Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • 1. Kapitel. Der Zweck des Bundes.
  • 2. Kapitel. Die Dauer des Bundes.
  • 3. Kapitel. Die Benennung des Deutschen Bundes.
  • 4. Kapitel. Der Sitz der verbündeten Regierungen.
  • 5. Kapitel. Die Kompetenz des Reiches.
  • 6. Kapitel. Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundesmitglieder.
  • 7. Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • 8. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung der Bundesmitglieder.
  • 9. Kapitel. Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 10. Kapitel. Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 11. Kapitel. Die Pflichten der Bundesmitglieder. (Kapitelnummer korrigiert)
  • 12. Kapitel. Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten. (Kapitelnummer korrigiert)
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 67 
Ferner erklärte der Bundeskommissar v. Savigny am 
19. März 1867 (Sten. Bericht S. 251, Sp. H): 
„Wir haben im Allgemeinen nur auf den Gebieten die Gesamt- 
kräfte der Nation zusammenzufassen gestrebt, wo sie zu ihrer Entfaltung 
nach innen wie nach außen in einer Hand das Tüchtigste zu leisten 
vermögen. Auf allen andern Gebieten dagegen haben wir die Autonomie 
der einzelnen Staaten möglichst wenig beschränken wollen.“ 
Rücksicht ist z. B. in dieser Desichung auf die Selbständigkeit der einzelnen 
Staaten genommen in Reichs-Verfassung Art. 6 und im Reichstagswahlgesetz 
rt. 5 und 6. 
Die Souveränetät des Reiches ruht deshalb auch 
nicht bei dem Kaiser, sondern bei den verbündeten 
Regierungen, an welchen die Einzelstaaten nach Maß 
gabe des Art. 6 der Reichs-Verfassung teilnehmen. 
(Bismarck im Reichstag. Sten. Bericht 1871, S. 95). Die Selbständigkeit 
der Einzelstaaten ist aber auch verfassungsmäßig garantiert und geschützt 
durch Art. 78, Abs. 1, Satz 2, welcher bestimmt, daß Verfassungs- 
änderungen als abgelehnt gelten, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen 
gegen sich haben. In noch größerem Maße sind aber namentlich die 
sogenannten Reservatrechte der Bundesstaaten gegen Beeinträchtigungen 
geschützt durch Reichs-Verfassung Art. 78, Abs. 2, indem diejenigen 
Vorschriften der Reichs-Verfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt 
find, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert 
werden können (s. auch Reichs-Verfassung Art. 74 und 75). Andererseits 
nehmen die einzelnen Bundesstaaten an der Ausübung der Reichshoheit 
durch ihre Bevollmächtigten zum Bundesrat und ihre gewählten Ab- 
geordneten zum Reichstag teil. (Anl.-Bd. III, 1871, S. 157.) 
  
6. Kapitel. 
Die Rechte der Einzelstaaten am Reich. 
I. Die Mitgliedschaftsrechte. 
Die Bundesglieder stehen qualitativ prinzipiell gleichberechtigt zu 
einander und deshalb sind Bevorzugungen oder Prägravationen grund- 
sätzlich unzulässig (Reichs-Verfassung Art. 20, 58 und 70). Auch haben die 
Bundesglieder (und zwar jedes einzelne) gleichmäßig Anspruch auf den 
Schutz des Reiches (Reichs.Verfassung Art. 3, Abs. 6). 
An diesen Grundsätzen ändert die in Reichs-Verfassung Art. 6 
bezeichnete Stimmenverteilung im Bundesrat nichts, denn nach Reichs- 
Verfassung Art. 7, Abs. 2 hat jedes Bundesglied das Recht, Vorschläge 
zu machen und im Bundesrat in Vortrag zu bringen und das Präsidium 
ist in der Folge verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben; ja 
selbst dann, wenn die Ansichten einer Regierung von der Mojorität
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Der Erwerb der Gebietshoheit.
4 / 5
Badischer Heimatdienst im Weltkrieg.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.