nur an solchen Stellen aus- und ein- 
geladen werden dürfen, welche zu Landungs- 
plätzen (erlaubten Lösch= und Ladeplätzen) be- 
stimmt sind. Wegen des Begriffs „im verpackten 
Zustande“ s. Ziff. 3 AusfAnw. z. V8G. Hau- 
sierge werbe dürfen im Grenzbezirk nur 
mit besonderer Erlaubnis betrieben werden 
(BV86. 5J 124 Abs. 1, 2). Auch der stehende Ge- 
werbebetrieb kann daselbst einer besonderen 
Kontrolle, der sog. Buchkontrolle, unter- 
worfen werden. Unter Buchkontrolle stehende 
Gewerbetreibende haben über ihre Warenbe- 
stände Buch zu führen, die deren Verzollung 
oder inländische Herkunft ersehen lassen (VBG. 
§ 124 Abs. 3). 
X. Zollstrafrecht. Das Zollstrafrecht 
kennt drei Gruppen von Straftaten, nämlich: 
63*
	        

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