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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die finanzielle Behandlung der Wasserstraßen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff und Arten der Wasserwege und Fahrzeuge.
  • 2. Kapitel. Entwickelungsgang.
  • 3. Kapitel. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Wasserstraßen.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen.
  • § 1. Die Gebiete für die Betätigung der öffentlichen Gewalt beim Wasserverkehrswesen.
  • § 2. Die finanzielle Behandlung der Wasserstraßen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

472 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
Unterhaltungskosten beiträgt, als ein Schiff, das nur 100 t mit sich zu 
führen vermag. Allerdings muß dabei ein Unterschied gemacht werden, 
ob ein Schiff seine Tragfähigkeit ausnutzt oder nicht. Das Leerfahren 
ist für das Schiff eine üble und kostspielige Notwendigkeit, die nicht 
durch hohe Gebühren noch verschärft werden kann. Meist wird des- 
halb auch gleichzeitig ein ermäbigter Satz für leere Schiffe vorgesehen. 
Damit nähert sich die Gebührenabstufung nach der Schiffsgröbe 
der Abstufung nach dem Gewicht der Ladung; die Abstufung nach dem 
Gewicht der Ladung, öfter auch mit der Abstufung nach der Entfer- 
nung verbunden, läht sich genau nur bei eingebender Uberwachung 
durchführen. Deshalb erfolgt oft genug nur eine mehr oder weniger 
summarische Berücksichtigung des Gewichts. Je summarischer 
sie ist, desto näher kommt sie der Abstufung nach der Schiffsgröbe. 
Die Abstufung nach dem Gewicht, unter Umständen auch nach Ge- 
wicht und Entfernung, also mit Einheitssätzen für den Tonnenkilometer, 
ist für den Kaufmann, der Waren versenden will, verhältnismäßig be- 
bequem. Ilhre strenge Durchführung hat aber empfindliche Ungleich- 
heiten, namentlich eine Uberlastung geringwertiger Schwergüter und eine 
erhebliche Verteuerung für die auf kürzeren Strecken in regelmäbiger 
Fahrt verkehrenden Fahrzeuge zur Folge. In beiden Richtungen finden 
sich deshalb Abweichungen von der reinen Abstufung nach dem Ge- 
wichte. Nicht selten wird auch bei diesem Verfahren den Schiffen in 
regelmäßiger Fahrt eine Ermäßigung gewährt und eine gewisse Ab- 
stufung nach der Art der Güter durchgeführt dadurch, daß die Güter 
in einige wenige Klassen gesondert werden. Auf den preuhischen 
Wasserstralien sind jetzt meist vier Klassen üblich. 
Darin liegt schon eine Berücksichtigung des Wertes der Güter 
und damit auch der Leistungsfähigkeit. Je zahlreicher die Klassen 
werden, desto mehr kommt die Bemessung der Gebühren nach dem 
Werte zum Ausdruck. In reinster Form geschieht das, wenn ein be- 
stimmter Prozensatz des erklärten Wertes der Güter erhoben wird, wie 
in Rußland. Ein solches Vorgehen setzt aber lästige Uberwachungsvor- 
schriften voraus, die bei lebhaftem Verkehr leicht binderlich werden 
können. 
In dem neuen Reichsschiffahrtsabgabengesetz vom 24. Dez. 1911 
werden die Befahrungsabgaben in 5 Klassen nach der Art der Güter ge- 
gliedert derart, daß Kohle und Erze stets in die niedrigste Klasse gehören. 
Für die Klassen sind tonnenkilometrische Einheitssätze zu erheben, die 
nach Stromabschnitten, unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungs- 
fähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr, abgestuft werden und für die ein- 
zelnen Klassen höchsten 0,02, 0),04, 0,06, 0,08 und 0,1 Pf. für 1tkm betragen 
dürfen. Eine Uberschreitung der Höchstsätze ist nur durch überein- 
stimmende Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse und Strombeiräte mög-
	        

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