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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

62 
— S# 
Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
erstreben. Damit bleibt aber nicht ausgeschlossen, daß die Gesetz- 
gebung sich überhaupt auch mit Kolonisationsfragen beschäftigen 
kann. Wir können unmöglich schon jetzt dem vorgreifen, ob nicht 
seitens der Regierung einerseits oder seitens des Reichstages anderer- 
seits das Bedürfnis geltend gemacht wird, in dieser oder jener 
Form das Kolonisationswesen zu ordnen oder selbst anzuregen. 
Das bleibt alles der Zukunft überlassen. Vorläufig haben 
wir aber hier an die Einrichtung von Flottenstationen gedacht.“ 
(Rede v. Savigny's, Sten. Ber. 1867, S. 271 II u. Sten. Ber. 85/86, S. 1608). 
Die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des 
Reiches zu verwendenden direkten und indirekten Steuern. (Sten. 
Ver. 1867, S. 273 10). 
Dies führt Art. 35 in folgender Weise dahin näher aus: 
Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über 
das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des 
im Bundesgebiete gewonnenen Salzes jeder Art und 
Tabaks, bereiteten Branntweins oder Bieres und 
aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegen- 
seitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten 
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, 
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollaus- 
schlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. (Sten. Ber. 1867, S. 114). 
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung 
des inländischen Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die 
Bundesstaaten werden jedoch ihr Veaen darauf richten, eine 
Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch 
dieses Gegenstandes herbeizuführen. (Vergl. hiezu Reichsgesetz vom 
24. Juni 1887, S. 485). 
  
Die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst 
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem und 
unfundiertem Papiergelde. 
Die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
. die Erfindungspatente; 
. der Schutz des geistigen Eigentums; 
Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels 
im Auslande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See 
und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom 
Reiche ausgestattet wird. (Vergl. hiezu Reichs-Verfassung Art. 56 Abs. 2). 
u. Das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehältlich der Bestimmung 
  
in Art. 46 und die Herstellung von Land= und Wasserstraßen 
im Interesse der Landesverteidigung und des all- 
gemeinen Verkehrs. (Sten. Ber. 1867, S. 276 1I). 
Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutsch-
	        

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