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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Übernahme der Verkehrsmitte! in die öffentliche Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • § 1. Die Notwendigkeit des Eingreifens der öffentlichen Gewalt in das Verkehrswesen.
  • § 2. Die Übernahme der Verkehrsmitte! in die öffentliche Verwaltung.
  • § 3. Die Vorzüge und Schwächen des öffentlichen Betriebs des Verkehrswesens.
  • § 4. Die finanzielle Behandlung des Verkehrswesens durch die öffentliche Gewalt.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

86 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
Auch bei der grundsätzhhen Geltung des öffentlichen Betriebs kann 
der Fall eintreten. daß die öffentliche Gewalt nicht gewillt oder nicht 
imstande ist, einen bestimmten neuen Verkehrsweg, der sich als not- 
wendig erweist, zu schaffen. In solchen Fällen ist es zweckmäßig, die 
Erwerbsunternehmung nicht auszuschlieben, wenn sie in die Lücke ein- 
springen will. Denn andernfalls würde ein vorhandenes Verkehrs- 
bedürfnis unbefriedigt bleiben. Auch ist es unter der bezeichneten Vor- 
aussetzung angezeigt, nicht durch übertriehene Anforderungen die Be- 
tätigung der Erwerbsunternehmung zu lähmen. Nur muh die öffentliche 
Gewalt Vorkehrungen treffen, daß die in Frage kommenden Verkehrs- 
bedürfnisse auch wirklich in zulänglicher Weise befriedigt werden. 
Handelt es sich um eine Linic. die zweckmähiger dem öffentlichen Netze 
einzuverleiben ist, so muß die Genehmigung nur auf Zeit und unter 
Ausbedingung des späteren Heimfalls an die öffentliche Gewalt erteilt 
werden. 
Zweckmähig ist es, daß die Aufgaben der verschiedenen Stufen der 
öffentlichen Gewalt in bezug auf das Verkehrswssen klar und bestimmt 
gegeneinander abgegrenzt sind. Die notwendige Fortentwickelung des 
Verkehrswesens kann nur darunter leiden, wenn erst schwierige und 
zeitraubende Auseinandersetzungen darüber nötig sind, welche Stelle über- 
haupt als berufen erscheint. 
Weiter ist es dringend geboten, dab die verschiedenen öffentlichen 
Stellen sich so vicl als möglich gegenseitig ihre Wirksamkeit erleichtern. 
Insbesondere muß der Staat darauf achten, daß den Selbstverwaltungs- 
körpern, soweit sie sich bei den ihnen zufallenden Verkehrsaufgaben 
betätigen wollen, die erforderliche Genehmigung erteilt wird ohne 
störende Verzögerung und ohne Erschwerung durch Anforderungen, die 
über den vorliegenden Verkehrszweck hinausgehen. 
Daß Verkehrseinrichtungen, die lediglich dem Dienste einer be- 
stimmten Sonderwirtschaft gewidmet sind, nicht in den Umkreis des 
öffentlichen Betriebs gehören, versteht sich von selbst. Derartige Ein- 
richtungen sind — abgesehen von den in Frage kommenden polizeilichen 
Rücksichten — freizugeben und erfordern nur insoweit ein gröheres Ein- 
greifen der öffentlichen Gewalt, als sie unmittelbar an die öffentlichen 
Verkehrseinrichtungen angeschlossen werden sollen (z. B. Anschluhßgleise). 
8 33. Die Trsiige /7! Schurdihen des öffentlichen Betriebs des 
—«Terkehrscesens. Nach den vorhergehenden Erörterungen erfordert das 
Verkehrswesen ein weitgehendes Eingreifen der öffentlichen Gewalt, und 
an Sich erscheint die öffentliche Gewalt berufen, Verkehrsalleinrechte, 
die durch die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse bedingt sind, selbst in die 
Hand zu nehmen. Diese grundsätzliche Stellungnahme enthebt nicht 
der Pflicht, zu prüfen. welche günstigen und ungünstigen Eigen- 
tümlichkeiten der öffentliche Betrich des Verkehrswesens zeigt oder
	        

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