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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • 1. Kapitel. Die Zivil-Medizinalpolizei-Gesetzgebung.
  • 2. Kapitel. Die Ausübung des ärztlichen Berufes.
  • 3. Kapitel. Das Apothekenwesen.
  • 4. Kapitel. Das Zivil- Veterinärpolizeiwesen.
  • 5. Kapitel. Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 6. Kapitel. Das Reichsgesundheitsamt.
  • 7. Kapitel. Die für das öffentliche Medizinalwesen wichtigen Reichsgesetze.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XI. Abschnitt: Das Civil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen. 297 
Hiernach bedürfen Apotheker zur Ausübung ihres Gewerbes eben- 
falls einer Approbation. (§ 29.) 
Die Approbation wird nach Erstehung (mit Erfolg) einer Ap- 
probationsprüfung erteilt. Für diese Prüfung gelten zur Zeit folgende 
Vorschriften: 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1875 (Zentral= 
blatt S. 167), abgeändert bezw. ergänzt am 29. Dezember 1879 (Zentral- 
blatt S. 850), 6. Mai 1884 (Gentralbl. S. 155), 6. Juli 1889 (Zentral- 
blatt S. 421.) 
Die Approbation berechtigt zum Zubereiten, Feil- 
halten und Verkaufen derjenigen Mittel und Waren, 
die nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden 
dürfen. Solche sind in der Kaiserl. Verordnung vom 27. Januar 
1890, S. 9, 31. Dezember 18944, 1895 S. 1, 25. November 1895 
S. 455 und 19. August 1897, S. 707 aufgeführt. (Vergl. hiezu § 367 
Ziff. 3 des Strafgesetzbuchs). 
Zum Betrieb einer Apotheke genügt es aber nicht, daß der 
Apotheker approbiert ist, sondern es ist außerdem die Konzessionierung 
der Apotheke erforderlich. 
Das Ankaufen oder Feilbieten im Umherziehen von Giften, 
gisthaltigen Waren, Arznei= und Geheimmitteln ist nach § 56 der 
Gewerbeordnung ausgeschlossen. (Vergl. die Bekanntmachung vom 22. Oktober 
1001, S. 380.) 
Die Taxen der Apotheker können von der Zentralbehörde er- 
mäßigt werden. Ermäßigungen durch freie Vereinbarung sind jedoch 
zlässig. (§ 80.) . 
Bezüglich derjenigen Mittel, welche die Apotheker vorrätig zu 
halten, eventuell herzustellen haben, siehe die Pharmacopõa Germanica 
im Zentralbl. 1890, S. 282. 
Bezüglich der Apothekergehilfen gelten solgende Bekannt- 
machungen des Reichskanzlers: vom 13. November 1875 (Zentralblatt 
S. 761), 1. Februar 1879, S. 91, 29. Dezember 1879 (Zentralblatt 
S. 850), 13. Januar 1883 (Zentralbl. S. 12). 
Im übrigen finden in Ansehung der Approbationserteilung und 
Zurücknahme die oben bei den Aerzten vorgetragenen Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
  
4. Kapitel. 
Das Civil-Veterinärpolizeiwesen. 
Die Notwendigkeit, das Veterinärwesen d. h. die Maßregeln zur 
Verhütung und Unterdrückung von Seuchen einheitlich zu regeln, wurde 
dadurch anerkannt, daß diese Rechtsdisziplin sub Ziffer 15 in Artikel 4
	        

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