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Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
bornhak_grundriss_staatsrecht_1912
Title:
Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte durchgesehene Auflage.
Scope:
275 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Deutschen Staatsrechts.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die erbliche Monarchie.
  • Kapitel III. Die Objekte der Herrschaft.
  • Kapitel IV. Die Volksvertretung.
  • Kapitel V. Die staatlichen Funktionen.
  • Kapitel VI. Hauptgrundsätze der Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Zweites Buch. Das Reichsstaatsrecht.
  • Kapitel I. Die Grundlagen.
  • Kapitel II. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Kapitel III. Die Funktionen des Reiches.
  • Kapitel IV. Die Reichsverwaltung.
  • Anhang.
  • Drittes Buch. Das allgemeine Staatsrecht.
  • § 52. Bedeutung der allgemeinen Staatslehre.
  • § 53. Das Wesen des Staates.
  • § 54. Die Staatsformen.
  • § 55. Die Bedeutung der Gesellschaft.
  • § 56. Wechselwirkungen zwischen Staat und Gesellschaft.
  • Register.

Full text

— 253 — 
schaft bereits über ihre eigene Lebenssphäre hinaus in die des 
Staates, da alles Recht unter dem staatlichen Rechtszwange steht. 
8 56. Wechlselwirkungen 2zwilchen Staat und Geslelllchaft. 
Wie die Gesellschaft schon durch die Ausbildung des Gewohn- 
heitsrechts im allgemeinen den Rechtszwang des Staates in den 
Dienst ihrer Interessen stellt, so wird sie überhaupt bemüht sein, 
Einfluß auf Staat und Recht zu gewinnen. Dieses Bestreben 
liegt aber wiederum nicht der Gesellschaft als einem einheitlichen 
Organismus, sondern ihren verschiedenen Klassen zugrunde. Der 
Kampf innerhalb der Gesellschaft wird damit gleichzeitig ein solcher 
um den Einfluß auf Staat und Recht. 
Die erste Stufe ist das Klassenrecht, die Ausbildung von 
Rechtseinrichtungen, die besonders dem Interesse einer Klasse 
dienen. Bei einer schwachen Staatsgewalt gelingt den mächtigen 
und herrschenden Klassen noch ein zweites, die Ausbildung eines 
Ständerechts. Die oberen Klassen schließen sich voneinander 
gegen die aufstrebende soziale Bewegung von unten rechtlich ab, 
so daß der Übertritt von einer Berufsart zu der anderen nicht 
nur tatsächlich erschwert, sondern auch rechtlich unterbunden wird. 
Damit hört die grundsätzliche Rechtsgleichheit aller Volksgenossen 
auf, die bloß tatsächlich bestehende Klasse wird zum Stande. 
L. Stein fügt dazu noch eine dritte Stufe, die Kaste, die nicht 
wie den Stand kraft menschlichen, sondern kraft göttlichen Rechts 
gebildet ist und daher niemals von Menschen durchbrochen werden 
kann. Allein die Kaste ist nicht eine höhere Entwicklungsstufe, 
sondern eine Parallelbildung zum Stande, die überall da vorkommt, 
wo Recht und Religion verschmolzen sind. 
Das Mittelalter hatte einen Ansatz zur Kastenbildung in 
der Geistlichkeit, wobei aber die sozialen Gefahren der Kaste durch 
das Cölibat und die mangelnde Erblichkeit aufgehoben wurden. 
Im übrigen ist die soziale Organisation des späteren Mittelalters 
ständisch nach hohem und niederem Adel, Bürger= und Bauern- 
stand. An diesen ständischen Grundlagen hat auch noch die absolute 
Monarchie festgehalten.
	        

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