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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 47 
der Bürgerausschuß ein Recht der Initiative in ähnlicher 
Weise wie die Bürgerschaft. Er hat nämlich nach Art. 71 
die Befugnis, Anträge und Vorschläge an den Senat zu richten, 
und zwar sowohl infolge der ihm nach Maßgabe des oben 
S. 40f. Gesagten von der Bürgerschaft überwiesenen Anregungen 
als auch aus eigenem Antriebe. 
Endlich hat der Bürgerausschuß einzelne Aufgaben zu 
erledigen, die ihm teils durch besondere Gesetze, teils durch 
die Verfassung zugewiesen sind. So hat er z. B. nach $ 3 
des Gesetzes vom 9. August 1905, das Verfahren bei der 
Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend, über Ein- 
sprachen gegen die Richtigkeit der Wählerlisten für die 
Wahlen zur Bürgerschaft zu entscheiden und nach $ 22 des 
Lübeckischen Gewerbegerichtsgesetzes vom 25. November 1905 
sowie $ 2 des Ortsstatuts für das Kaufmannsgericht zu Lübeck 
vom 20. Juni 1906 *), wenn die allgemeine Wahl der Beisitzer 
des Gewerbe- und des Kaufmannsgerichtes nicht zustande ge- 
kommen oder wiederholt für ungültig erklärt ist, auf Ver- 
anlassung des Senates die Wahl vorzunehmen. Zu erwähnen 
ist ferner, daß der Bürgerausschuß nach der Verordnung vom 
18. Juni 1860, die Verpflichtung zur Übernahme und Wahr- 
nehmung öffentlicher bürgerlicher Anstellungen betreffend, 
bei der Entlassung eines Bürgers aus einem Amte aus anderen 
als den im Gesetz vorgesehenen Gründen mitzuwirken hat. 
Dies hängt schon zusammen mit der wichtigsten hierher- 
gehörenden Aufgabe des Bürgerausschusses, der Mitwirkung 
bei den Wahlen der bürgerlichen Deputierten bei den Ver- 
waltungsbehörden. Nach Art. 72 der Verf. ernennt nämlich 
der Bürgerausschuß die bürgerlichen Deputierten bei den- 
jenigen Verwaltungsbehörden, für die der Bürgerschaft oder 
dem Bürgerausschusse das Ernennungsrecht eingeräumt ist **); 
für die Wahl der bürgerlichen Deputierten bei den übrigen 
Verwaltungsbehörden dagegen hat er dem Senate jedesmal 
zwei Bürger vorzuschlagen, die „ihm dazu am meisten geeignet 
*, Vgl.$ 18 des Reichsgewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep- 
tember 1901 und $ 15 des Reichsgesetzes, betreftend Kauf- 
mannsgerichte, vom 6. Juli 1904. 
**) z. B. für vier Mitglieder der Oberschulbehörde,
	        

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