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Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
heckel_lehrbuch_staatswissenschaften
Title:
Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
Editor:
Frankenstein, Kuno
Heckel, Max von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
borght_verkehrswesen_1912
Title:
Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen.
Author:
Borght, Richard van der
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Straßenverkehr
Eisenbahnverkehr
Wasserverkehr
Luftverkehr
Postverkehr
Volume count:
7
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Scope:
665 Seiten
DDC Group:
Wirtschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Wirkungen für das politische Leben des Volkes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • Vorbemerkung.
  • § 1. Die Wirkungen für die Gütererzeugung.
  • § 2. Die Wirkungen für den Güterverbrauch und die Verbrauchsvermittelung.
  • § 3. Die Wirkungen für das gesellschaftliche Leben.
  • § 4. Die Wirkungen für das geistige und sittliche Leben.
  • § 5. Die Wirkungen für das politische Leben des Volkes.
  • § 6. Die Wirkungen für die internationalen Beziehungen.
  • § 7. Die Wirkungen für die Rechtsentwickelung.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

52 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
daß diese Stütze eines guten Nachrichtendienstes sich um so mehr als 
wertvoll erweisen muhte, je schneller die Nachrichten sicher befördert 
werden konnten. 
Schon die Eisenbahnen, die einen schnelleren Kurierdienst und 
Postbetrieb ermöglichten, haben die Zentralgewalt bedeutend gestärkt. 
Sie erweiterten gewissermaben das Gebiet, das dem Arme der Regierung 
erreichbar war. Der elektrische Nachrichtenschnellverkehr vollends er- 
möglicht es der Zentralgewalt, ein weitumgrenztes Gebiet einheitlich zu 
verwalten. An jeder Stelle des Landes können in jedem Augenblicke 
die Absichten der Zentralgewalt bekannt gegeben werden, und jeder 
Punkt des Landes, der durch die elektrischen Nachrichtenbeförderungs- 
mittel überhaupt erreichbar ist, kann jeden Augenblick von der Zentral- 
stelle aus überwacht werden. Jede Auflehnung gegen die bestehende 
Rechts- und Staatsordnung, mag sie von einzelnen oder von vielen aus- 
gehen, kommt sofort zur Kenntnis der Regierung, und wenige Minuten 
genügen, die Befehle zu den erforderlichen Gegenmabregeln nach allen 
Richtungen bin zu verbreiten. 
Aber auch der schnellere Personenverkehr kommt hier in Betracht. 
Es genügt nicht, Befehle zu geben, man muhß auch wissen, ob sie durch- 
geführt werden, und man muh auch in dieser Beziehung persönlich 
eingreifen. Es genügt nicht, zu wissen, dab da oder dort die bestehende 
Rechts- und Staatsordnung verletzt oder gefährdet ist, man muß auch 
die nötigen Kräfte zur Abwehr rasch genug in Bewegung setzen können. 
Diese Ergänzung wird von den heutigen schnellen Personenbeförderungs- 
mitteln, insbesondere von den Eisenbahnen, geboten. Reisen zur persön- 
lichen Prüfung nach den Provinzen, Herbeirufung von Beamten nach 
der Zentralstelle zur Rechtfertigung ihres Verhaltens, zur Entgegennabme 
von Anweisungen usw. erfordern nur eine geringe Zeit. Bei Aufständen 
und Unruhen können die nötigen Truppen, bei groben Unglücksfällen 
die nötigen Hilfskräfte (und mittels des rascheren Güterverkehrs auch. 
die nötigen Hilfsmittel) rasch an Ort und Stelle geschafft werden usf. 
Je gröher das Staatsgebict, desto bedeutsamer werden diese Vorteile. 
Die Selbständigkeit der dem Staate nachgeordneten Selbstverwaltungs- 
körper und noch mehr die kleiner, zwischen andere Staatsgebiete ein- 
gezwängter Staaten kann durch diese Erleichterung einheitlicher Ver- 
waltung beeinträchtigt werden. In den 50er Jahren wurde im Kanton 
Bern allen Ernstes die Meinung vertreten, daß die Eisenbahnen die 
Unabhängigkeit der kleineren Staaten gefährden würden. In Wahrheit 
braucht aber nur eine Beschneidung der Auswüchse in den Grundsätzen 
der Selbstverwaltung einzutreten, da im übrigen die weitgehende Wirkung 
der neuen Verkehrsmittel in die Ferne auch bei Aufrechterhaltung eines 
erheblichen Mabes von Selbstverwaltung das rechtzeitige Eingreifen der 
Zentralgewalt bei etwaigen Ubergriffen oder schädlichen Mahnahmen
	        

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