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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • § 9. 1. Das Wahlrecht.
  • § 10. 2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten.
  • § 11. 3. Die Wahlen.
  • § 12. 4. Organisation. Behandlung der Geschäfte.
  • § 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 51 
sammen und fassen ihre Beschlüsse nach der Mehrheit aller 
abgegebenen Stimmen. Die Aufgabe der Kommission besteht 
nicht in der endgültigen Erledigung, sondern nur in der 
Vorbereitung der ihr überwiesenen Gegenstände Wenn sie 
ihre Arbeiten beendigt hat, erstatten sämtliche Mitglieder 
einen Bericht, der dem Senate zugeht und von diesem, oft 
zugleich mit den von ihm an die Vorschläge der Kommission 
geknüpften Anträgen, der Bürgerschaft mitgeteilt wird. Weder 
Senat noch Bürgerschaft sind an die Beschlüsse der gemein- 
samen Kommission rechtlich gebunden; doch pflegt ihnen tat- 
sächlich für die Entschließungen der gesetzgebenden Körper- 
schaften ein erheblicher Einfluß zuzukommen *). 
Während die Aufgabe von gemeinsamen Kommissionen 
der eben erwähnten Art nur eine vorberatende ist, kommt 
auch die Einsetzung von Kommissionen aus Miteliedern des 
Senates und bürgerschaftlichen Teilnehmern vor, denen da- 
neben auch in bestimmten meist bei der Einsetzung bezeich- 
neten Grenzen eine beschließende, entscheidende Tätigkeit 
obliegt. Solche Kommissionen haben den Charakter be- 
sonderer für die Erledigung bestimmter Aufgaben mit be- 
stimmten Machtbefugnissen eingesetzter Behörden. Beispiele 
bieten die für den Bau des Elbe-Travekanals gebildete Kanal- 
baubehörde und die durch Rat- und Bürgerschluß vom 
29. Dezember 1905 eingesetzte Theaterbaukommission. Es 
handelt sich hier um Fälle von Delegation, auf deren Zu- 
lässigkeit bereits oben S. 46 Anm. hingewiesen ist. Bestimmte 
Regeln für die Fälle, in denen solche Kommissionen ein- 
zusetzen sind, über die Art ihrer Zusammensetzung*) und 
ihre Aufgaben bestehen nicht, das Bedürfnis des einzelnen 
Falles, namentlich die Unmöglichkeit oder Schwierigkeit, für 
alle Einzelheiten einer großen Aufgabe die Genehmigung 
der gesetzgebenden Körperschaften einzuholen, ist maßgebend. 
*) Über den Zeitpunkt der Auflösung solcher Kom- 
missionen vgl. V. d. 8. mit d. B., Protokoll des B.A. vom 
21. Januar 1903 unter Nr. 12. 
‚ **) Das Herkommen bestimmt nur, daß die Zahl der 
Mitglieder aus dem Senate erheblich kleiner ist als die der 
bürgerlichen Mitglieder. Der Vorsitz gebührt immer einem 
Mitgliede des Senates. 
4*
	        

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