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Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Monograph

Persistent identifier:
boerner_exekution_1908
Title:
Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation der juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität zu Erlangen.
Author:
Börner, Ludwig
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesexekution
Place of publication:
Rothenburg o. Tbr.
Publishing house:
J. P. Peter'sche Buchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Scope:
55 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. A. Historischer Entwicklungsgang.
  • § 1. Der deutsche Bund.
  • § 2. Der norddeutsche Bund.
  • Zweiter Teil. B. Dogmatischer Teil.
  • § 3. Rechtliche Natur des deutschen Reiches und der Exekution.
  • § 4. Was sind Bundesglieder?
  • § 5. Was versteht die Reichsverfassung unter "verfassungsmäßige Bundespflichten"?
  • § 6. Was gibt den Anstoß zu dem für die Exekution erforderlichen Bundesratsbeschlusse? Wer ist antragsberechtigt?
  • § 7. Der Bundesrat als mitwirkendes Organ.
  • § 8. Der Kaiser als mitwirkendes Organ.
  • § 9. Wie weit kann die Exekution gehen?
  • § 10. Unmöglichkeit der Exekution.
  • § 11. Politische Bedeutung des Artikels 19.

Full text

— 35 — 
seitens Badens Genüge geleistet wurde, so handelt es sich um eine 
Frage, deren Lösung in den Bereich der Reichskompetenz fällt; denn 
es steht die Verletzung eines Reichsgesetzes, somit einer verfassungs- 
mäßigen Bundespflicht in Frage. 
Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß der Bundesrat 
jederzeit befugt ist, sowohl die Vorbereitung seiner Rechts= als auch 
die der Exekutionsentscheidung einem der aus seiner Mitte gewählten 
dauernden oder je nach der Lage der Sache und der Materie einem 
speziell für die konkrete Angelegenheit ernannten außerordentlichen 
Ausschusse zuzuweisen. Derartige Ausschüsse entwicheln jedoch keinerlei 
selbständige Tätigkeit, da ihnen nur beratende und vorbereitende Funk- 
tionen zukommen, niemals oder höchstens in sehr untergeordneter Weise 
eine eigentliche Beschlußfassung, die Entscheidung liegt vielmehr im 
Bundesrate selbst. Seydel wirft noch eine andere Frage auf.)) Kann, 
wenn etwa der Bundesrat nicht versammelt sein sollte, der Beschluß 
des Bundesrates über die Exehution auch im Wege schriftlicher Um- 
frage bei den Bundesregierungen ohne Dazwischenhunft der Bevoll-= 
mächtigten bewirkt werden? Auch dieses Auskunftsmittel dürfte für 
den Notfall als nicht ausgeschlossen erachtet werden; denn es ist kein 
Grund einzusehen, weshalb die Auftraggeber nicht das beschließen 
können, was die Bevollmächtigten zu beschließen befugt sind. Im 
Gegensatze hiezu behauptet Hänel,:) daß nur den Mitgliedern des 
Bundesrates als solchen und nur innerhalb der Körperschaft das Recht 
der Teilnahme an der Beschlußfassung zustehe. Allein die Reichs- 
verfassung läßt weder ihrem Wortlaute noch ihrem Geiste nach eine 
solche formalistische Auffassung zu. 
Bei der Frage, ob die Voraussetzungen zur Exekution gegeben 
sind, nimmt Seydel einen von der Ansicht der übrigen Staatsrechts- 
lehrer abweichenden Standpunkt ein.) Es sei ein Unterschied dahin 
zu machen, ob sich der Streit um das Recht überhaupt oder nur um 
die Anwendung des unbestrittenen Rechtes drehe. Im letzteren Falle 
sollte einfache Mehrheit im Bundesrate entscheiden. Beim Streite um 
das Recht sei dagegen, falls nicht Vereinbarung auf schiedsrichterlichem 
1) OZeydel S. 145 fg. 
„s) Hänel I1 5. 243 fg. 
2) Seydel, Kom. S. 189. 
Seydel bei Holtzendorff (Jahrbuch f. Gesetzgebung 1879) S. 287 fg. 
Gleiche Ansicht Arndt S. 111. 
Hänel 1 5. 448. 
Rönne S. 69. 
Zorn I ÖS. 140. 
Meyer S. 678. 
Zorn stimmt H. 175 Seydel zu. Schilling SÖ. 82 erklärt diesen Wider- 
spruch damit, daß auf S. 140 in dem Satze: „Der Weg der authentischen Gesetzes- 
deklaration ist nicht erforderlich,“ zwischen den beiden letzten Worten ein „stets“ 
oder „immer“ versehentlich ausgefallen ist, dann wäre aber Zorn ein Vertreter 
der Ansicht Seydels. 
 
	        

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