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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Rangstufen von Gesandten.
  • 3. Kapitel. Die Anstellung der Gesandten.
  • 4. Kapitel. Die Legitimation der Gesandten.
  • 5. Kapitel. Die Aufgabe der Gesandten.
  • 6. Kapitel. Die persönliche Rechtstellung der Gesandten.
  • 7. Kapitel. Das Gefolge der Gesandten.
  • 8. Kapitel. Die Dauer der Gesandtschaft.
  • 9. Kapitel. Das Aufsichtsrecht über die Gesandtschaften.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXVII. Abschnitt. 
Das Gesandtschaftswesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
Bi Wahrnehmung der Interessen der Deutschen im Ausland 
(rKReichs-Verfassung Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 7) hat nach Reichs- 
Verfassung Art. 11 der Kaiser das Recht, das Reich völkerrechtlich zu 
vertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. 
Obwohl nun im Gesandschaftswesen gegenüber dem Auslande 
die Einheit der Vertretung und die Anerkennung der neuen Macht- 
stellung (Sten. Bericht 1867 S. 112) des Reiches am prägnantesten zum 
Ausdruck kommt und die Beibehaltung von Sondergesandtschaften der 
einzelnen deutschen Bundesstaaten im Auslande neben den Reichs- 
gesandtschaften sich als überflüssig erweist, ist das Gesandtschaftswesen 
nicht in Art. 4 der Reichs-Verfassung ausgenommen worden. Die 
Einzelstaaten haben daher nach wie vor das Recht, eigene Gesandte 
bei andern deutschen Staaten und in fremden Staaten zu halten und 
von solchen zu empfangen, wo keine Reichsgesandtschaft besteht, oder 
neben einem Reichsgesandten noch einen eigenen Gesandten zu halten. 
Bezüglich Bayerns enthält das Schlußprotokoll (1871 S. 24) in 
Abschnitt VII und VIII folgende Bestimmungen: 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, 
daß Seine Mojestät der König von Preußen kraft der Allerhöchst ihnen 
zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs 
von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an 
welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes- 
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevoll- 
mächtigten acceptiert wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Ge- 
sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur 
Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von 
Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihilfe zu leisten. 
Bock, Staatsrecqht. 31
	        

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