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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • § 14. 1. Zusammensetzung. Organisation. Geschäftsgang.
  • § 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

54 Dritter Abschnitt. 
Bürgerschaft darüber voneinander ab, was das Staatswohl 
erfordert, und sind in einem solchen Falle der Senat und die 
Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht, ‚daß 
eine Beschlußnahme ohne wesentlichen Nachteil 
für das Gemeinwesen keinen Aufschub erleide, 
so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 ff. der Ver- 
fassung durch den Ausspruch einer „Entscheidungskommission“ 
zu beseitigen. Jedoch dürfen Änderungen in der Staatsver- 
fassung niemals auf solchem Wege herbeigeführt werden. 
Die Entscheidungskommission besteht aus sieben vom Senate 
und sieben von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern. 
Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen sämtlicher 
Mitglieder der Kommission erforderlich; bei Stimmengleich- 
heit wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen aus je drei 
Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft bestehenden 
Ausschuß, der sich über den von der Enntscheidungskommission 
zu fällenden Ausspruch verständigen muß*) Die Entschei- 
dungskommission hat ihren Ausspruch spätestens innerhalb 
vierzehn Tagen nach der Vereidigung ihrer Mitglieder zu 
fällen; er wird, mit den Unterschriften aller Mitglieder und 
versiegelt, sofort durch zwei Mitglieder der Kommission den: 
im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister überbracht. 
Wenn die Entscheidungskommission bei ihrer Beratung die 
Ansicht gewonnen haben sollte, daß die zwischen dem Senate 
und der Bürgerschaft obwaltende Meinungsverschiedenheit ihr 
in anderer Weise, als geschehen, hätte zur Entscheidung ge- 
stellt werden müssen, und daß die Annahme eines von ihr zu 
machenden Vorschlages dem Gemeinwohl am meisten ent- 
sprechen würde, so hat sie diesen ihren Vorschlag dem Senate 
einzureichen, jedoch gleichfalls verschlossen, und zugleich 
mit dem entscheidenden Ausspruche auf die ihr vorgelegte 
Frage. In einem solchen Falle ist im Senate und in der 
Bürgerschaft zuerst über den von der Kommission eingereichten 
Vorschlag zu verhandeln; der Entscheidungsspruch selbst bleibt 
uneröffnet beim Senate liegen, bis diese Verhandlungen siclı 
zerschlagen sollten. Der Ausspruch der Entscheidungskom- 
*) Für den Fall, daß dies nicht gelingen sollte, ist von 
der Verfassung nichts vorgesehen.
	        

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