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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXXVI. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Die Reichs- Militärgesetzgebung.
  • 3. Kapitel. Die Militärverwaltung
  • 4. Kapitel. Das Verhältnis der Militärverwaltungen zu andern Verwaltungen.
  • 5. Kapitel. Die Organisation des Reichsheeres.
  • 6. Kapitel. Die Friedenspräsenzstärke des Landheeres.
  • 7. Kapitel. Die Festungen.
  • 8. Kapitel. Die Einheitlichkeit und die Kontingente des Landheeres.
  • 9. Kapitel. Die Kontingentsherrlichkeit der Bundesfürsten.
  • 10. Kapitel. Das Dislokationsrecht des Bundesfeldherrn.
  • 11. Kapitel. Die Verteilung der Kosten und Lasten des Militärwesens.
  • 12. Kapitel. Die Kriegsmarine.
  • 13. Kapitel. Die Reichs-Kriegshäfen.
  • 14. Kapitel. Die Kaiserlichen- Kolonialschutztruppen.
  • 15. Kapitel. Die Rechtsverhältnisse der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine.
  • 16. Kapitel. Die Militärgerichtsbarkeit.
  • 17. Kapitel. Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • 18. Kapitel. Die Mobilmachung.
  • 19. Kapitel. Die Kriegserklärung und der Friedensschluß.
  • 20. Kapitel. Der Reichskriegsschatz.
  • 21. Kapitel. Der Reichsinvalidenfonds.
  • 22. Kapitel. Die Ergänzung des Heeres und der Kriegsmarine.
  • 23. Kapitel. Das Militär-Medizinalwesen.
  • 24. Kapitel. Das Militär-Veterinärwesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 661 
Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fort- 
dauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marine- 
verwaltung den Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe 
von 53 708000 Mark hinaus übersteigt und der Fehlbetrag nicht in 
den sonstigen Einnahmen des Reichs seine Deckung findet, darf der 
letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den 
Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden. (§8 6.) 
Die Organisationsbestimmungen für das Personal des Soldaten- 
standes der Kaiserlichen Marine nebst Anlagen wurden durch Kaiserl. 
Erlaß vom 26. Juni 1899 neu festgestellt. 
§ 3 Ziff. 1, 2, 3, 4 der Anl. XII; § 2 Ziff. 6 der Anl. XIX; 
*14 Ziff. 3 der Anl. XXVI; Ziff. 3 der Anl. XXVIII; § 1 Zif. 4 
der Anl. XXX; Anl. XXXI; 8 5 Ziff. 2, § 7 Ziff. 3, § 8 Ziff. 1 
der Anl. XXXIII; § 2 Ziff. 4, § 4 der Anl. XXXIV sind auf- 
gehoben beziehungsweise abgeändert und ergänzt. 
  
13. Kapitel. 
Die Reichs-Kriegshäfen. 
Laut Reichs-Verfassung Art. 53 sind der Kieler Hafen und der 
Jade-Hafen Reichskriegshäfen und haben die Eigenschaften von Reichs- 
festungen. (Armee-Verordnung vom 15. Februar 1873 S. 37.) 
Das Hafengebiet und die Zuständigkeit des Marinestations-Chefs 
hierüber ist im Gesetz vom 19. Juni 1883 S. 105 bestimmt. 
Küstenbefestigungen haben: Boyen, Cuxhaven, Danzig, die Elb- 
und Emsmündungen, Friedrichsort, Kolberg, Memel, Pillau, die Weser- 
mündungen. Ferner wird befestigt die untere Weser laut Bekannt- 
machung vom 6. Januar 1906 S. 87. 
  
14. Kapitel. 
Die Kaiserlichen Kolonkalschutztruppen. 
Schon 1889 wurde der Reichskommissar in Ostafrika auf Grund 
des Gesetzes vom 2. Februar 1889, S. 3, betreffend den Schutz der 
deutschen Interessen und Bekämpfung des Sklavenhandels in Ostafrika, 
zur Anwerbung einer Truppe ermächtigt. Allein die Verhältnisse machten 
es nötig, die Verwaltung der Truppe durch vorgebildete Beamte mit 
selbständiger Verantwortung führen zu lassen. Im Einverständnis mit 
den beteiligten Mächten ist daher durch § 1 des Gesetzes vom 22. März 
1891 S. 53 diese Truppe des Kommissars in eine Kaiserliche umge- 
wandelt worden mit dem Prinzip, die deutschen Angehörigen derselben
	        

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