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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Monograph

Persistent identifier:
boerner_exekution_1908
Title:
Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen.
Author:
Börner, Ludwig
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesexekution
Place of publication:
Rothenburg o. Tbr.
Publishing house:
J. P. Peter'sche Buchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Scope:
55 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

der Bundesrat bestimmt. Jolgt ein Einzelstaat der an ihn von Reichs- 
wegen ergangenen Aufforderung zur Abschaffung eines gerügten Mangels 
nicht, so entspinnt sich zwischen dem Bundesrate und dem betreffenden 
Gliedstaate ein Rechtsstreit darüber, ob der durch den Willen eines 
Gliedstaates gegebene Tatbestand mit den kompetenzgemäßen Anord- 
nungen und Einrichtungen des Reiches im Widerspruche steht oder nicht. 
Der Artikel hatte in der Verfassung des norddeutschen Bundes 
eine andere Gestalt; es hieß nach dem ersten gleichlautenden Satze: 
„Diese Exehution ist a) in betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr 
im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn anzuordnen und zu vollziehen, 
b) in allen anderen Fällen vom Bundesrate zu beschließen.“ Ueber 
die Gründe, welche zur Aenderung dieses Artikels Anlaß gaben, 
bemerkte der Präsident des Reichshanzleramtes, Staatsminister Delbrüch, 
in der Hitzung des Reichstages vom 5. Dezember 1870: 
„Es ist die Aenderung, die dieser Artikel 19 erfahren 
hat, eine fahtisch in der Tat nicht wesentliche; die Veran- 
lassung zu der Aenderung liegt hauptsächlich auf dem Gebiete 
der internationalen Konvenienz.“ 
Es ist somit unter der Reichsverfassung die Entscheidung über 
die Anordnung der Exekution in heinem Falle mehr dem Bundesfeld- 
herrn, als welchen wir gemäß Artikel 64 a. a. O. den Kaiser ansehen 
müssen, übertragen. Die Reichsverfassung bestimmt vielmehr ausdrüch- 
lich den Bundesrat als das Organ, das in allen Fällen über die 
Exekhution einzig und allein zu beschließen hat. 
Heydel hatte in der ersten Auflage seines Kommentars darauf 
hingewiesen, daß die Frage, ob im einzelnen Falle eine verfassungs- 
mäßige Bundespflicht vorliege, zwischen dem einzelnen Bundesgliede 
und den übrigen Bundesgenossen strittig sein känne und im Hinblich 
darauf, daß zwar Artikel 76 der Verfassung dem Bundesrate eine 
richterliche Entscheidung zuspreche, aber nicht ebenso Artikel 19, ge- 
schlossen, daß man es hier mit einer Lüche in der Verfassung zu tun 
habe, die der Natur der Sache nach kaum ausfüllbar sei; denn es 
gehe nicht an, dem Bundesrat zugleich Richter= und Parteistellung zu 
geben. ) Gegen diese Ansicht wandte sich Rönne.) Die angebliche 
Lüche besteht keineswegs, sondern wird vollständig ausgefüllt durch 
den Artikel 7, dessen Vorhandensein und Bestimmungen im Artikel 19 
subintelligiert werden. Der Bundeesrat ist hier nicht Richter in eigener 
Sache, sondern das verfassungsmäßige Organ zur Beschlußfassung über 
die konkrete Oachlage. Es muß mit Seydel, der in der zweiten Auf- 
lage seines Kommentars seine Ansicht über diesen Punkt modifizierte, 
angenommen werden, daß sowohl die Frage, ob eine verfassungs- 
mäßige Bundespflicht vorliege, als auch die, ob eine Verletzung der 
  
  
  
  
  
1) SZeydel, Komm. 1873, S. 137. 
2) Gömnnez S. 71. 
Gleiche Ansicht Mohl S. 160.
	        

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